Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gegendarstellung (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 10. Juni 2014

in Sachen

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Gegendarstellung (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich auf das Gesuch um Gegendarstellung von A._____ nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (act. 7 S. 4, Dispositiv Ziffer 1-2). Gegen diesen Entscheid erhob C._____ namens A._____ Berufung und führte Folgendes aus (act. 8):

"Hiermit reiche ich Berufung gegen die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- ein. Ich beantrage im Namen von A._____ eine unentgeltliche Prozessführung. Begründung: Die A._____ ist ein Verein nach ZGB und verfügt nicht über diese finanziellen Ressourcen. A._____ handelt gemeinnützig und setzt sich für die Landwirtschaft ein, die in der Presse falsch dargestellt wird".

2.

Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen.

3.

a) Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerdeführer an die Obergerichtskasse zu wenden haben.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 110 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.