Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ehescheidung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Urteil vom 20. August 2012

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juli 2012; Proz. FE100269

Erwägungen

Nach Einsicht in den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2012 fristgerecht erhobenen "Einspruch" (act. 2), der praxisgemäss als Beschwerde entgegen zu nehmen ist (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2),

da das vorinstanzliche Verfahren noch den Regeln der alten kantonalen Zivilprozessrechts (ZPO/ZH bzw. GVG/ZH) folgt, während für das Rechtsmittelverfahren die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) massgebend ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO, vgl. BGE 138 III 41),

da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Frist zur Beweisantretung gemäss § 137 ZPO/ZH bis am 9. Juli 2012 erstreckt wurde (act. 5/47),

da er ein erneutes Fristerstreckungsgesuch erst am 10. Juli 2012 (act. 5/51+52) und damit – nach § 195 Abs. 2 GVG sowie seiner eigenen Auffassung (act. 2 4. Absatz) – verspätet stellte,

da im Übrigen auch kein rechtzeitiges und substantiiertes Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz (nach § 199 GVG) aktenkundig ist,

womit die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und sich vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist,

sowie in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und da im Weiteren eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren entfällt (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO)

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 105, Art. 106, Art. 322 und Art. 405 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.