Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Zahlung erst nach Ablauf der Frist

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Zahlung erst nach Ablauf der Frist. Bevor die Nachfrist angesetzt wurde, ist auch eine nach Ablauf der ersten Frist erfolgte Zahlung als rechtzeitig entgegen zu nehmen.

4. (...) Die 10-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief damit ab dem 15. Februar 2011, so dass sie am 24. Februar 2011 auslief. Am 23. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer vorab per Fax und danach noch mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Eingang 25. Februar 2011) mit, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 450.-- auf das Konto der Obergerichtskasse überwiesen habe. Gemäss Beleg der Obergerichtskasse ging der Vorschuss am 1. März 2011 ein. Damit hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten. Im vorliegenden Fall kann ihm dies allerdings nicht schaden. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichteintretensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvorschusses erst gefällt werden, wenn eine Nachfrist angesetzt wurde. Das ist im vorliegenden Fall (noch) nicht geschehen. Und es kann derjenige, der kurze Zeit nach Ablauf der Frist bezahlt, nicht schlechter gestellt sein, als derjenige, der zuwartet, bis ihm die Nachfrist angesetzt wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. März 2011

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.