Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ausschlagung / Kosten

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf

Urteil vom 25. Juli 2013

in Sachen

Beschwerdeführerin,

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2013 (EN130082)

Erwägungen

1.

Am 1. April 2013 verstarb der zuletzt in C._____ wohnhaft gewesene B._____. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben, D._____, E._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und F._____, die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft. Demzufolge wurde mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 die Ausschlagung der Erbschaft des B._____ durch alle nächsten gesetzlichen Erben vorgemerkt (act. 15 [= act. 20] Dispositivziffer 1) und dem Konkursgericht des Bezirks C._____ zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis gegeben (Dispositivziffer 2). Sodann wurden die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– sowie die weiteren Kosten von Fr. 463.– (Barauslagen für Familienscheine etc.) den vier ausschlagenden Erben je zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag – auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4).

2.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig (act. 16) Beschwerde (act. 21). Sie beantragt die "Streichung" ihres Anteils von Fr. 240.75 (ein Viertel der Kosten von insgesamt Fr. 963.–) und führt dazu aus, sie habe ein sehr kleines Einkommen mit einer hälftigen IV-Rente und Ergänzungsleistungen.

3.

Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebührenverordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– und somit im unteren Bereich des vorgenannten Rahmens festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen.

Wer eine Dienstleistung des Gerichts - beispielsweise das Protokollieren einer Erbausschlagung - in Anspruch nimmt, hat die entstandenen Kosten zu zahlen (OGerZH NQ120017 vom 21. Aug. 2012). So sind die Kosten hier richtig den vier ausschlagenden Erben und Erbinnen auferlegt worden - wie in der Praxis üblich und vom Gesetz gedeckt zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass der ihr auferlegten vorinstanzlichen Kosten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, insb. § 5; vgl. dazu auch OGer ZH PF120063 vom 4. Februar 2013 Erw. 2d). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Von einer direkten Überweisung ist abzusehen, da ein Erlassgesuch mit vollständigen Unterlagen zur finanziellen Situation dokumentiert werden muss. Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Erlassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zahlen kann.

5.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 96, Art. 106 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.