Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fürsorgerische Unterbringung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli

Beschluss vom 17. September 2024

in Sachen

Beschwerdeführer

sowie

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2024 (FF240167)

Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer befand sich vom 18. bis 25. Juli 2024 bereits in einer fürsorgerischen Unterbringung, aus welcher er in Gutheissung der von ihm erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Verfahren FF240143-L) entlassen wurde (act. 4/5; act. 6/7 S. 1).

1.2

Am 17. August 2024 ordnete PD Dr. med. D._____ die vorliegend relevante fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 6/5). Dieser trat gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) ein (act. 6/4). Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2024 bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1).

1.3

Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2024 ab. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 9) und hernach in begründeter Form (act. 10 = act. 12 [Aktenexemplar OG]).

1.4

Gegen das Urteil vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 23. August 2024 Beschwerde bei der hiesigen Instanz und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner Beschwerde (act. 13).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Die Eltern des Beschwerdeführers wurden – wie vor der Vorinstanz – als nahestehende Personen im Sinne von Art. 439 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als Verfahrensbeteiligte in das vorliegende Verfahren aufgenommen.

1.6

Am 10. September 2024 teilte der Beschwerdeführer der hiesigen Instanz telefonisch mit, dass er aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden sei (act. 15). Auf gleichentags erfolgte telefonische Nachfrage bestätigte die PUK die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung per 6. September 2024 (act. 16).

1.7

Mit Eingabe vom 10. September 2024 (Poststempel: 16. September 2024; act. 17) verwies der Beschwerdeführer auf seine Entlassung per 6. September 2024 und zog seine Beschwerde zurück.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben.

3.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, die Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Toscanelli

versandt am: 18. September 2024

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 439 und Art. 450 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.