Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250342-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 28. November 2025

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2025 (EK252039)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2025 hat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) eröffnet (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1–11).

2.

2.1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde die nicht unterzeichnete Eingabe vom 13. Oktober 2025 der Schuldnerin zurückgeschickt und ihr eine Nachfrist von 5 Tagen zur Verbesserung der Eingabe angesetzt. Ausserdem wurde der Schuldnerin dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden kann, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde schliesslich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin fristgerecht (vgl. act. 7/1) eine unterzeichnete Version ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2025 nach (act. 10). Allerdings bezahlte sie den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wurde ihr deshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten – mit dem Hinweis, dass die Kammer auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt werde (act. 11).

2.2

Die Sendung mit der Verfügung vom 7. November 2025 wurde der Schuldnerin an der Privatadresse des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin (vgl. act. 8) am 11. November 2025 zugestellt (act. 12). Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 17. November 2025. Auch innert dieser Frist leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.

Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– (vgl. Art. 52 lit. a i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am: 28. November 2025

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 195 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 101, Art. 106 und Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.