Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Annahmeverweigerung durch eine vom Adressaten angestellte oder im gleichen Haushalt wie der Adressat lebende Person.

Rubrum

Art. 138 Abs. 2 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO

Annahmeverweigerung durch eine vom Adressaten angestellte oder im gleichen Haushalt wie der Adressat lebende Person

22. Juni 2016, RT160046-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Erwägungen

4.

Der erste Versuch vom 26. April 2016, diese Verfügung per Einschreiben zuzustellen, scheiterte, weil der Gesuchsgegner diese bei der Post nicht abholte …. . Am 11. Mai 2016 unternahm der mitwirkende Gerichtsschreiber einen persönlichen Zustellversuch an der Wohnadresse des Gesuchsgegners. Dabei konnte der Gesuchsgegner nicht angetroffen werden, indessen verweigerte der im gleichen Haushalt wohnende A die Annahme der Urkunden, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass dies zu einer Zustellfiktion führen könne …. .

….

5.2

Aber auch die Annahmeverweigerung durch den Adressaten führt zur Fiktion der Zustellung am Tag der Weigerung, wenn dies von der überbringenden Person festgehalten wird (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn die Sendung von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Ersatzzustellung; Art. 138 Abs. 2 ZPO). Nach verbreiteter, jedoch nicht unumstrittener Lehrmeinung führt nicht nur die Annahmeverweigerung durch den Adressaten selbst, sondern auch durch eine andere, nach Art. 138 Abs. 2 ZPO zum Empfang berechtigte Person zur Zustellfiktion (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 41 und N 64 ff.; BK ZPO-Frei, Art. 138 N 31; ZK ZPO-A. Staehelin, Art. 138 N 10 ["auf Weisung"]; a.M.: KUKO ZPO-Weber, Art. 138 N 10; CPC-Bohnet, Art. 138 N 29; Strobel, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 138 N 27). Dem Gesetzestext folgend wäre zwar davon auszugehen, die Zustellfiktion trete nur bei Annahmeverweigerung im Falle persönlicher Zustellung ein. Eine Beschränkung auf die Fälle höchstpersönlicher Zustellung vereitelt indessen die mit der Zustellfiktion und der Ersatzzustellung verfolgten Zwecke (Vereinfachung und Beschleunigung des Zu- stellvorgangs), ohne einen zusätzlichen Schutz für den Adressaten zu bewirken. Mit der Zulassung der Ersatzzustellung rechnet der Gesetzgeber nämlich ohnehin das Verhalten der Angestellten oder Hausgenossen dem Adressaten an. Er geht davon aus, der Angestellte oder Hausgenosse verhalte sich redlich und im Interesse des Adressaten. Mit Bezug auf den Fall der Annahmeverweigerung durch Angestellte oder Hausgenossen ist aufgrund dieser Prämisse des Gesetzgebers davon auszugehen, diese würden im Interesse des Adressaten handeln bzw. diesen von der Annahmeverweigerung zumindest in Kenntnis setzen. Unterstellte man den Hausgenossen und Angestellten bösen Willen oder Nachlässigkeit, vermöchten sie dem Adressaten im Falle der Ersatzzustellung genau den gleichen Schaden anzurichten, wenn sie die entgegengenommene Sendung nicht weiterleiten, wie wenn sie die Annahme der Sendung gegen die Interessen des Adressaten verweigern und ihm die Verweigerung nicht kundtun. Aufgrund dieser Überlegungen muss auch die Annahmeverweigerung durch eine zum Empfang berechtigte Person eine Zustellfiktion zeitigen. Deshalb hat die Verfügung vom

18. April 2016 als Folge der Annahmeverweigerung durch den Hausgenossen des Gesuchsgegners, A , vom 10. Mai 2016 …. gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 2 ZPO per 10. Mai 2016 als zugestellt zu gelten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 138 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.