Aufhebung der im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB errichteten Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Urteil vom 11. Juni 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Aufhebung der im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB errichteten Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021; VO.2020.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
Erwägungen
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
Am 14. November 2019 teilte die Stadtpolizei B._____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) telefonisch mit, A._____ habe ins Kantonsspital Winterthur (nachfolgend KSW) eingeliefert werden müssen. Er habe in einer Messi-Wohnung gelebt und sei nicht mehr in der Lage, diese selbständig aufzuräumen. Er sei etwas verwirrt, misstrauisch gegenüber Fremden und habe keine Angehörigen, die sich um ihn kümmern könnten. Ein rascher Austritt aus dem Spital müsse unbedingt verhindert werden, A._____ könne auf keinen Fall zurück in die Wohnung (KESB act. 2). Die Stadtpolizei stellte der KESB gleichentags einen Bericht inkl. Fotodokumentation betreffend den Zustand der Wohnung von A._____ zu (KESB act. 6/1-2). In der Folge klärte die KESB die Lebensumstände von A._____ ab und hörte ihn am 19. November 2019 im KSW persönlich an (KESB act. 13). Am 21. November 2019 ordnete die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft für A._____ an und erteilte der Beiständin C._____ unter anderem die Aufgaben, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein und bis 31. März 2020 Bericht zu erstatten, ob die Massnahme weiterzuführen bzw. anzupassen sei. Die Entscheidgebühr setzte die KESB auf Fr. 315.– fest (KESB act. 23).
1.2
Am 30. April 2020 beantragte A._____ gegenüber der KESB telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 43). Die Beiständin nahm am 5. Juni 2020 zum Aufhebungsauftrag Stellung. Dabei hob sie das ausgeprägte Bedürfnis von A._____ nach Selbstbestimmung und seinen Wunsch nach Aufhebung der Massnahme hervor und stellte unter den gegebenen Umständen den Zweck der Massnahme und deren Wirkung in Frage. Sie wies darauf hin, dass der Schutz von A._____ vorerst auch mit milderen Massnahmen (z.B. SRK Notfallknopf, Spitex, freiwillige Sozialberatung) sichergestellt werden könne (KESB act. 45). Nachdem A._____ am 10. Juni 2020 erneut erklärt hatte, mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden zu sein (KESB act. 46), hob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2020 auf und auferlegte A._____ die Entscheidgebühr des Entscheids vom 21. November 2019 (KESB act. 50). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 10. August 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (BR act. 1). Der Bezirksrat behandelte diese als Kostenbeschwerde und wies sie mit Urteil vom 26. April 2021 ab, wobei er eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen mitteilte (act. 3).
1.3
Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-16, zitiert als BR act.), einschliesslich diejenigen der KESB (act. 8/9/1-60, zitiert als KESB act.), wurden gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann.
2.
Prozessuales
2.1
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
2.2
In Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB).
2.3
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR dafür zuständig ist.
2.4
Welche Entscheide im Einzelnen unter Art. 450 Abs. 1 ZGB fallen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Gemäss der Praxis der Kammer sind Entscheide, die lediglich mit Bezug auf die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten angefochten werden, gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO und Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Beschwerde kann demnach einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, PQ180050 vom 19. September 2018). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei Laien sind keine hohen Anforderungen an die Begründungsobliegenheit zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich im Übrigen nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. Überdies können in analoger Anwendung von Art. 326 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden.
2.5
Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war die Auferlegung der Entscheidgebühr, welche im Entscheid der KESB vom 21. November 2019 für die vorsorgliche Anordnung der Vertretungsbeistandschaft auf Fr. 315.– festgesetzt worden war (act. 3 S. 3 f.). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich demnach um eine Kostenbeschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist gemäss Rechtsmittelbelehrung (act. 3 S. 8, Dispositivziffer III, BR act. 15) bei der Kammer eingereicht. Zudem ist der Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
2.6
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine konkreten Anträge. Aus seinen Ausführungen geht indessen unschwer hervor, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er stört sich an der Auflage der Entscheid- gebühr im Betrag von Fr. 315.–. Gleichzeitig stellt er den Einsatz der KESB und der Sozialarbeiterin wie auch "den spontanen Polizeieinsatz mit nachträglich überraschenden Erkenntnissen und Vermutungen" in Frage und er verlangt eine "Bewertung des Gesamtpacketes" (act. 2 Ziff. 4.3).
2.7
Wie erwähnt können nur Beschwerdeentscheide des Bezirksrates im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe nicht nur um die ihm mit Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 auferlegte Entscheidgebühr, sondern auch um den Einsatz der KESB und der Sozialarbeiterin, rügt er sinngemäss die mit Entscheid vom 21. November 2019 vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Den Entscheid vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angefochten, richtete sich doch seine Beschwerde an den Bezirksrat ausdrücklich nur gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 (BR act. 1). Wenn der Beschwerdeführer die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 oder die in diesem Zusammenhang stehenden Abklärungen der Sozialarbeiterin oder der Stadtpolizei B._____ überprüft haben möchte, hätte er dazu ein Beschwerdeverfahren gegen den diesbezüglichen Entscheid des KESB anstrengen müssen. Da Entscheide der KESB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein können, sondern lediglich Entscheide des Bezirksrates, kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 richtet, aufgrund des Gesagten nicht eingetreten werden.
2.8
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der Frage, ob die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 315.– dem Beschwerdeführer auferlegt werden darf, auch deren Höhe überprüfte, weil unklar war, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB vom 21. November 2019 erhalten hatte (act. 3 S. 3 f.). In seiner Beschwerde an die Kammer beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Entscheidgebühr nicht (act. 2 Ziff. 3.4), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
2.9
Demgegenüber stellt das Urteil der Vorinstanz vom 26. April 2021, mit dem die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 beurteilt wurde, ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
3.
Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers
3.1
Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers fest, die KESB müsse bei einer Gefährdungsmeldung von Gesetzes wegen tätig werden und entsprechende Abklärungen treffen (mit Hinweis auf §§ 47 und 49 EG KESR). Wenn die KESB nach Durchführung des Verfahrens zum Schluss gelange, dass keine Massnahmen angezeigt seien, sei niemand unterlegen. Im Verwaltungsverfahren richte sich die Kostenverteilung nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich nicht nach dem Erfolgs-, sondern nach dem Verursacherprinzip. Die Abklärung, ob eine Schutzbedürftigkeit bestehe, erfolge nicht nur im öffentlichen, sondern auch im wohlverstandenen eigenen Interesse der betroffenen Person, selbst wenn diese das anders sehe und auch, wenn eine Schutzbedürftigkeit am Ende verneint werde. Gestützt auf § 60 EG KESR seien die entsprechenden Kosten nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern dieser Aufwand könne in Form einer Gebühr auf die betroffene Person überwälzt werden. Im vorliegenden Fall habe die Stadtpolizei B._____ am 14. November 2019 eine Gefährdungsmeldung erstattet, worauf die KESB ein Verfahren eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung in einem Schwächezustand befunden und hospitalisiert werden müssen. Es sei zu jenem Zeitpunkt unklar gewesen, inwiefern der Schwächezustand den Beschwerdeführer (längerfristig) einschränken und inwieweit er auf Unterstützung angewiesen sein würde. Die von der KESB eingeholten Auskünfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Genesung hätten zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht (mehr) angezeigt sei. Die Gefährdungsmeldung durch die Stadtpolizei B._____ sei nicht missbräuchlich erfolgt, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Gebühren tragen zu können. Auch aus den Akten ergäben sich keine entsprechenden Hinweise. Somit seien die Kosten für den Entscheid der
KESB vom 21. November 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (act. 3 S. 4 f. E. 3.3).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sein Gesundheitszustand sei seinerzeit physisch nicht gerade ideal gewesen, jedoch sei er bereits am 26. November 2019, 13 Tage nach der Rettung aus der Wohnung, imstande gewesen, die Wohnung zu inspizieren und die dringend benötigten Sachen zu holen. Am 29. November 2019 sei er aus dem KSW entlassen worden. Der Hausarztbericht, den die KESB am 19. November 2019 angefordert habe, sei am 25. November 2019 vorgelegen. Der KESB-Entscheid vom 21. November 2019 sei demnach übereilt und nicht angebracht gewesen. Die KESB habe geschrieben, die Entscheidgebühr sei Entgelt für einen Geschäftsakt, der seinem Schutz und Wohl gedient habe. Die KESB habe aber nie erklärt, was sie unter Schutz und Wohl verstehe. Er – so der Beschwerdeführer weiter – sei nie gefragt worden, ob er eine Schutzbetreuung durch die KESB oder eine Sozialarbeiterin befürworte. Die KESB sei von der Stadtpolizei B._____ aufgeboten worden und er sei bettlägerig im Spital gefragt worden, ob er Hilfe brauche. Die Bejahung dieser Frage sei offensichtlich der Anfang dieser Causa. Dieser Anfang sei eine professionelle Fangfrage, sei doch jemand im Spitalbett sehr empfänglich für Hilfe. Am 21. November 2019 habe er Zweifel bekommen und mitgeteilt, dass er seine Unterschrift anlässlich der Spitalbesuchs der KESB (Herrn D._____) am 19. November 2019 per sofort annulliere, weil er nicht gewusst habe, für welchen Zweck er unterzeichnet habe. Weder vom Notfallarzt noch vom Hausarzt sei sein Gesundheitszustand als so gravierend eingestuft worden, dass dringende vorsorgliche Massnahmen hätten angeordnet werden sollen. Mit Bezug auf das Messie-Verhalten führt der Beschwerdeführer aus, jeder Sammler habe halt seine individuellen Macken. Dass die Stadtpolizei B._____ am 14. November 2019 eine Gefährdungsmeldung verfasst habe, nachdem sie ihn am 13. November 2019 nach beharrlichem Appell einer langjährigen Nachbarin auf dem Badezimmerboden liegend vorgefunden und unmittelbar die Rettungssanität alarmiert habe, werde herzlich verdankt. Dass auch Profis wie die Stadtpolizei zum Zeitpunkt der Bergung seinen Schwächezustand nicht orakelhaft hätten interpretieren können, sei wohl jedermann klar. Die fleissig eingeholten Auskünfte der KESB hätten dann eine erfreuliche Genesung gezeigt. Er sei am 10. Juni 2020 von der KESB (Herr
E._____) betreffend Aufhebung der Beistandschaft angefragt worden, worauf er geantwortet habe, wie könne er der Aufhebung zustimmen, wenn er nie einen Auftrag gegeben habe. Es stehe fest, dass die vorsorglichen Massnahmen von der KESB am 21. November 2019 zu früh und zu unsorgfältig angeordnet worden seien, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (act. 2 Ziff. 1.5-3.4).
3.3
Die Vorinstanz hat die im Erwachsenenschutz geltenden Grundsätze für die Kostenauflage zutreffend wiedergegeben (act. 3 S. 4 f. E. 3.3.). Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, diese Grundsätze zuhanden des Beschwerdeführers zu wiederholen: § 60 EG KESR regelt die Verfahrenskosten in den Verfahren vor der KESB. § 60 Abs. 5 EG KESR sieht vor, dass die KESB Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auferlegt. Zudem kann die KESB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben. In erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren geht es in erster Linie um staatliche Eingriffe in die Rechte von Privaten. Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip. Die Erwachsenenschutzbehörde muss auf eine Gefährdungsmeldung von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen treffen. Die Abklärung der Schutzbedürftigkeit erfolgt letztlich im Interesse der betroffenen Person, selbst wenn diese die Abklärungen ablehnt oder die Schutzbedürftigkeit am Ende verneint wird. Dem Erstatter einer Gefährdungsmeldung können nur ausnahmsweise bei missbräuchlichen Meldungen Kosten auferlegt werden (analog zu Art. 108 ZPO) (zum Ganzen vgl. OGer ZH
3.4
Auch wenn die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können, ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr für den Entscheid vom 21. November 2019 zu Recht auferlegt wurde, aufgrund der vorstehenden Grundsätze dennoch auf die damalige Situation einzugehen. Dem Bericht der Stadtpolizei B._____ vom 14. November 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf dem Boden des Badezimmers in einem verwahrlosten Zustand aufgefunden wurde. Neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gab auch der Zustand seiner Wohnung Anlass zur Sorge. Die Fotodokumentation zeigt, dass Küche und Badezimmer mit Zeitungen verstellt und nicht mehr benutzbar waren. Aufgrund des Ausmasses des Messie- Zustandes der Wohnung schloss die Stadtpolizei auf eine Verwahrlosung und eine Eigengefährdung des Beschwerdeführers. Zudem soll der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben haben, er brauche dringend Hilfe, er habe keine Familie oder Freunde, die er um Hilfe bitten könne (KESB act. 6/2). Aufgrund der Angaben im Polizeibericht wie auch aufgrund des dokumentierten Zustands der Wohnung des Beschwerdeführers kann die Gefährdungsmeldung der Stadtpolizei B._____ nicht als haltlos, geschweige denn als missbräuchlich, bezeichnet werden. Eine Kostenauflage zu Lasten des Erstatters der Gefährdungsmeldung kommt deshalb nicht in Frage.
3.5
Mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vertretungsbeistandschaft sei verfrüht angeordnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Der zuständige Arzt ging am 19. November 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2019 aus dem Spital austreten, in seine Wohnung zurückkehren und die medizinisch-therapeutische Versorgung durch Spitex oder Haushaltshilfe sichergestellt werde (KESB act. 14). Gerade im Hinblick auf eine ambulante Nachbetreuung des Beschwerdeführers durch die Spitex oder eine Haushaltshilfe erscheint die vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit der Aufgabe, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein, sinnvoll und angemessen. Die vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft durch die KESB am 21. November 2019 erfolgte im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Spital nicht allein und ohne Betreuung in die Wohnung zurückkehren muss. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, es sei zu jenem Zeitpunkt unklar gewesen, inwiefern der Schwächezustand den Beschwerdeführer längerfristig einschränken würde und inwieweit er auf Unterstützung angewiesen sein würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 29. November 2019 aus dem KSW entlassen worden. Dabei verschweigt er aber, dass er sich nach der Entlassung aus dem KSW für die Übergangspflege ins AZ F._____ begab. Dies geht aus dem
Schreiben der Beiständin vom 5. Juni 2020 hervor (KESB act. 45). Offenbar bestand der Beschwerdeführer darauf, bei der Räumung der Wohnung mitzuwirken, und sein damaliger Gesundheitszustand liess dies noch nicht zu. Während des Aufenthalts im AZ F._____ musste der Beschwerdeführer erneut im KSW hospitalisiert werden. Nach seinem Austritt aus dem KSW hielt er sich kurze Zeit in der G._____ auf, von wo er noch im Dezember 2019 austrat und in seine Wohnung zurückkehrte (KESB act. 45). Aus dieser Chronologie erhellt, dass der Beschwerdeführer Ende November 2019 nach dem Austritt aus dem KSW noch nicht in der Lage war, ohne Unterstützung in seine Wohnung zurückzukehren. Ebenso wenig war vorhersehbar, dass sich sein Zustand derart verbessern würde, dass er im Verlaufe des Monats Dezember 2019 ohne Unterstützung in seine Wohnung würde zurückkehren können. Auch der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges vor. Vielmehr räumt er ein, dass sein Gesundheitszustand "seinerzeit" nicht gerade ideal gewesen sei. Er betont zwar, dass er bereits 13 Tage, nachdem er von der Polizei aufgefunden worden sei, die dringendsten Sachen aus der Wohnung habe holen können (act. 2 Ziff. 1.5). Damit stellt er aber nicht in Abrede, dass er Ende November 2019 noch nicht ohne Unterstützung in seine Wohnung hätte zurückkehren können.
3.6
Angesichts der geschilderten Chronologie ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidgebühr für den Entscheid der KESB vom 21. November 2019 nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt wurde. Eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch erkennbar.
3.7
Da die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist, hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 150.– zu Recht dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO; act. 3 Dispositiv-Ziffer II.).
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie schon im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat geht es vorliegend einzig um die Auflage der Entscheidgebühr für den Entscheid vom 21. November 2019. Folglich handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 315.–. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 315.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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