Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180180-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 6. November 2018

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch X._____,

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Oktober 2018 (EB180338-K)

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'009.70 nebst Zins zu 4,5 % seit 14. Dezember 2017, Fr. 347.35 (Ausgleichszins bis 15. September 2017), Fr. 56.30 (Verzugszins bis 13. Dezember 2017) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1).

2.

Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 12) eine am 19. Oktober 2018 zur Post gegebene und am 22. Oktober 2018 hierorts eingegangene, als "Stellungnahme" bezeichnete Eingabe einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine Fristerstreckung bis und mit 30. November 2018 zu gewähren (Urk. 13 S. 4).

3.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 12).

4.

Zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bringt der Gesuchsgegner vor, die Frist sei auf zehn Tage angesetzt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass er einen Migrationshintergrund habe und "nach bestem Treu und Glauben gehandelt" habe (Urk. 13 S. 3f.).

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen.

5.

Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2018 geltend, er habe "Einsprache auf die Staats- und Gemeindesteuer, so wie die direkten Bundessteuer 2013 erhoben. Die Gründe dafür sind die nicht Anerkennung der steuerberechtigten Abzüge (eingereichten Steuerunterlagen)" (Urk. 13 S. 3). Er bringt indessen nirgends ausdrücklich vor, dass er mit seiner Eingabe vom

17.

Oktober 2018 bereits Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2018 erheben wolle, sondern wiederholt einzig wörtlich seine Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 5 S. 3). Da wie bereits ausgeführt die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben.

6.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich prozessuale Weiterungen. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'009.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 144, Art. 251 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.