Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160106-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Juli 2016

in Sachen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,

gegen

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Mai 2016 (EB160590-L)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom 12. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst 5 % Zins seit 27. November 2015 sowie Fr. 40.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 8).

b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 10. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 7).

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am 15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 13). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 18. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 241 und Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.