Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ210083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 2. Dezember 2021

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 11. Oktober 2021; VO.2021.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

geb. tt.mm.2017. Die Kinder stehen unter seiner alleinigen elterlichen Sorge. Über die beiden Mütter der Kinder, D._____ und E._____, ist nichts Näheres bekannt. Nach verschiedenen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Kinder eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren (KESB act. 1). Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 ordnete die KESB eine Intensivabklärung und eine familienergänzende Betreuung beider Kinder an. Zudem errichtete sie für beide Kinder für die Dauer des Abklärungsverfahrens vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte F._____ zur Beiständin (KESB act. 50). Im KOFA-Abklärungsbericht vom 17. Februar 2021 kamen die Abklärenden zum Schluss, dass die Kinder massiv gefährdet seien und eine baldmögliche Fremdplatzierung in einem Kinderheim anzustreben sei (KESB act. 83 S. 9). Darauf ernannte die KESB am 18. Februar 2021 G._____ für das Verfahren um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen als Vertretungsbeiständin der Kinder nach Art. 314abis ZGB (KESB act. 78). Gleichentags entzog die KESB dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ superprovisorisch und platzierte die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe H._____, wobei sie dem Vater Weisungen erteilte, die Aufträge an die Beiständin ergänzte und die Kantonspolizei Zürich für den Vollzug der Platzierung beizog. Zudem wurden für beide Kinder spezifische Abklärungen angeordnet (KESB act. 81). Nachdem der Vater am 22. Februar 2021 von der KESB angehört worden war (KESB act. 88), zeigte Rechtsanwältin Dr. X._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2021 unter Beilage einer Vollmacht an, dass sie von ihm mit der Interessenvertretung beauftragt worden sei. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KESB act. 95-96). Mit Entscheid vom 3. März 2021 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid und ordnete rich an. A._____ wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt. Die Auf- gaben der Beiständin wurden im Hinblick auf die Anschlussplatzierung im Kinderhaus I._____ und die begleiteten Besuchskontakte des Vaters ergänzt (KESB act. 121A). Mit Entscheid vom 24. März 2021 beauftragte die KESB Dr. med.

J._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürfnisse von B._____ und C._____ (KESB act. 180). A._____ erhob am 8. März 2021 gegen den Entscheid der KESB vom 3. März 2021 beim Bezirksrat Uster Beschwerde (KESB act. 144). Die Stellungnahme der KESB dazu datiert vom 29. März 2021 (KESB act. 196). Mit Entscheid vom 9. April 2021 räumte die KESB A._____ die Möglichkeit ein, seine Kinder während ihrer ausserfamiliären Platzierung während zwei bis drei Stunden unter der Woche (sofern mit dem Schulbesuch von B._____ zu vereinbaren) und jeweils während zwei bis drei Stunden am Wochenende in Begleitung zu sehen, verbunden mit der Weisung, mit der Beiständin und den zuständigen Fachpersonen von K._____ AG und des Kinderhauses I._____ zusammenzuarbeiten (KESB act. 228).

1.2

Am 27. April 2021 reichte A._____ beim Bezirksrat eine "Beschwerde über das Fehlverhalten der KESB Uster" ein (BR act. 1). Der Bezirksrat nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 11. Oktober 2021 ab (BR act. 12 = act. 7).

1.3

Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 11. Oktober 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1, sinngemäss):

Ich beantrage gegen die KESB Uster das Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten. Ausserdem beantrage ich gegen die verantwortlichen Personen (u.a. Frischknecht) ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-12, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 9/1-446, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2

Eingaben im Beschwerdeverfahren haben gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 130 ff. ZPO verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Ungebührliche Eingaben sind gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-FREI, Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Dabei kann es sich bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraftausdrücken namentlich in Eingaben von Laien, die in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Erbitterung verfasst worden sind, durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder jeden Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden. Bei Anwälten und Behörden ist ein strenger Massstab anzulegen, wobei sachliche Kritik im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig ist (BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 132 N 25).

2.3

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Mitarbeiter der KESB als "das rechtswidrige Pack der KESB" bzw. als "Drecks-KESB" oder "korruptes Pack" und den Bezirksrat mit "Euch Beamtenpack". Zudem wirft er der KESB Amtsmissbrauch vor mit den Worten, sie habe ihm "einfach wie im STASI Staat querulatorisches Verhalten unterstellt". Damit enthält die Beschwerde zahlreiche herablassende Äusserungen, mit denen der Beschwerdeführer die Autorität der KESB und der Vorinstanz missachtet und die Würde von deren Mitarbeitern verletzt. Auch seine Bemerkung, "…sollten es mal mit adäquater Schulbildung probieren anstatt so einen scheiss rauszulassen", ist in höchstem Masse unanständig. Angesichts der Tragweite der für B._____ und C._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen ist die psychische Belastung des Beschwerdeführers zwar verständlich. Trotz seiner emotionalen Ausnahmesituation und des bei einem Laien anzuwendenden, nicht allzu strengen Massstabes gehen die zahlreichen despektierlichen Äusserungen über das in einem Gerichtsverfahren zu duldende Mass deutlich hinaus. Daher wäre dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zu Verbesserung seiner ungebührlichen Beschwerde anzusetzen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann eine entsprechende Fristansetzung jedoch unterbleiben, da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.4

Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde füh- renden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

2.5

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die KESB geltend. Als Rechtsfolge einer festgestellten Verfahrensverzögerung kommt, wenn das Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen ist, eine entsprechende Feststellung im Dispositiv in Betracht (BGer.4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Die vom Beschwerdeführer – ohne anwaltliche Unterstützung – gestellten Anträge sind als sinngemäss gestelltes Feststellungsbegehren zu verstehen. Sollte der Beschwerdeführer entgegen dieser Auslegung mit seiner Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Disziplinarverfahren gegen die verantwortlichen Personen beantragen wollen, so wäre er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war und demnach auch nicht neu im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren zum Verfahrensgegenstand gemacht werden kann.

2.6

Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte oder verweigerte Entscheid ergangen ist (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1).

2.7

Ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde hat und ob die Beschwerdebegründung den vorstehenden Anforderungen gerecht wird, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

Erwägungen der Vorinstanz

3.1

Die Vorinstanz hielt fest, von einer Rechtsverzögerung sei auszugehen, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledige. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswechsel und auf Aufhebung der Beistandschaft könne den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 die Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe, kurz nachdem der Entscheid der KESB vom 12. Januar 2021 betreffend Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB rechtskräftig geworden sei. Die KESB habe mit Schreiben vom 11. Februar 2021 auf den Antrag des Beschwerdeführers reagiert und auf die Rechtskraft des betreffenden Entscheids hingewiesen. Am 14. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer erneut an die KESB gelangt. Er habe neben der Aufhebung der Beistandschaft auch einen Beistandswechsel beantragt. Darauf habe die KESB am 18. Februar 2021 die Aufträge an die Beiständin superprovisorisch erweitert. Gleichentags sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass seine Anträge auf Beistandswechsel und Aufhebung der Beistandschaft in einem separaten Verfahren behandelt würden. Schliesslich sei mit Entscheid vom 3. März 2021 die vorerst superprovisorisch errichtete Beistandschaft in eine vorsorgliche Massnahme überführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2021 um zeitnahe Bearbei- tung seines Antrages auf Beistandswechsel ersucht habe, habe die KESB seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. März 2021 darauf hingewiesen, dass ein formgerechter und begründeter Antrag benötigt werde, sollte der Beschwerdeführer weiterhin einen Beistandswechsel wünschen. Rechtsanwältin Dr. X._____ habe in der Folge keinen entsprechenden Antrag eingereicht. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 27. April 2021 wieder mit einer Beschwerde gegen die Beiständin und einem Antrag auf Beistandswechsel an die KESB gelangt. Die KESB habe diese Eingaben am 4. Mai 2021 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers retourniert und mitgeteilt, die betreffenden Anträge würden als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet. Gleichzeitig seien der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin darauf hingewiesen worden, dass vertretene Parteien

ihre Eingaben über ihre Rechtsvertretung tätigen müssten. Die vom Beschwerdeführer in der Folge weiterhin getätigten, eigenmächtigen Eingaben seien mit Entscheid vom 27. Mai 2021 als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich und mithin als unbeachtlich qualifiziert worden. Dabei sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass es ihm frei stehe, seine Anliegen in rechtsgenügender Form über seine Rechtsvertreterin in den Prozess einzubringen. Angesichts dieses Verfahrensverlaufs stellte die Vorinstanz fest, dass die KESB auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers zeitgerecht und rechtsgenügend reagiert habe, wenn auch nicht in seinem Sinne. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beistandswechsel habe die KESB innert einer Woche reagiert. Als er am 14. Februar 2021 erneut einen Beistandswechsel und die Aufhebung der Beistandschaft beantragt habe, habe die KESB ebenfalls innert weniger Tage reagiert und ihm mit dem Entscheid vom 18. Februar 2021 bekannt gegeben, dass die betreffenden Begehren in einem separaten Verfahren behandelt würden. Auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2021 habe die KESB innert Kürze reagiert und ihm aufgezeigt, dass bei vertretenen Parteien die Korrespondenz über den jeweiligen Rechtsbeistand erfolgen müsse. Die zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2021 seien am 4. Mai 2021 umgehend seiner Rechtsvertreterin retourniert worden mit dem Hinweis, dass die Eingaben als querulatorisch erachtet würden. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 habe die KESB die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ebenfalls als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich qualifiziert. Ob die erwähnten Eingaben zu Recht als querulatorisch qualifiziert worden seien, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, da der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da die KESB auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers innert Kürze und rechtsgenügend reagiert habe und seinen Anträgen darüber hinaus ein rechtskräftiger Entscheid gegenüber stehe, sei keine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Die Beschwerde sei damit diesbezüglich abzuweisen (act. 7 E. 4.2).

3.2

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege führte die Vorinstanz aus, aufgrund der Akten sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden. Am 24. Februar 2021 habe Rechtsanwältin Dr. X._____ die Mandatsübernahme angezeigt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Die KESB habe zunächst mehrere Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers nachfordern müssen. Dieser habe sich letztlich erst am 19. April 2021 vollständig über seine finanzielle Situation ausgewiesen. Am 20. Mai 2021 sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung könne nicht angehen, sei doch die Bearbeitungsdauer seines Antrages auf sein eigenes Versäumnis zurückzuführen. Da die KESB über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden habe, habe der Beschwerdeführer (diesbezüglich) ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde. Somit sei nicht darauf einzutreten (act. 7 E. 4.3).

4.

Beurteilung der Beschwerde

4.1

Auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem beantragten Beistandswechsel und der beantragten Aufhebung der Beistandschaft geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer nur am Rande ein. Er hält lediglich fest, auch gegen die Beiständin sei nicht vorgegangen worden. Beschwerden über die Verweigerung zur Or- ganisation eines anständigen Kontaktes seien wiederholt lapidar mit einem Einzeiler, "Es besteht von seiten der KESB keine Einschränkung, Details sind mit der Beiständin zu besprechen", abgehandelt worden, was rechtswidrig sei (act. 2 S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer – losgelöst von der Begründung des angefochtenen Entscheids – vertretene Rechtsauffassung fällt derart vage und unsubstantiiert aus, dass er auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Insbesondere geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, welche detailliert und unter Bezugnahme auf jede einzelne Eingabe des Beschwerdeführers feststellte, die KESB habe auf seine Eingaben innert angemessener Frist reagiert. Deshalb ist auf die Beschwerde hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem beantragten Beistandswechsel und der beantragten Aufhebung der Beistandschaft gerügten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht einzutreten.

4.2

Die KESB hat am 20. Mai 2021 über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Sie hiess sein Gesuch gut und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (KESB act. 281). Damit hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Prüfung, ob der KESB in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist (vgl. vorstehend E. 2.6.). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht ansatzweise auf die Begründung der Vorinstanz ein und legt nicht dar, weshalb ihm dennoch ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde zukommen soll. Auch eine Verletzung der EMRK behauptet der Beschwerdeführer nicht, auch nicht andeutungsweise. Auf die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.3

Da sich die Vorinstanz dennoch inhaltlich detailliert zu der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemachten Rechtsverzögerung geäussert hat, sei Folgendes festgehalten:

4.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche An- spruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 269 E. 3.1, 312 E. 5.2). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a).

4.3.2

Die Vorinstanz verneinte wie erwähnt eine Rechtsverzögerung durch die KESB, da sich der Beschwerdeführer erst am 19. April 2021 vollständig über seine finanzielle Situation ausgewiesen und die KESB bereits am 20. Mai 2021 über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe (act. 7 S. 10). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die KESB habe behauptet, den Antrag Mitte Februar 2021 zu behandeln, dies sei bis am 23. März 2021 und damit vier Wochen später immer noch nicht passiert. Und er macht geltend, die KESB habe das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege absichtlich über zwei Monate hinausgezogen (act. 2 S. 1).

4.3.3

Der Beschwerdeführer nimmt mit seiner Kritik nicht Bezug auf ein Schreiben der KESB oder eine konkrete Aktenstelle. Seine Darstellung, die KESB habe die Behandlung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis Mitte Februar 2021 in Aussicht gestellt, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Die KESB sandte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 per E-Mail eine Liste mit den für die unentgeltliche Rechtspflege benötigten Unterlagen zu (KESB act. 89). Tags darauf, am 23. Februar 2021 beauftragte der Beschwerdeführer

Rechtsanwältin Dr. X._____ mit seiner Interessenvertretung (KESB act. 96). Diese liess der KESB gleichentags eine Mandatsanzeige zukommen und stellte ein (unbegründetes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KESB act. 95). Mit Schreiben vom 17. März 2021 liess Rechtsanwältin Dr. X._____ der KESB Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen (KESB act. 161 und 162/1-7). Am 25. März 2021 erkundigte sich Rechtsanwältin Dr. X._____ bei der KESB, wie es um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stehe, worauf ihr erklärt wurde, es würden noch Unterlagen fehlen, eine schriftliche Aufforderung diesbezüglich folge (KESB act. 187). Während der Ferienabwesenheit von Rechtsanwältin Dr. X._____ vom 29. März 2021 bis zum 6. April 2021 (KESB act. 163) wurde sie von der KESB mit Schreiben vom 30. März 2021 aufgefordert, bis spätestens am 20. April 2021 die notwendigen Belege betreffend die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers einzureichen und das summarisch begründete Gesuch zu ergänzen (KESB act. 199). In der Folge reichte Rechtsanwältin Dr. X._____ mit Eingabe vom 16. April 2021 eine ergänzende Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und weitere Unterlagen ein, welche am 19. April 2021 bei der KESB eintrafen (KESB act. 234 und 235/8-11).

4.3.4

Der Beschwerdeführer machte seine sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits am 27. April 2021 beim Bezirksrat anhängig (BR act. 1) und damit gerade einmal acht Tage nach Einreichung der ergänzenden Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der KESB (KESB act. 234). Zu jenem Zeitpunkt lag mitnichten eine Rechtsverzögerung seitens der KESB vor. Auch darin, dass die KESB rund einen Monat nach Einreichung der ergänzenden Unterlagen, nämlich am 20. Mai 2021, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verfahrensverzögerung auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Kindesschutzverfahren um ein äusserst komplexes Verfahren handelt und parallel zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Begutachtung aufzugleisen (KESB act. 123-134, 164-166, 169, 172, 176, 179, 216-217) und gleichzeitig ein regelmässiger Kontakt zwischen ihm und seinen Kinder unter Beizug einer externen Begleitung zu organisieren war (KESB act. 167, 185, 188-189, 204-208, 210-212, 214-215). Das Verfahren gestaltete und gestaltet sich für die KESB insbesondere auch durch die Beteiligung zahlreicher Fachpersonen als sehr aufwändig. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (act. 3/1-14) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich daraus, dass seine Rechtsvertreterin ihn bereits mit E-Mails vom 15. März 2021 und 17. März 2021 aufgefordert hatte, auch Unterlagen zu seinen Einkünften beizubringen (act. 3/7, 3/9). Zudem geht aus ihrer E-Mail vom 13. April 2021 hervor, dass sie vom Beschwerdeführer noch Informationen zu verschiedenen Vergütungen und Gutschriften auf seinen beiden UBS-Konti benötigte (act. 3/6, 3/8).

4.3.5

Mit den vorstehenden Erwägungen ist klar gesagt, dass der KESB – selbst wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung hätte – keine Verfahrensverzögerungen vorgeworfen werden könnte. Damit ist eigentlich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, es seien zum Nachteil und in Misshandlung seiner Kinder absichtlich Entscheide verschleppt worden (act. 2 S. 2), widerlegt. Dennoch ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass dieser schwerwiegende Vorwurf des Beschwerdeführers in den Akten keinerlei Stütze findet. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Akten, dass sich alle Beteiligten um eine enge Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und um Transparenz ihm gegenüber bemühten und bemühen. Insbesondere wurden – trotz bzw. gerade wegen seines unkooperativen Verhaltens – überdurchschnittlich intensive (auch kostenintensive) Bemühungen unternommen, um dem Bedürfnis des Beschwerdeführers, seine Kinder möglichst häufig zu sehen, gerecht zu werden (KESB act. 167, 185, 188-189, 204-208, 210-212, 214- 215).

4.3.6

Schliesslich erweist sich aufgrund des vorstehend chronologisch dargelegten Verfahrensverlaufs auch die Kritik des Beschwerdeführers, er habe in der Zeit bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, über keine Rechtsvertretung verfügt (act. 2 S. 2), als völlig unbegründet. Abgesehen von den vorstehend erwähnten Eingaben im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. E. 4.3.3.) nahm Rechtsanwältin Dr. X._____ – namens und im

Interesse des Beschwerdeführers – am 2. März 2021 zum superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung der Kinder Stellung (KESB act. 111). Am 4. März 2021 wurde ihr der Entscheid der KESB zugestellt, mit dem der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorische Platzierung der Kinder bestätigt wurde (KESB act. 121B/7). Am 10. März 2021 setzte ihr die KESB eine Frist an, um namens des Beschwerdeführers zum Gutachtensauftrag und den Gutachtensfragen Stellung zu nehmen (KESB act. 133). Die Stellungnahme dazu datiert vom 18. März 2021 (KESB act. 164). Am 26. März 2021 nahm Rechtsanwältin Dr. X._____ den Entscheid der KESB vom 24. März 2021 betreffend Erteilung des Gutachtensauftrages an Dr. med. J._____ entgegen (KESB act. 181/4). Gleichentags wurde sie aufgefordert, bis am 9. April 2021 zum Antrag der Beiständin betreffend extern begleitete Besuche durch K._____ AG Stellung zu nehmen (KESB act. 188). Folglich hatte Rechtsanwältin Dr. X._____ am 27. April 2021, als der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, bereits zwei Stellungnahmen in dessen Interesse an die KESB verfasst.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf einen Beistandswechsel und auf Aufhebung der Beistandschaft mangels einer hinreichender Beschwerdebegründung nicht einzutreten ist. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Interesse, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), erübrigen sich Ausführungen hierzu.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 308, Art. 314, Art. 314abis, Art. 445, Art. 446, Art. 450, Art. 450a und Art. 450f — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 119, Art. 130 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 28. November 2021; der Erlass wurde am 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.