Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130168-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 15. Oktober 2013

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, Alimentenstelle des Sozialdepartementes

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Juli 2013 (EB130270-C)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 20. September 2013 (Datum Poststempel 25. September 2013, eingegangen am 30. September 2013, Urk. 20),

in der Erwägung,

dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 16. Juli 2013 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) gestützt auf das mit Rechtskraftbescheinigung versehene Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 640.– nebst Zins zu 5% seit 21. März 2013 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 90.– erteilte (Urk. 18 = Urk. 21 S. 8),

dass dieses Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beschwerdeführers in begründeter Form erging (Urk. 14; Urk. 16; Urk. 18),

dass das begründete Urteil dem Beschwerdeführer am 12. September 2013 zugestellt worden ist (Urk. 19),

dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 23. September 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO),

dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),

dass der Beschwerdeführer die gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Juli 2013 gerichtete Beschwerde erst am 25. September 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 20: Poststempel 25. September 2013),

dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen ist,

dass diese Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist,

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 142, Art. 143, Art. 144, Art. 145 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.