Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. Oktober 2013

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. August 2013 (EB130352-I)

Erwägungen

1.

a) Am 17. Juli 2013 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 470.-- nebst 5 % Zins seit 14. März 2013 eingereicht (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. August 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 13. September 2013, zur Post gegeben am 15. September 2013, Beschwerde erhoben (Urk. 1).

c) Da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom 17. September 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 3). Sie hat dieses Schreiben nicht abgeholt (Urk. 4). Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch, da sie von der Erstinstanz wieder benötigt wurden, kopiert und sogleich wieder retourniert. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Durch die angefochtene Verfügung wurde, wie erwähnt, einzig der Kläger zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2). Die Beklagte dagegen wurde durch diese Verfügung zu nichts verpflichtet und hat damit durch diese keinen Nachteil (über das Rechtsöffnungsbegehren wurde noch gar nicht entschieden). Daher ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Beklagten an einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2013 zu verneinen. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 ZPO).

3.

Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten am 31. August 2013 zugestellt (Vi-Urk. 5). Die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung endete damit am 10. September 2013 (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO), weshalb die am 15. September 2013 zur Post gegebene Beschwerde der

Beklagten verspätet ist. Da auf die Beschwerde aber so oder so nicht einzutreten ist (oben Erwägung 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4.

a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.-- (Höhe des angefochtenen Gerichtskostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 470.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 106, Art. 142, Art. 251, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.