Erbteilung (Vertretung)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. November 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Beklagte und Beschwerdegegner
2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Erbteilung (Vertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CP190006-F)
Nach Einsicht in die (informell beigezogene) Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021, mit welcher (u.a.) auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 gestellten prozessualen Anträge nicht eingetreten wurde, da dessen Prozessführungsvollmacht für die Beklagte 2 infolge deren Verbeiständung durch den Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 erloschen sei (Urk. 2 S. 4 und Disp.-Ziff. 3),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2021 (Urk. 1; Postaufgabe 1. November 2021), in welcher die II. Zivilkammer des Obergerichts als "Meitliriege" bezeichnet wird und welche mit "Es grüsst Sie mein Mittelfinger" schliesst (Urk. 1),
da die Beschwerde damit ungebührlich ist,
da bei mangelhaften Eingaben grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist und bei Säumnis solche Eingaben als nicht erfolgt gelten, was auch für ungebührliche Eingaben gilt (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO),
da von einer solchen Nachfristansetzung aber dann abzusehen ist, wenn der Mangel nicht auf einem Versehen, sondern auf Absicht beruht (BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinw.) und vom Beschwerdeführer Ungebührlichkeiten gerichtsnotorisch bewusst platziert werden,
weshalb die Beschwerde sogleich als nicht erfolgt zu gelten hat und das Beschwerdeverfahren demgemäss abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),
da auch eine Eingabe, die schliesslich als nicht erfolgt gilt, Aufwand und Kosten verursacht, weshalb eine Entscheidgebühr festzusetzen und diese auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (§ 9 Abs. 1, § 12 GebV OG),
da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem dasselbe verursachenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO),
da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
Dispositiv
1.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beschwerdegegner und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip