Arrest
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2026 (EQ260118)
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
1.1
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Arrestgläubigerin) beantragte dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 20. April 2026 (act. 8/1b), es seien gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG für ihre Forderungen (gegenüber der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin [nachfolgend: Arrestschuldnerin]) im Betrag von Fr. 22'196.61 (= EUR 24'017.11) die Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der C._____ AG, D._____-strasse 1, … Zürich (Rechnungen Nr. 2 vom 16.01.23, Nr. 3 vom 24.04.23, Nr. 4 vom 24.04.23, Nr. 5 vom 24.04.23, Nr. 6 vom 25.05.23, Nr. 7 vom 07.06.23, Nr. 8 vom 21.07.23 und Nr. 9 vom 09.08.23) (nachfolgend: Drittschuldnerin oder Schuldnerin der Arrestschuldnerin) zu verarrestieren.
1.2
Mit Urteil vom 20. April 2026 (act. 7) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Arrestgläubigerin ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2).
1.3
Mit Eingabe vom 23. April 2026 (Poststempel der Deutschen Post), welche am 27. April 2026 bei der Kammer eingegangen ist, erhob die Arrestgläubigerin gegen dieses Urteil rechtzeitig Beschwerde (act. 2) und reichte Beilagen ein (act. 4/2-10).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-5). Der von der Arrestgläubigerin mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (act. 5) in der Höhe von Fr. 750.– einverlangte Kostenvorschuss ist im Umfang von Fr. 742.21 eingegangen (vgl. act. 9).
1.5
Die Arrestschuldnerin ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen, weil die Beschlagnahme überraschend erfolgen muss, um ihre volle Wirksamkeit als vorsorgliche Massnahme zur Sicherung des Erfolgs der Vollstreckung zu entfalten (vgl. BGE 133 III 589 E. 1 und BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012 E. 4 m.w.H.).
Folglich ist von der Arrestschuldnerin weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abgewiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzliche Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Arrestschuldnerin ist wie ausgeführt nicht anzuhören. Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).
2.2
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid resp. dessen Begründung als fehlerhaft erachtet wird (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde einer Arrestgläubigerin gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da die Arrestgläubigerin ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. A. 2025, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung (vgl. statt vieler:
OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3). Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig.
3.
Materielles
3.1
Ausländerarrest (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG)
3.1.1
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der von der Arrestgläubigerin angerufene Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sei nicht gegeben. Dieser sei erfüllt, wenn die Arrestschuldnerin nicht in der Schweiz wohne, kein anderer Arrestgrund gegeben sei, die Forderung (aber) einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruhe. Eine schriftlich unterzeichnete Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG liege nicht vor, und es gebe auch keinen genügenden Bezug zur Schweiz. Die Belegenheit der Vermögenswerte in der Schweiz begründe für sich allein keinen genügenden Anknüpfungspunkt. Keine der Parteien habe ihren Sitz in der Schweiz. Es sei zu beachten, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufzuweisen habe. Dem Europäischen Zahlungsbefehl vom 28. August 2023, auf welchen die Arrestgläubigerin ihre Arrestforderung stütze, sei nur zu entnehmen, dass den Forderungen Verträge über Dienstleistungen zugrunde lägen. Inwiefern die Arrestforderung aufgrund dieser Verträge einen Bezug zur Schweiz aufweisen solle, sei dem Gesuch nicht zu entnehmen. Der Belegenheitsort von Vermögenswerten der Arrestschuldnerin sei wie ausgeführt für sich allein kein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (vgl. act. 7 E. 4.1 und 4.3 mit Verweis auf BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 94).
3.1.2
Die Arrestgläubigerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne die Tragweite des erforderlichen Schweiz-Bezugs. Es liege ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz vor, weil sich nach allgemein anerkannten Grundsätzen eine Forderung am Sitz des Drittschuldners befinde. Sie verfüge über mehrere konkrete und individualisierte Forderungen gegenüber der Drittschuldnerin in Zü- rich (act. 2 S. 2 mit Verweis auf act. 4/4-5). Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach "eine Forderung allein" keinen genügenden Bezug zur Schweiz begründe, sei zu eng. Der Arrest diene doch gerade dazu, im Inland gelegene Vermögenswerte eines ausländischen Schuldners zu sichern (vgl. a.a.O. S. 3).
Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Arrestschuldnerin im Sitzstaat keine erkennbare operative Präsenz mehr aufweise, und der Wohnsitz des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters (E._____) sich in der Schweiz befinde (vgl. act. 2 S. 2 mit Verweis auf act. 4/2-3). Hinzu komme, dass die Leistung, aus der sich ihre Forderungen ableiten, zu einem hohen Anteil in der Schweiz erbracht worden sei; alleiniger Hauptschuldner der wirtschaftlichen Leistung sei die Drittschuldnerin und der Rahmenvertrag zwischen ihr und der Drittschuldnerin lege Zürich (Schweiz) als Gerichtsstand fest (vgl. a.a.O. S. 2 f. mit Verweis auf act. 4/6-7 = act. 8/7-8).
3.1.3
Vorab ist festzuhalten, dass im Arrestbeschwerdeverfahren wie gesehen keine neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. oben E. 2.2). Daher können namentlich die Tatsachenbehauptungen, die Arrestschuldnerin habe im Sitzstaat keine erkennbare operative Präsenz mehr, die Leistung, aus der sich die Forderungen der Arrestgläubigerin ableiten würden, sei zu einem hohen Anteil in der Schweiz erbracht worden, alleiniger Hauptschuldner der wirtschaftlichen Leistung sei die Drittschuldnerin und der Rahmenvertrag zwischen ihr und der Drittschuldnerin lege Zürich als Gerichtsstand fest, hier nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 2 mit act. 8/1a). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Arrestgläubigerin die Urkunden ("Individueller Vertrag" [act. 4/6 = act. 8/8] und "Rahmenvereinbarung über Beratungsdienstleistungen" [act. 4/7 = act. 8/7]), auf welche sie ihre neuen Tatsachenbehauptungen stützt, bereits vor Vorinstanz eingereicht hat.
3.1.4
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat (act. 7 E. 3), bewilligt das Arrestgericht ein Arrestgesuch, wenn die Arrestgläubigerin glaubhaft macht, dass ihr eine fällige nicht pfandgesicherte Forderung zusteht (Arrestforderung, Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Arrestgrund, Ziff. 2) und Vermögensgegen- stände vorhanden sind, die der Arrestschuldnerin gehören (Arrestgegenstände, Ziff. 3,vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG).
In ihrem Arrestgesuch stützte die Arrestgläubigerin ihre Arrestforderung von Fr. 22'196.61 auf den Europäischen Zahlungsbefehl EU 1979-23-3, rief den Arrestgrund des sog. Ausländerarrests (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) an und bezeichnete als Arrestgegenstände vier Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin, deren Sitz in Zürich sei (vgl. act. 8/1a). Gestützt auf diesen Arrestgrund (Ausländerarrest) kann eine Arrestgläubigerin für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke der Arrestschuldnerin, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn die Arrestschuldnerin nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die Vorinstanz ist wie gesehen der Ansicht, es liege keine schriftlich unterzeichnete Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Dies wird von der Arrestgläubigerin nicht beanstandet. Zudem behauptet die Arrestgläubigerin nicht, vor Vorinstanz dargelegt zu haben, dass ihre Arrestforderung über Fr. 22'196.61 einen genügenden Bezug zu Schweiz aufweise. Vielmehr hatte sie diesen Bezug in ihrem Arrestgesuch damit begründet, dass sich Vermögenswerte (Arrestgegenstände) der Arrestschuldnerin (nämlich deren Forderungen gegenüber der Drittschuldnerin) in der Schweiz befänden (vgl. act. 8/1a). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist aus rechtlicher Sicht ein genügender Bezug der Forderung der Arrestgläubigerin im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu verneinen, wenn nur die Vermögenswerte (Arrestgegenstände) der Arrestschuldnerin in der Schweiz liegen (vgl. OGer ZH PS160037 vom vember 2012 E. 4.1.2 a.E.;5A_60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.2.2.2; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. A. 2021, Art. 271 N 94; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. A. 2025, Art. 271 N 16). Die Vorinstanz hat den genügenden Bezug der Arrestforderung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit zu Recht verneint.
Die Arrestgläubigerin scheint im Wesentlichen zu übersehen, dass die (materielle) Voraussetzung des genügenden Bezugs der Forderung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG von jener (prozessualen) der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arrestgerichts gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG (Gerichtsstand an dem Ort, wo die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände sich befinden bzw. als belegen gelten) zu unterscheiden ist (vgl. etwa OGer ZH PS240024 vom 15. März 2024 E. 4.1; PS230195 vom 11. Dezember 2023 S. 6 f.; PS170250 vom 11. Dezember 2017 E. 4.2; PS170112 vom 26. Juli 2017 E. 6 S. 10 unten; PS160151 vom 23. September 2016 E. 5.3; BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.1). Die Belegenheit einer zu verarrestierenden Forderung in der Schweiz (hier einer Forderungen der Arrestschuldnerin mit Sitz im Ausland gegenüber einer Drittschuldnerin mit Sitz in der Schweiz) begründet zwar einen Gerichtsstand, ist aber für sich alleine wie gesehen nicht hinreichend, um einen genügenden Bezug der Forderung der Arrestgläubigerin zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu begründen.
3.2
Definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
3.2.1
Die Vorinstanz hielt weiter fest, ein Arrest gestützt auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG falle ausser Betracht, weil ein entsprechendes Rechtsbegehren der Arrestgläubigerin fehle. Für den Fall, dass sich die Arrestgläubigerin künftig auf diese Bestimmung stützen wolle, sei zu beachten, dass der Entscheid in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens falle. Das Gericht entscheide im Anwendungsbereich des LugÜ auch über die Vollstreckbarkeit des eingereichten Entscheids, wenn der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG geltend gemacht werde (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Hierfür sei nach Zürcher Praxis jedoch ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckbarerklärung notwendig (vgl. act. 7 E. 4.4).
3.2.2
Die Arrestgläubigerin macht demgegenüber geltend, sie verfüge über einen vollstreckbaren Titel (Europäischer Zahlungsbefehl). Dieser falle ihrer Ansicht nach aber nicht unter das LugÜ. Die Vollstreckbarkeit werde durch die Bescheinigung gemäss Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nachgewiesen, welche funktional der LugÜ-Bescheinigung entspreche und denselben Zweck erfülle. Der
Arrest sei auch gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 3 mit Verweis auf act. 4/8).
3.2.3
Die von der Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollstreckbarerklärung (Formblatt G, act. 4/8) lag der Vorinstanz noch nicht zur Prüfung vor. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Vorinstanz diesbezüglich falsch gemacht haben soll. Im Beschwerdeverfahren stellt diese Vollstreckbarerklärung ein unzulässiges Novum dar und kann deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2). Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, das Arrestgesuch abzuweisen.
3.2.4
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem LugÜ zu vollstrecken sind, im Arrestverfahren auch über deren Vollstreckbarkeit zu entscheiden hat (vgl. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 271 Abs. 3 SchKG). Der sog. Europäische Zahlungsbefehl, den die Arrestgläubigerin ihrem Arrestgesuch zugrunde legt, ist der Anerkennung und der Vollstreckbarkeitserklärung nach den Regeln des LugÜ zugänglich (vgl. OGer ZH PS220154 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend ausgeführt, dass sie bei Anrufung dieses Arrestgrundes auch über die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls zu entscheiden hätte (vgl. BGE 149 III 224).
Zur Frage, ob das Formularblatt G gemäss Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 dem Formularblatt Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ gleichgesetzt werden könnte, hat sich die Kammer noch nicht geäussert (offen gelassen in OGer ZH PS220154 vom 11. Januar 2023 E. 3.5). Will sich die Arrestgläubigerin in einem neuen Arrestgesuch auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG stützen, wäre ihr daher zu empfehlen, das Formularblatt Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ einzureichen.
3.3
Fazit
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Arrestgläubigerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Arrestgläubigerin beantragt die Verarrestierung von Vermögensgegenständen der Beschwerdegegnerin für eine Arrestforderung von Fr. 22'196.61 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 60.– bis Fr. 500.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.– festzusetzen. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist der von der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 742.21 geleistete Kostenvorschuss heranzuziehen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO), womit die Gerichtskosten als geleistet gelten.
4.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Arrestgläubigerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Arrestschuldnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 742.21 herangezogen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'196.61. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. Juni 2026