Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170229-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss vom 3. Oktober 2018

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2017 (EB170217-E)

Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 30. August 2018 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 6. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten (Urk. 30; Urk. 31),

in der Erwägung,

dass die Verfügung vom 30. August 2018 dem Beschwerdeführer am 11. September 2018 zugestellt werden konnte (Urk. 31, Anhang), womit die angesetzte 5-tägige Nachfrist am 17. September 2018 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),

dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde (vgl. Urk. 32), weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 30 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 31 S. 2, Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO);

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 101, Art. 106 und Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.