Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 9. Juni 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Beschwerdegegner
sowie
Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 30. April 2026; VO.2026.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
Die Parteien sind die Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2010, und C._____, geboren am tt.mm.2014. Mit Entscheid vom 5. September 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) für die beiden Kinder eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte E._____ zur Beiständin. Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet. Nach einem entsprechenden Antrag der Beiständin entzog das verfahrensleitende Mitglied der KESB der Mutter und Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 9. Februar 2026 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte ihn in der Krisenintervention F._____ in G._____ unter. Die ausserfamiliäre Platzierung von C._____ wurde von der KESB mit Entscheid vom 4. März 2026 vorsorglich bestätigt. Die Erziehungsbeistandschaft wurde mit teilweise angepassten Aufgaben weitergeführt und ein Beistandswechsel vorgenommen (BR act. 3/2).
1.2
Gegen den Entscheid der KESB vom 4. März 2026 erhob die Mutter mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat setzte mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 der KESB Frist zur Vernehmlassung und dem Vater und Beschwerdegegner sowie dem Kindesvertreter Frist zur Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme an (BR act. 5). Die Vernehmlassung der KESB datiert vom 26. März 2026 (BR act. 6 und 7), die Stellungnahme des Kindesvertreters vom 1. April 2026 (BR act. 9). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 2. April 2026 wurde C._____ aus der Krisenintervention entlassen. Er hält sich seither bei der Mutter auf (BR act. 8 und 13). Mit Beschluss vom 23. April 2026 erteilte die KESB der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wieder und ordnete weitere Massnahmen an (BR act. 14). Darauf schrieb der Bezirksrat das hängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. April 2026 ab (BR act. 15 = act. 8 [Aktenexemplar] S. 3, Dispositiv-Ziff. II), wobei er keine Entscheidgebühr erhob (a.a.O., Dispositiv-Ziff. III), dem Kindesvertreter eine Entschädigung von Fr. 978.75 aus der Staatskasse zusprach
(a.a.O., Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung ausrichtete (a.a.O., Dispositiv-Ziff. V).
1.3
Gegen Dispositiv-Ziff. V des Beschlusses erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt, die genannte Dispositiv-Ziffer sei aufzuheben und es sei ihr für das bezirksrätliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'922.75 aus der Staatskasse zuzusprechen (act. 2 S. 2).
1.4
Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 15, inkl. teilweise unakturierte Akten der KESB). Weiterungen erübrigen sich. Die Sache ist spruchreif. Dem Vater ist das Doppel der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
2.
Prozessuales
2.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2.2
Angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid insofern, als der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhebung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO
(vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerdeverfahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der beschwerdeführenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, d.h. aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.
Parteientschädigung aus der Staatskasse
3.1
Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der beantragten Parteientschädigung fest, rein formell betrachtet obsiege die Beschwerdeführerin mit der Rückplatzierung von C._____ zu ihr weitgehend. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung könne die KESB, wenn wie vorliegend keine sich involvierende Gegenpartei vorliege, nur bei qualifizierter Unrichtigkeit zu einer (reduzierten) Parteientschädigung verpflichtet werden. Der angefochtene vorsorgliche Entscheid der KESB sei nicht qualifiziert unrichtig. Exemplarisch könne auf den Antrag des Kindesvertreters verwiesen werden, der im bezirksrätlichen Verfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt habe. Damit sei keine Parteientschädigung zu Lasten der KESB auszurichten und der entsprechende Antrag sei abzuweisen (act. 8 S. 2 f.).
3.2
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin findet es unerhört, dass die Vorinstanz dem Kindesvertreter eine Entschädigung zugesprochen habe und ihr nicht. Die vorinstanzliche Begründung sei wirr und unverständlich. Ihr Rechtsvertreter kenne den Begriff "keine sich involvierende Gegenpartei" nicht. Da ihr Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und den Prozess gewonnen habe, sei er zu entschädigen. Irrelevant sei, dass der Kindesvertreter die Abweisung der Beschwerde beantragt habe. Es frage sich, ob der Kindesvertreter effektiv das Kind vertreten habe. Es sei stossend und verstosse gegen die Regelungen der Entrichtung einer Parteientschädigung, dass der Kindesvertreter von der KESB und vom Bezirksrat zweimal entschädigt werde, ihr Rechtsvertreter jedoch nicht. Wer gewinne, müsse entschädigt werden. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich in das Verfahren "involviert" bzw. direktbetroffen. Die KESB bzw. der Staat habe das Verfahren provoziert, weshalb die Beschwerdeführerin zu entschädigen sei. Falsch sei auch, dass das Verfahren vor der KESB bzw. der ursprüngliche Entscheid der KESB nicht qualifiziert unrichtig gewesen sein soll. Es könne auf die vorinstanzliche Beschwerde verwiesen werden. Sie hätte sicherlich auch in materieller Hinsicht gewonnen, da die vorsorgliche Platzierung als grob falsch eingestuft werden müsse. Es wäre offensichtlich ungerecht, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen würde. Es liege kein Regelfall im Sinne von § 60 Abs. 6 EG KESR vor. Der schwerwiegende Grundrechtseingriff stelle eine Ausnahme vom Regelfall dar (act. 2 S. 5 ff.).
3.3
Im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat. Diese irrige Annahme ist wohl auf die vorinstanzliche Erwägung zurückzuführen, wonach die Beschwerdeführerin "rein formal gesehen" mit der Rückplatzierung obsiegt habe (act. 7 S. 2). Es ist nicht ganz klar, was die Vorinstanz damit meinte. Jedenfalls nahm die Vorinstanz keine materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids vor, sondern sie schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren gibt es keine obsiegende und keine unterliegende Partei. Für die Kostenauflage kommt Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zur Anwendung. Demnach kann das Gericht in gegenstandslos gewordenen Prozessen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Gemäss ständiger Praxis wird bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in gegenstandslos gewordenen Prozessen auf den mutmasslichen Prozessausgang bzw. auf das Kausalitätsprinzip (Verursachung des Prozesses bzw. von dessen Gegenstandslosigkeit) abgestellt (OGer ZH PF150073 vom 14. März 2016
E. 3.3.2). Die Vorinstanz stellte bei der Kostenregelung nicht auf die genannten Kriterien ab, sondern sie nahm die Prozesskosten aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse. Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass die KESB den Entscheid vom 4. März 2026 mit Beschluss KESB vom 23. April 2026 abänderte und der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilte (BR act. 14). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Entscheid vom 4. März 2026 zum damaligen Zeitpunkt falsch war und die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte.
3.4
Für eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates sehen weder die Verfahrensbestimmungen von Art. 450 ff. ZGB noch diejenigen im EG KESR und im GOG eine Regelung vor. Im Kanton Zürich besteht damit keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). Gemäss der Praxis der Kammer kann eine Behörde immerhin dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. diese sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ250021 vom 5. Juni 2025 E. 6.3; PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2;
3.5
Die genannte Praxis kommt nur zum Zug, wenn eine Partei obsiegt und es an einer formellen Gegenpartei fehlt, z.B. weil diese sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht obsiegt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wären die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht erfüllt.
3.6
Wenn sich der (theoretisch unterliegende) Rechtsmittelbeklagte nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid identifiziert, fehlt es im Rechtsmittelverfahren an einer unterliegenden Partei für eine Kostenauflage nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Der
Beschwerdegegner reichte im bezirksrätlichen Verfahren keine Beschwerdeantwort ein, obwohl ihm mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 Frist hierfür angesetzt worden war (BR act. 5). Damit hat sich der Beschwerdegegner nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Darauf bezog sich die Vorinstanz mit der Formulierung, es liege keine "sich involvierende Gegenpartei" vor.
3.7
Die Vorinstanz hielt fest, der angefochtene vorsorgliche Entscheid der KESB sei nicht qualifiziert unrichtig. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung, indem sie integral auf ihre Beschwerde an den Bezirksrat verweist. Mit dem integralen Verweis auf die vorinstanzliche Beschwerde kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht nach (vgl. E. 2.2), weshalb sich eine Überprüfung der vorinstanzlichen Einschätzung erübrigt.
3.8
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der KESB aufgrund der in den Akten dokumentierten Vorfälle und der bis dahin ergriffenen, gescheiterten Massnahmen nicht als qualifiziert falsch bezeichnet werden kann. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten von C._____ sind seit längerem aktenkundig. Die seit dem Jahr 2022 ergriffenen Massnahmen der Schule und der involvierten Fachpersonen vermochten keine nachhaltige Verbesserung zu erzielen. Zu den ergriffenen Massnahmen zählten unter anderem die Erziehungsbeistandschaft, die sozialpädagogische Familienbegleitung, ein Klassenwechsel im gleichen Schulhaus, eine schulpsychologische Abklärung, heilpädagogische und sozialpädagogische Unterstützung und ein Wechsel in die Sonderschule H._____ (KESB act. 166, 181, Bericht der Beiständin vom 11. November 2025 und Antrag der Beiständin vom 15. Januar 2026, nicht akturierte KESB-Akten). Die Fachpersonen hielten die bisherigen Massnahmen für unzureichend und ambulante Massnahmen für ausgeschöpft. Die ausserfamiliäre Platzierung wurde von allen Fachpersonen als dringlich angezeigte Massnahme zur Sicherung des Kindeswohls bezeichnet (Antrag der Beiständin vom 15. Januar 2026 S. 5 ff.). Aufgrund der Akten steht somit fest, dass sich die KESB für den Entscheid betreffend ausserfamiliäre Unterbringung von C._____ auf die Einschätzungen der Schule, der Familienbegleitung, der Beiständin und weiterer Fachpersonen stützte. Damit kann nicht gesagt werden, der Entscheid vom 4. März 2026 sei qualifiziert falsch gewesen. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt auch die zwischenzeitlich erfolgte Rückplatzierung von C._____ zu ihr nicht den Schluss zu, die ausserfamiliäre Platzierung sei falsch bzw. qualifiziert falsch gewesen. Aus den Akten geht hervor, dass C._____ in der Institution nicht mehr tragbar war und die Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin zum Schutz der anderen Kinder und mangels Alternativen erfolgte (BR act. 8). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid der KESB nicht als qualifiziert unrichtig wertete.
3.9
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine Ausnahme zu § 60 Abs. 6 EG KESR vor, übersieht sie, dass diese Bestimmung auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbar ist.
3.10
Schliesslich geht der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich zwischen der Parteientschädigung und der Entschädigung des Kindesvertreters an der Sache vorbei. Die Kosten für die Vertretung des Kindes sind gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Teil der Gerichtskosten. Als solche wären sie grundsätzlich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien aufzuerlegen. Die Vorinstanz nahm die Entscheidgebühr wie auch die Entschädigung für den Kindesvertreter wie erwähnt aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse. Daraus kann die Beschwerdeführerin indessen für die von ihr geforderte Parteientschädigung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz lehnte die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse unter Bezugnahme auf die ständige Praxis der Kammer zu Recht ab. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf § 40 Abs. 1 EG KESR i.V.m. §§ 4, 8 und 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr in diesem Beschwerdeverfahren ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'922.72 auf Fr. 400.– anzusetzen.
4.2
Entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht infolge ihres Unterliegen, dem Beschwerdegegner nicht, da er keine Umtriebe hat, die zu entschädigen wären.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'922.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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