Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190195-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 14. November 2019

in Sachen

Gläubigerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldner und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. Oktober 2019 (EK190055)

Erwägungen

Auf Begehren der Gläubigerin A._____ AG eröffnete das Gericht am 15. Oktober 2019 den Konkurs über den Schuldner B._____ (act. 3). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 legte die Gläubigerin dagegen Beschwerde ein. Sie habe sich mit dem Schuldner geeinigt, das werde am 31. Oktober 2019 schriftlich festgelegt werden, und eine Kopie dieser Einigung werde dem Obergericht dann umgehend zugestellt werden (act. 2).

In einer Verfügung vom 28. Oktober 2019 erläuterte der Vorsitzende den beiden Parteien die rechtliche Situation nach einer Konkurseröffnung. Da der Einzelrichter sein Urteil dem Schuldner unerklärlicherweise nicht ordentlich zugestellt hatte, wurde das nachgeholt (act. 7); der Schuldner nahm die Sendung am 30. Oktober 2019 auf der Post entgegen (act. 8/2). Innert der ihm in der Folge laufenden Frist hat er selber keine Beschwerde erhoben. Hingegen reichte die Gläubigerin eine mit 8. November 2019 und 8. Januar 2020 datierte "Vereinbarung zur Verhinderung des Konkurses" ein, wonach der Schuldner seine Verbindlichkeit mit Ratenzahlungen und durch Rückgabe dreier Elektro-Velos tilgen werde (act. 11).

Die Gläubigerin hat vom Konkursgericht bekommen, was sie verlangte: dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde. Dass sie offenbar hinterher erkannte, dass das für sie gar nicht so gut ist, weil sie sich im Konkurs mit allen anderen Gläubigern die Dividende wird teilen müssen, ändert nichts daran, dass sie in der Sprache des Gesetzes durch den angefochtenen Entscheid nicht "beschwert" ist (Art. 59 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Wie in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 erläutert, ist es durchaus von Bedeutung, wenn die Gläubigerin nach Eröffnung des Konkurses auf dessen Durchführung verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diesfalls kann der Schuldner gestützt auf diesen Umstand die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen - wenn er das innert der gesetzlichen zehn Tage (Art. 174 SchKG; diese Frist kann nicht erstreckt werden: Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Hier fehlt es spätestens am letzten Erfordernis: wie viele Verbindlichkeiten der Schuldner ausser der gegenüber der A._____ AG hat und wie er sie abzahlen will, wird nicht erläutert. Deshalb müsste die Beschwerde abgewiesen werden, auch wenn auf sie eingetreten werden könnte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Gläubigerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Schuldner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Feuerthalen, ferner an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: 14. November 2019

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1, Art. 59, Art. 106 und Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.