Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130088-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 10. Juni 2013

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2013 (EB130193-I)

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellten die Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) ein Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 1'750.65 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2013, Fr. 51.20 und Betreibungskosten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.– an (Urk. 6/2).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2013, gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde (Urk. 1).

c) Da offensichtlich war, dass die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und verlangte die Durchführung des Verfahrens (Urk. 5), weshalb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde einzig den Gesuchstellern Frist angesetzt und Säumnisfolgen angedroht. Es wurde jedoch nichts zum Nachteil der Gesuchsgegnerin entschieden (Urk. 6/2). Sie ist damit durch den angefochtenen

Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf ihre dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

3.

a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren ist den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.