Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021
in Sachen
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2017 (EB160199-H)
Erwägungen
1.
a) Mit Urteil vom 16. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2016) – gestützt auf einen Vergleich vom 9. Juli 2013 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 9. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöffnung zu verweigern und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
c) Der Beklagte focht sowohl die Erteilung der Rechtsöffnung wie auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an. Für diese beiden Beschwerdegegenstände musste je ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (das vorliegende sowie das Verfahren RT170088-O), weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht die Kläger Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens sind, sondern die Vorinstanz bzw. – da der Vorinstanz keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich. Dem Beklagten erwächst daraus kein Nachteil.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügungen vom 12. Juni 2017 wurden beide Beschwerdeverfahren sistiert, weil über den Beklagten am 8. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Dezember 2020 (beim Obergericht eingegangen am 20. September 2021) wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 21). Diese Verfügung ist rechtskräftig (Urk. 22), womit die Sistierung beendet ist.
2.
Infolge Konkurseröffnung über den Beklagten am 8. Mai 2017 wurde die gegen ihn hängige, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Betreibung aufgehoben (Art. 206 Abs. 1 SchKG) und diese kann nach rechtskräftigem Abschluss des Konkursverfahrens nicht wieder aufleben (vgl. Art. 230 Abs. 4 SchKG). Gleichwohl besteht ein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Beschwerdeverfahren ist daher fortzusetzen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen mit einer fehlenden Mittellosigkeit des Beklagten. Zwar sei glaubhaft, dass er nicht über Vermögen verfüge. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er über keinerlei Einkünfte verfüge. Auch hinsichtlich seiner Ausgaben würden jegliche Belege fehlen; der Beklagte sei daher seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Setze man zudem die nicht sehr hohen Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Relation zu dem im Scheidungsurteil festgehaltenen Einkommen, so sei anzunehmen, dass der Beklagte die Kosten innert nützlicher Frist zu tilgen vermöge (Urk. 18 S. 9 f.).
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er besitze kein Vermögen, wie richtig bemerkt worden sei, und er habe beim Bezirksgericht Pfäffikon Privatkonkurs angemeldet (Urk. 17).
d) Mit diesen Vorbringen werden die tragenden vorinstanzlichen Erwägungen (völlige Einkommenslosigkeit und Ausgaben nicht glaubhaft gemacht; Gerichtskosten von Fr. 500.-- innert nützlicher Frist zahlbar) nicht beanstandet. Dass der Beklagte "Privatkonkurs angemeldet" habe, hatte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 11); diese neue Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4.
a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beklagte stellte wohl sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 17). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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