Pfändung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 22. November 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Embrachertal)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. September 2021 (CB210022)
Erwägungen
1.
Mit Zahlungsbefehlen vom 6. Januar 2021, ausgestellt durch das Betreibungsamt Embrachertal (fortan Betreibungsamt), wurde A._____ (fortan Beschwerdeführerin) für Forderungen der B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) betrieben. Namentlich in der Betreibung Nr. 1 für "KVG Prämien von Januar 2017 bis Juni 2017" sowie in der Betreibung Nr. 2 für "KVG Prämien von Juli 2020 bis September 2020". Die Beschwerdeführerin erhob je innert Frist Rechtsvorschlag (act. 9/3 u. 9/4).
Mit Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG vom 1. Februar 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Rechtsvorschläge in den genannten Betreibungen Nrn. 2 und 1 auf. Diese Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin je am 3. Februar 2021 zugestellt. Gemäss Rechtskraftbescheinigungen vom 11. Juni 2021 wurde gegen die Verfügungen innert Frist keine Einsprachen erhoben (act. 18/7–8). Die Beschwerdegegnerin stellte am 15. Juni 2021 je das Fortsetzungsbegehren (act. 18/5–6). Gleichentags erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigungen in den genannten Betreibungen (act. 18/1–2).
2.1
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerden Pfändung Betreibungsamt / B1._____" beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) (act. 1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen vom 15. Juni 2021 entgegen (vgl. act. 29 E. 2), und forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2021 auf, ihre Beschwerde zu ergänzen (act. 3). Dies tat die Beschwerdeführerin (act. 8, 9/1–4) und reichte sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens unaufgefordert weitere Unterlagen ein (act. 10, 13, 14/1–5). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme und der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 11). Das Betreibungsamt reichte am 21. Juli 2021 seine Stellungnahme ein (act. 17 und 18/1–6), die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Betreibungsamtes wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zu- gestellt (act. 20). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. August und am 8. September 2021 weitere Unteralgen ein (act. 21, 22/1–6, 24, 25).
Mit Beschluss vom 10. September 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 26 = act. 29 = act. 31, hiervor bzw. nachfolgend zitiert als act. 29). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 24. September 2021 bei der Vorinstanz am Schalter abgeholt (act. 27).
2.2
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 30). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–27). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 33/1–3). Am 17. November 2021 erfolgte unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Geschäftsnummer eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Betreff "Erneuter Zahlungsbefehl von der B1._____" samt Beilagen (act. 34– 35).
Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
4.1.1
Vor Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie bezahle seit Februar 2021 die Krankenkassenbeiträge selbst. Die in Betreibung gesetzten Forderungen seien seit langem beglichen. Die Beschwerdegegnerin behaupte aber, dass der geforderte Betrag noch offen sei. Die Rechtsvorschläge der Beschwerdeführerin würden immer wieder beseitigt, damit die Angelegenheit nicht zum Gericht weitergeleitet werde (act. 1).
4.1.2
Die Vorinstanz erachtete in diesen Vorbringen eine sinngemässe Rüge der Verletzung von Art. 79 und Art. 88 SchKG. Sie erwog, Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 88 SchKG sei das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, wobei bei erhobenem Rechtsvorschlag der Gläubiger zu beweisen habe, dass dieser beseitigt sei. Krankenkassen wie die Beschwerdegegnerin könnten dabei gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der Taggeldversicherung im sogenannten Verwaltungsverfahren den Rechtsvorschlag selbständig beseitigen, wobei die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen werden dürfe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, habe doch die Beschwerdegegnerin mit materieller Verfügung vom 1. Februar 2021 – und damit nach erhobenen Rechtsvorschlägen – die bestehenden Forderungen für die KVG Prämien festgestellt und den Rechtsvorschlag beseitigt, und die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 2 und 1 seien in Rechtskraft erwachsen. Die Fortsetzung der Betreibungen sei daher gesetzeskonform und die Pfändungsankündigungen vom 15. Juni 2021 seien rechtmässig erfolgt (act. 29 E. 2.2.2. und 4.).
4.1.3
In ihrer Beschwerde an die Kammer führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz mache in ihrem Entscheid lediglich Ausführungen zur "detaillierte[n] rechtliche[n] Funktion und Vorgehensweise von dem Betreibungsamt und der B1._____". Ihr grundlegendes Problem bestehe aber weiterhin und darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. So pfände die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2017 ungerechtfertigt weiterhin ihr Arbeitsgehalt. Sie sei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, da das Geld immer überwiesen worden sei. Sie wolle wissen, wo all das Geld hingegangen sei und vor allem, warum nach all den Jahren noch eine Forderung offen sei (act. 30).
4.2.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machte, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien beglichen. Die Vorinstanz ordnete dieses Vorbringen – wie gezeigt – als Rüge gegen die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung ein und prüfte dies. Dieses vorinstanzliche Verständnis bzw. diese Interpretation der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf das von ihr vor Vorinstanz Vorgetragene nicht zu beanstanden. Es kann der Vorinstanz unter diesen Umständen und mit Blick auf das Anfechtungsobjekt – die Pfändungsankündigungen – nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe das "grundlegende Problem" (hierzu noch nachfolgend, vgl. E. 4.2.2) nicht erkannt bzw. nicht behandelt.
Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Betreibung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht auseinander, und sie bezeichnet diese insbesondere nicht als falsch. Vielmehr konkretisiert bzw. ergänzt sie im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ihre vorinstanzliche Begründung. Ein solches Vorgehen ist – insbesondere mit Blick auf Art. 326 ZPO – nicht zulässig und die entsprechenden Ausführungen sind nicht beachtlich. Ebenfalls nicht beachtlich sind die diversen bei der Kammer eingereichten Beilagen (act. 32/1–3), handelt es sich bei diesen doch weitgehend um unzulässige Noven. Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auch keinerlei Bezug auf die Beilagen und es bleibt unklar, was sie mit diesen konkret belegen will. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, wonach die Rechtsvorschläge gültig beseitigt und die Betreibungen zu Recht fortgesetzt wurden. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin zieht grundsätzlich den Bestand der Forderungen in Zweifel. Sie vermutet, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen längst bezahlt seien. Aufgrund der seit einigen Jahren bestehenden Lohnpfändungen müssten diese längst beglichen sein. Dabei fordert sie umfassende Aufklärung durch das Gericht.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der von ihr gewählte Weg der Aufsichtsbeschwerde für ihr Anliegen nicht zielführend ist:
a) Es ist nicht Aufgabe des Gerichts als Aufsichtsbehörde, die in den vergangenen Jahren erfolgten Betreibungen und Pfändungen umfassend aufzuarbeiten und nach allfälligen Ungereimtheiten zu suchen. Es steht der Beschwerdeführerin aber frei, selbst bei der Beschwerdegegnerin eine Übersicht über bereits bezahlte und noch offenen Prämienrechnungen zu verlangen, was sie offenbar getan hat (vgl. act. 22/1). Auch steht es ihr frei – sofern sie nicht mehr selbst über die entsprechenden Unterlagen verfügt –, beim Betreibungsamt die Unterlagen einzusehen um zu beurteilen, für welche Prämienrechnungen die bisherigen Betreibungen bzw. Lohnpfändungen erfolgt sind.
b) Soweit die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde nutzt, sich gegen den materiellen Bestand der Forderung zu wehren bzw. diesen zumindest anzuzweifeln, bleibt zudem Folgendes festzuhalten: Vordergründiger Beschwerdegrund der (hier angehobenen) SchK-Beschwerde bildet die Frage, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt. Dies beurteilt sich im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SchKG sowie seiner Ausführungsbestimmungen durch (hier) das Betreibungsamt. Im Rahmen der Ausstellung der Zahlungsbefehle bzw. der Prüfung der Fortsetzungsbegehren kann lediglich die Frage Gegenstand der SchK-Beschwerde bilden, ob das Betreibungsamt das Vorliegen der formellen Voraussetzungen zu Unrecht bejahte bzw. verneinte. Das Betreibungsamt ist dagegen weder in der Lage, noch ist es berechtigt, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen. Diese materielle Fragen wären vielmehr gegebenenfalls im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozessverfahren auszutragen (vgl. z.B. auch: OFK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 1 u. 20; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 9 ff.). Entsprechend kann der materielle Bestand bzw. Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung und der Umstand, dass das Betreibungsamt diese Frage nicht prüfte, nicht im Rahmen dieser Beschwerde gerügt werden. Der materielle Bestand der Forderungen wurde – wie dies auch die Vorinstanz festhielt – durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren mit Verfügungen vom 1. Februar 2021 festgestellt und die Rechtsvorschläge beseitigt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvorschläge hätte verteidigen und namentlich den materiellen Bestand der Forderungen hätte bestreiten wollen (z.B. weil sie die Forderungen bereits bezahlt hat), hätte sie gegen diese Verfügungen bei der Beschwerdegegnerin Einsprachen erheben müssen. Auf diese Möglichkeit wurde sie auf den Verfügungen auch hingewiesen (vgl. act. 18/7–8). Einsprachen erhob sie gemäss Rechtskraftvermerken auf den Verfügungen indessen nicht. Etwas anderes behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht. Entsprechend hat sie es verpasst, sich rechtzeitig gegen den materiellen Bestand der Forderungen zu Wehr zu setzen. Selbiges kann hier nicht nachgeholt werden.
4.2.3
Es bleibt im Ergebnis dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Wie einleitend gezeigt (E. 2.2), erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 17. November 2021 unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Geschäftsnummer eine weitere Eingabe samt Beilagen (act. 34, 35/1–2). Soweit darin eine Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu erblicken wäre, ist sie nicht beachtlich. Dies, weil es sich bei der Beschwerdefrist gemäss dem hier einschlägigen Art. 17 Abs. 2 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt; sie kann weder erstreckt werden, noch sind nach ihrem Ablauf eingehende Ergänzungen der Beschwerde zu berücksichtigen (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 29b sowie SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 28, je m.w.H.). Die Aufsichtsbehörde hat sich damit bezüglich der Vorbringen in genannter Eingabe nicht zu äussern.
Es bleibt aber im speziellen Fall festzuhalten, dass die nun erfolgte Eingabe Bezug auf einen der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 neu zugestellten Zahlungsbefehl nimmt und dieser auch beigelegt ist (vgl. 34 u. act. 35/3). Dieser stellt ein anderes Beschwerdeobjekt dar als das hier zu behandelnde. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ergänzung der Beschwerde nicht eigentlich eine neue Beschwerde anhängig machen wollte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Laiin, welcher der Umstand, dass sie nicht das bereits hängige Beschwerdeverfahren thematisch erweitern kann, sondern vielmehr eine neue Beschwerde einzureichen hätte, nicht ohne Weiteres bewusst sein dürfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Vorinstanz die Eingabe vom 17. November 2021 samt Beilagen (act. 34 f.) zwecks Prüfung, ob es sich um eine neue Beschwerde handelt, zu überweisen. Eine Kopie wird in den Akten des vorliegenden Verfahrens behalten.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, sollte die Beschwerdeführerin sich wiederum gegen den materiellen Bestand der Forderung wehren und namentlich geltend machen wollen, den in Betreibung gesetzten Betrag nicht zu schulden, das unter E. 4.2.2.b) Ausgeführte gilt.
6.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2021 samt Beilagen (act. 34, 35/1–2) wird an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich um eine neue Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 8. November 2021 handelt und gegebenenfalls darüber zu entscheiden, überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere von act. 34 und 35/1–2 (zwecks Prüfung im Sinne von Dispositiv Ziffer 2) an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 23. November 2021