Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Zahlungsbefehl

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200233-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Urteil vom 1. Februar 2021

in Sachen

Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. November

Erwägungen

1.

In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ ZH wurde auf Begehren der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) gegenüber dem Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) am 25. September 2020 ein Zahlungsbefehl (act. 2/8) ausgestellt. Dessen Zustellung erfolgte am 28. September 2020 an der D._____-strasse ... in C._____ an die Ehefrau des Schuldners (vgl. act. 2/8). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. 1) beschwerte sich der Schuldner beim Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Zahlungsbefehl unter Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes. Nach Einholung einer Vernehmlassung beim genannten Betreibungsamt und einer Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin (act. 3, 5 und 6) und Zustellung der eingegangenen Eingaben an die Parteien zur Kenntnis (vgl. act. 8), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2020 (act. 9 = act. 12 = act. 15) ab, indem sie was folgt erkannte:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Mitteilung/Rechtsmittel)"

Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. November 2020 (act. 13 i.V.m act. 14) rechtzeitig (vgl. act. 10) Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzu- reichen. An Rechtsmitteleingaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH, PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1).

Der Schuldner stellt in seiner Beschwerdeschrift als Antrag die "Rückgängigmachung des Betreibungsprozesses und/oder die Löschung des Betreibungseintrages im Betreibungsregister in C._____". Mit dem ersten Teiles seines Beschwerdeantrages beantragt der Schuldner sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei und die obere Aufsichtsbehörde auf Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 25. September 2020 sowie der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ erkennen solle. Insoweit ist auf seine Beschwerde einzutreten.

Bezüglich des zweiten Teils des Beschwerdeantrages ist zu beachten, dass eine "Löschung" von Betreibungsregistereinträgen, auch wenn dieser Begriff teils unzutreffenden Gebrauch findet, nicht gesetzlich vorgesehen ist und eine solche weder durch das Betreibungsamt noch ein Gericht vorgenommen werden kann. Art. 8a Abs. 3 SchKG sieht gesetzliche Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts von Drittpersonen in das Betreibungsregister vor. Liegt einer dieser Gründe vor, so wird die entsprechende Betreibung ohne Weiteres vom Betreibungsamt gegenüber Dritten nicht mehr im Auszug mitgeteilt. Eine vorgängige gerichtliche Anordnung der Einschränkung ist weder notwendig noch möglich. Daher ist auf den zweiten Teil des Beschwerdeantrages nicht einzutreten.

Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

Grösstenteils begründet der Schuldner seine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid – auf welche sogleich, soweit notwendig, einzugehen sein wird (vgl. nachstehende E. 5 ff.) – mit Sachverhaltselementen und Beweismitteln (bzw. Beweis- mittelanträgen), welche der Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht bekannt waren und daher neu sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.

In seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2020 (act. 1) machte der Schuldner geltend, er nehme keinen Wohnsitz in der Schweiz, weswegen es an der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____ fehle. Er habe sich am 30. Juni 2017 bei der Gemeinde C._____ wegen seiner Auswanderung bzw. seiner Abreise nach E._____ [Staat in Asien] abgemeldet. In der Folge habe er sich am 31. August 2017 bei der schweizerischen Botschaft in F._____ [Stadt in E._____] angemeldet. Er sei daher Auslandschweizer und halte sich aktuell bloss in der Schweiz auf, weil eine Rückreise nach E._____ wegen der SARS-COV-2-Pandemie nicht möglich sei. Er sei aber nach wie vor in E._____ angemeldet. Sein Status als Auslandschweizer werde von allen anderen Stellen akzeptiert. Seine Ehefrau, welche an der D._____-strasse ... in C._____ wohnhaft sei, habe den Zahlungsbefehl versehentlich entgegengenommen. Er habe sich diesbezüglich beim Betreibungsamt beschwert, welches indessen an seiner örtlichen Zuständigkeit und der Gültigkeit des Zahlungsbefehls festgehalten habe. Die Grundschuld sei mittlerweile beglichen. Offen seien noch Betreibungskosten, welche nicht durch den Schuldner verursacht worden seien. Er werfe dem Betreibungsamt vor, den Zahlungsbefehl ohne vorgängige Kontrolle der örtlichen Zuständigkeit an seiner alten Wohnadresse zugestellt zu haben, obschon der Gemeinde die Wohnsitzadresse in E._____ bekannt gewesen sei.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 (act. 5) stellte sich die Gläubigerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Anlage, an welcher sie ihren Auftrag ausgeführt habe, stehe an der D._____-strasse ... in C._____, wo der Schuldner auch den von ihr durchgeführten Servicearbeiten – deren Kosten Gegenstand der Beitreibung sind – beigewohnt habe. Sie habe diese Adresse daher in ihrer Rechnung, ihrer Zahlungserinnerung und in ihrem Betreibungsbegehren verwendet. Darüber, dass der Schuldner nicht an dieser Adresse wohnhaft bzw. nicht gemeldet sei, sei sie vom Schuldner nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Das Betreibungsamt C._____ schloss in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 (act. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Gläubigerin das Amt vorgängig kontaktiert habe, da der Schuldner nicht an der im Betreibungsbegehren genannten Adresse gemeldet gewesen sei. Die Gläubigerin habe bestätigt, dass der Schuldner von der angegebenen Adresse aus den Auftrag erteilt habe, welcher eine Liegenschaft betroffen habe, von welcher der Schuldner Miteigentümer sei. Die Gläubigerin habe daher in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Schuldner an der Adresse wohnhaft sei. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei über die schweizerische Post erfolgt, welcher die Zustelladresse nicht unbekannt gewesen sei. Es sei zudem aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners – dieser sei Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH mit Sitz an der D._____-strasse ... in C._____ – von einem Betreibungsstand in C._____ auszugehen.

4.

Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Schuldners mit Urteil vom 13. November 2020 (act. 12) mit folgender Begründung ab.

Vorliegend habe die Gläubigerin gegenüber dem Betreibungsamt eine Angabe betreffend den Wohnsitz des Schuldners gemacht, welche vom Amt als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert worden sei. Dies habe einen gewissen Rechtsschein zu Gunsten dieses Wohnsitzes erzeugt, was dazu führe, dass dem Schuldner, welcher einen davon abweichenden Wohnsitz behaupte, die Beweislast dafür auferlegt werde. Vom Betreibungsamt könne nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den schuldnerischen Wohnsitz anstelle (act. 12 E. 3.1).

Das SchKG definiere den Wohnsitz nicht selber. Es sei daher auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Die Vorinstanz legt sodann die einschlägigen rechtlichen Grundlagen der Wohnsitzbestimmung dar (act. 12 E. 3.2).

Erhebliches Gewicht sei bei der Bestimmung des Wohnortes des Schuldners der von ihm eingereichten Bestätigung der Gemeinde C._____ vom 5. Juli 2017 (act. 2/2), worin sein Wegzug nach E._____ vermerkt sei, und einem Schreiben der Ausgleichskasse H._____ vom 31. August 2017 (act 2/1), aus welchem hervorgehe, dass der Schuldner die Schweiz verlassen habe, beizumessen. Weiter gehe aus einer Bestätigung der I._____ Versicherung (act. 2/4) hervor, dass die Versicherung wegen Abreise ins Ausland per 30. Juni 2017 beendet worden sei, wobei anzumerken sei, dass dies nichts darüber aussage, ob der Schuldner tatsächlich im Ausland Wohnsitz genommen oder sich nicht anderweitig versichert habe. Ferner habe die schweizerische Botschaft in E._____ am 6. Oktober 2020 eine Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung (act. 2/3) ausgestellt, aus der hervorgehe, dass der Schuldner in deren Konsularkreis angemeldet und gemäss seinen eigenen Angaben in E._____ wohnhaft sei. Dabei handle es sich zwar nicht um eine Wohnsitzkonstitution, allerdings stelle sie – neben dem Umstand, dass der Schuldner nach eigener Angabe sein Stimmrecht in der Schweiz nicht mehr ausüben könne – ein Indiz für den Wohnsitz in E._____ dar. Welche persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen des Schuldners in E._____ bestünden, führe er nicht aus (act. 12 E. 3.3).

Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Arbeit der Gläubigerin bestellt und den Arbeiten, welche an der D._____-strasse ... in C._____ ausgeführt worden seien, anscheinend auch beigewohnt habe. Der Schuldner habe der Gläubigerin offenbar keine andere Adresse für die Rechnung angegeben, was jedoch an ihm gelegen hätte, wollte er nicht den Anschein erwecken, dass er an der fraglichen Adresse wohne. Die Gläubigerin habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass der Schuldner an der fraglichen Adresse wohne. Weder für sie noch für das Betreibungsamt habe Anlass bestanden, den Wohnort des Schuldners anzuzweifeln. Der Zahlungsbefehl habe an der angegebenen Adresse dem Schuldner auch zugestellt werden können, woran die Tatsache, dass der Zahlungsbefehl von der Ehefrau des Schuldners entgegengenommen wurde, nichts ändere (act. 12 E. 3.4).

Ferner stehe fest, dass sich der Schuldner schon seit längerer Zeit, mindestens seit der Auftragserteilung an die Gläubigerin im Juni 2020, in der Schweiz aufhalte. Er führe selber aus, dass er wegen der COVID19-Pandemie nicht zurück nach E._____ reisen könne. Es könne wohl nicht beantwortet werden, wann eine Rückreise möglich sei. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 25. November 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung in E._____ verfüge (act. 12 E. 3.5).

Da die Ehefrau des Schuldners an der D._____-strasse ... in C._____ wohne und der Schuldner diese Adresse auch im vorinstanzlichen Verfahren als Zustell-adresse angegeben habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest seit Juni 2020 dort wohne, das heisst, dort schlafe und über seine persönlichen Effekten verfüge. Es könne nicht abgeschätzt werden, wo sich das häusliche Leben des Schuldners abspiele und welche familiären, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bindungen in E._____ und in der Schweiz bestünden, da der Schuldner hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht habe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er nebst seinen persönlichen Beziehungen auch wirtschaftliche Bindungen in der Schweiz habe, sei er doch Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma G._____ GmbH mit Sitz an der D._____-strasse ... in C._____ (act. 12 E. 3.5).

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die Forderung mittlerweile bezahlt und diese also nicht bestritten habe. Indem er Arbeiten für eine Anlage in der Schweiz bestellt habe, bei den dortigen Arbeiten anwesend gewesen sei und dadurch den Anschein erweckt habe, an der fraglichen Adresse zu wohnen, die Gläubigerin nicht über eine andere Rechnungsadresse informiert habe, sodann die Rechnung erst nach Einleitung der Betreibung bezahlt habe und gleichzeitig geltend mache, er sei in der Schweiz wegen mangelnden Wohnsitzes nicht belangbar, verhalte er sich widersprüchlich (act. 12 E. 3.6).

Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund alledem für den unbefangenen Betrachter gemäss den von aussen erkennbaren Umständen jene Anzeichen überwögen, welche für einen Wohnsitz in C._____ sprächen. Der Schuldner habe den Beweis für einen neuen Wohnsitz in E._____ nicht erbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG in C._____ gehabt habe (act. 12 E. 3.7).

5.

In seiner Beschwerdeschrift vom 26. November 2020 (act. 13 i.V.m. act. 14) bestreitet der Schuldner die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____. Er hält dafür, seinen im Jahr 2017 in E._____ begründeten Wohnsitz nicht aufgegeben zu haben. Er werde immer wieder nach E._____ zurückkehren mit der Absicht dauernden Verbleibens. Soweit mit Verweis auf Vorstehendes zulässig (vgl. E. 2), macht der Schuldner im Wesentlichen Folgendes geltend.

Er deponiert zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Annahme getroffen habe, wonach er einzig in C._____ wohne, schlafe und dort seine persönlichen Effekte habe. Sodann trägt er vor, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit für die Gesellschaft G._____ GmbH nicht mit C._____ als Wohnadresse verknüpft werden dürfe. Auch aus der Verwendung der Adresse in C._____ als Korrespondenzadresse im Verfahren könne nichts abgeleitet werden, da diese nur administrativen Charakter habe. Abschliessend beruft sich der Schuldner auf Art. 23 ZGB, welcher Norm zufolge eine Person nur einen Wohnsitz haben könne, und verweist auf ein Merkblatt der Vorinstanz zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG.

6.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Das Betreibungsrecht knüpft für den Begriff des Wohnsitzes an das materielle Zivilrecht an, wobei bei internationalen Verhältnissen – solche liegen hier vor, denn der Schuldner macht einen Wohnsitz in E._____ geltend – Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG massgebend ist. Der Wohnsitzbegriff dieser Norm stimmt mit demjenigen in Art. 23 Ab. 1 ZGB überein, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einheitliche Auslegung beider Bestimmungen vorzunehmen ist (vgl. BGE 120 III 4 E. 2a; BGer,4A_443/2014 vom 2. Februar 2015, E. 3.4).

Die Wohnsitzdefinition weist einerseits ein objektives Element, nämlich die Notwendigkeit der physischen Präsenz einer natürlichen Person an einem Ort, und andererseits ein subjektives Element, namentlich die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort, auf. Bei der Beurteilung der subjektiven Seite kommt es indes nicht auf den wirklichen Willen des Ansprechers an, sondern es ist seine Absicht allein auf Grundlage der für Dritte erkennbaren Umstände zu ergründen. Insofern wird auch das subjektive Element des Wohnsitzbegriffes einer objektivierten Betrachtungsweise zugeführt, im Zuge derer zu prüfen ist, ob die Person den entsprechenden Ort zu ihrem persönlichen, sozialen oder beruflichen Lebensmittelpunkt gemacht hat oder dies zu machen gedenkt (vgl. BGer,5A_30/2015 vom 23. März 2015, E. 4.1.2; BGer,5A_646/2012 vom 15. April 2013, E. 2.2). Nicht direkt massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind nur, aber immerhin, Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (BSK ZGB I-STAEHELIN, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N 23, m.w.H.).

Obschon das Betreibungsamt grundsätzlich von Amtes wegen seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen hat, ist es nach Eingang eines Betreibungsbegehrens nicht seine Aufgabe, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Diesen zu kennen und dem Betreibungsamt anzuzeigen, obliegt vielmehr dem Gläubiger. Der Betreibungsbeamte darf sich an dessen Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (JAEGER/W ALDER/KULL/KOTTMANN, N 7; BSK SchKG I-SCHMID, Art. 46 N 59). Behauptet der Schuldner einen abweichenden Wohnsitz, nachdem das Betreibungsamt den vom Gläubiger angegebenen Wohnsitz nach diesem Massstab überprüft hat, so ist er hierfür beweispflichtig (vgl. BGer,5A_403/2010 vom 8. September 2010, E. 2.2).

Der relevante Zeitpunkt für das Bestehen eines Betreibungsstandes ist jener der Zustellung des Zahlungsbefehls (BGer,5A_362/2013 vom 14. Oktober 2013, E. 3.2).

7.

Nach Massgabe dieser Grundlagen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wohnsitzangabe der Gläubigerin vom Betreibungsamt C._____ zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig oder in Widerspruch zu notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen stehend zu erachten war. Es gewichtete die von der Gläubigerin dargelegten Umstände rund um die Abwicklung der Servicearbeiten der Gläubigerin stärker als den Meldestatus des Schuldners, auf welchen es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht überwiegend ankommt (vgl. E. 6). Dies war vertretbar. Das Amt handelte daher korrekt, wenn es auf das Betreibungsbegehren der Gläubigerin hin den Zahlungsbefehl vom 25. September 2020 (act. 2/8) erliess und dem

Schuldner in C._____ zustellte. Und wie gesehen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Konstellation wie der Vorliegenden sodann am Schuldner, seinen abweichenden Wohnsitz zu beweisen (oben Ziff. 6.).

Kein Anstoss ist daran zu nehmen, dass die Vorinstanz den Nachweis eines schuldnerischen Wohnsitzes in E._____ im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, das heisst am 28. September 2020, als nicht erbracht erachtete.

Zwar ist es durchaus so, dass verschiedene Umstände, welche der Vorinstanz nicht entgangen sind (vgl. act. 12 E. 3.3), auf eine vormalige Wohnsitznahme des Schuldners in E._____ schliessen lassen. Anders als die Vorinstanz meint (vgl. act. 12 E. 3.7: "neuen Wohnsitz"), kann jedoch offen gelassen werden, ob der Schuldner überhaupt je einen Wohnsitz in E._____ begründet hat. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen würde, so hätte der Schuldner seinen E._____ Wohnsitz nach der Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2020 nicht beibehalten.

Unbestrittenermassen hält sich der Schuldner nämlich seit mindestens dem 18. Juni 2020 wieder in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls war der Schuldner bereits seit über drei Monaten nicht mehr an seinem behaupteten ausländischen Wohnsitz physisch anwesend. Der Schuldner räumt ein, dass ihm eine Rückkehr nach E._____ wegen der bestehenden Einschränkungen im Zusammenhang mit der SARS-COV2-Pandemie nicht möglich sei. Eine Veränderung dieser Situation, welche dem Schuldner in absehbarer Zeit eine Rückkehr nach E._____ ermöglicht hätte, war damals (wie heute) als unwahrscheinlich zu bezeichnen.

Entscheidend ist dabei Folgendes: Objektive Umstände, derentwegen der Schuldner trotz seiner physischen Abwesenheit in für Dritte erkennbarer Weise seinen Lebensmittelpunkt in E._____ hat oder beibehalten hat, wurden vom Schuldner keine vorgebracht. Die blosse Möglichkeit einer Wiedereinreise in E._____ bis zum 25. November 2020, welche sich aus einem Visum im Pass des Schuldners ergibt (act. 2/9C), genügt hierfür von Vornherein nicht. Auch die weiterhin bestehende Anmeldung im Konsularkreis der schweizerischen Botschaft in F._____ stellt als Behördenbestätigung, welcher keine Überprüfung tatsächlicher

Begebenheiten zugrunde liegt, bloss ein schwaches Indiz für den Weiterbestand des Wohnsitzes in E._____ dar. Ausschlaggebend wäre die persönliche, soziale oder berufliche Verwurzelung des Schuldners in E._____. Hierzu hat er, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (vgl. act. 12 E. 3.3), jedoch in erster Instanz keinerlei Angaben gemacht.

Für die Bestimmung des Wohnsitzes kommt dem Selbstverständnis des Schuldners – dieser betont seinen Status als Auslandschweizer – keine Rolle zu. Deswegen kann auch die erklärte Absicht des Schuldners, zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach E._____ zurückzukehren, nicht ausschlaggebend sein, zumindest soweit sie – wie vorliegend – keinen objektiv erkennbaren Niederschlag findet.

Folglich gelingt dem Schuldner der Nachweis eines Wohnsitzes in E._____ im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht.

8.

Damit erscheint die Betreibung des Schuldners in C._____ vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts (vgl. E. 6, zweitletzter Abschnitt) als zulässig, da ihm der Nachweis eines abweichenden Wohnsitzes nicht gelungen ist. Der Zahlungsbefehl vom 25. September 2020 wurde daher gültig erlassen und dem Schuldner in C._____ zugestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 13 und 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 2. Februar 2021

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 319, Art. 320 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 8a, Art. 17, Art. 18, Art. 20a und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.