Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG130008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 27. November 2013

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3),

unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vorschusses angesetzt wurde (act. 4),

da bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist,

weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden,

Dispositiv

1.

Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 27. November 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.