Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130159-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 24. September 2013

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. August 2013 (EB130377-I)

Erwägungen

1.1

Am 9. August 2013 ging bei der Vorinstanz das vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) erhobene Rechtsöffnungsgesuch ein, mit welchem er – gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 4. September 2012 – für die ausstehende Direkte Bundessteuer betreffend das Jahr 2011 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'705.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten ersuchte (Urk. 1).

1.2

In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. August 2013 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Verbesserung des Rechtsöffnungsgesuchs an (Urk. 2 S. 4 f.).

1.3

Mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Dieses Schreiben liess er auch der Vorinstanz zukommen (Urk. 8/7).

1.4

Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert sei (dazu nachfolgend Erw. 4.2.1; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

2.

Mit Schreiben vom 3. September 2013, bei der Vorinstanz eingegangen am 4. September 2013, zog der Kläger das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8/11). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. September 2013 ab (Urk. 8/12).

3.

Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.

4.

Das Rechtsöffnungsverfahren wurde zu einem Zeitpunkt gegenstandslos, als noch kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2013 angesetzte Frist noch am laufen war. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist daher ausnahmsweise zu verzichten. Auf die Beschwerde wäre voraussichtlich nicht einzutreten gewesen. Der Klägerin ist kein Aufwand entstanden. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eine Kopie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'705.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.