Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Pfändungsankündigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS250019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 29. Januar 2025

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2025

Erwägungen

1.1

Am 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 119.85 nebst Zins und weiteren Kosten zugestellt (act. 6/2/2 u. 6/3). Nach gestelltem Fortsetzungsbegehren wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 durch das Betreibungsamt die Pfändung angekündigt und sie wurde aufgefordert, bis am 16. Dezember 2024 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/2/3).

1.2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) (act. 6/1 u. act. 6/2/1–3).

1.3

Mit Urteil vom 7. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/4]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5).

2.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit am 24. Januar 2025 überbrachter (vgl. act. 2 u. 2A) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5).

3.

Mit überbrachter Eingabe vom 28. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und beantragt die "Aussetzung der Pfändungsvollstreckung beim Betreibungsamt Fällanden" (act. 7). So war sie mit "2. und letzte(r) Vorladung vor der polizeilichen Vorführung" durch das Betreibungsamt aufgefordert worden, unverzüglich, spätestens jedoch am Donnerstag, 30. Januar 2025, persönlich auf dem Amt zu erscheinen (act. 8/1). Damit stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.1

Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind.

Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Art. 321 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

4.2

Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2025 zugestellt (act. 6/5). In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und nicht still steht (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief der Beschwerdeführerin damit am Dienstag, dem 21. Januar 2025, ab. Die am 24. Januar 2025 dem Obergericht überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt sie eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

5.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

6.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 143 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.