Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Hinterlegung nach Konkurseröffnung

Rubrum

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Hinterlegung nach Konkurseröffnung. Wird beim oberen Gericht etwas zu wenig, beim Konkursamt dagegen zu viel hinterlegt, kann das ausgeglichen werden.

(aus einem Urteil des Obergerichts:)

2.2 Die Schuldnerin hat mit Postüberweisung vom 10. Juli 2014 – und damit nach Konkurseröffnung – für die Konkursforderungen samt Zinsen beim Obergericht Fr. 2'656.20 zuhanden der Gläubigerin hinterlegt. Weiter belegt sie, den Betrag von Fr. 1'500.00 beim Konkursamt … zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Konkursamtes hinterlegt zu haben.

Eine Konkursaufhebung kommt nur in Frage, wenn die Schuld einschliesslich sämtlicher Zinsen und Kosten hinterlegt wurde. Die Schuldnerin unterliess es, beim Obergericht die gemäss Konkursentscheid zur Forderung gehörenden Kosten von Fr. 7.00 und Fr. 146.60 zuhanden der Gläubigerin zu hinterlegen. Eine Abweisung der Beschwerde lediglich aus diesem Grund würde sich jedoch nicht rechtfertigen, wenn der innert Frist beim Konkursamt hinterlegte Betrag auch zur Deckung dieser Kosten reichen würde. Entsprechend war abzuklären, ob Fr. 1'346.40 (= Fr. 1'500.00 - Fr. 7.00 - Fr. 146.60) zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr und der Kosten des Konkursverfahrens bis zur Konkursaufhebung genügen würde. Dies wurde am 17. Juli 2014 vom Konkursamt bestätigt.

Damit wurde der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen.

2.3 … [die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft, damit ist der Konkurs aufzuheben]

3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes … vom 1. Juli 2014, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

2.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Spruchgebühr für den erstinstanzlichen Entscheid wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass diese Gebühr aus dem von der Gläubigerin vor Vorinstanz geleisteten Vorschuss bereits bezogen wurde.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'656.20 der Gläubigerin auszubezahlen.

4.

Das Konkursamt … wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'953.60 (Fr. 1'800.00 + Fr. 7.00 + Fr. 146.60) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 31. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: PS140178-O/U

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.