Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. November 2020 (EB200193-F)
Erwägungen
1.
a) Mit Urteil vom 5. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin – gestützt auf ein Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 des Bezirksgerichts Horgen für Unterhaltsbeiträge – wie folgt Rechtsöffnung
1.
Der Klägerin wird in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungsamts Horgen definitive Rechtsöffnung erteilt: a) Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 11. August 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2020. b) Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020, für Fr. 5'033.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020. Von den Zahlungen an diese Summe werden sämtliche Betreibungskosten vorab bezogen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von pauschal Fr. 2'000.– (Betrag enthält MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.– und dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
b) Am 18. November 2020 erhob die Klägerin fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2):
"1. Ziff. 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Horgen vom 5. November 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners."
c) Am 20. November 2020 erhob auch der Beklagte Beschwerde mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag auf Nichtzusprechung eines Prozesskostenbeitrags. Jene Beschwerde wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT200187-O behandelt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Antrag auf Zusprechung einer "angemessenen" Parteientschädigung ist nicht beziffert, wie das für ein abgeschlossenes Verfahren notwendig ist. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'606.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erachtet (vgl. Urk. 18 S. 4). Damit liegt ein genügender Beschwerdeantrag vor.
3.
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe einen prozessualen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von je Fr. 2'000.-- gestellt (die Vorinstanz hatte die Rechtsöffnungsgesuche von zwei Betreibungen mit Verfügung vom 21. September 2020 vereinigt; Urk. 10). Rechtsöffnungsverfahren würden wohl keine "klassischen" familienrechtlichen Verfahren darstellen; es müsse jedoch eine materiellrechtliche Sicht massgebend sein und in der Sache gehe es um die Vollstreckung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, d.h. um die Vollstreckung eines familienrechtlichen Verfahrens. Allerdings könne mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 262 lit. e ZPO) kein Prozesskostenvorschuss (als vorsorgliche Massnahme) zugesprochen werden, sondern nur ein Prozesskostenbeitrag. Angesichts dessen, dass es um die Vollstreckung von zwei in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Raten für rückständige Unterhaltsbeiträge gehe, habe sich das Verfahren einfach gestaltet, und es gehe um insgesamt rund Fr. 10'000.--; daher sei der Prozesskostenbeitrag auf pauschal Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Klägerin sei aufgrund der eingereichten Eheschutzentscheide vom 11. April 2019 und 27. Februar 2020 als mittellos anzusehen. Mit diesen Eheschutzentscheiden sei sodann auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten glaubhaft gemacht worden. Die Gesuche seien sodann auch nicht aussichtslos, weshalb der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 2'000.-- zu verpflichten sei (Urk. 19 S. 3-10).
Nachdem die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung bejaht hatte (Urk. 19 S. 10-14), erwog sie, die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 300.– seien ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 19 S. 14).
c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht ansatzweise begründet, wieso keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Beklagte sei praktisch vollumfänglich unterlegen und sie selber (die Klägerin) habe obsiegt. Der Beklagte schulde ihr damit eine angemessene Parteientschädigung. Die Nichtzusprechung einer solchen sei eine Verletzung von Art. 106 ZPO. Die Rechtsvertreterin der Klägerin habe zwei Rechtsöffnungsgesuche verfasst und eine Stellungnahme eingereicht; sie erachte damit eine Reduktion auf zwei Drittel der vollen Parteientschädigung, mithin eine Parteientschädigung von Fr. 1'606.-- als angemessen (Urk. 18 S. 3 f.).
d) Bei ihrer Beschwerde blendet die Klägerin aus, dass die Vorinstanz nicht einfach keine Parteientschädigung zugesprochen hat, sondern sie entschieden hat, es würden "keine weiteren Entschädigungen zugesprochen" (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 4; Hervorhebung nicht im Original). Die Vorinstanz sprach nämlich der Klägerin zur Deckung ihrer Parteikosten – Gerichtskosten hat sie nicht zu tragen – einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.-- zu (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 2). Zwar hätte die Vorinstanz gemäss dem Verfahrensausgang statt eines Prozesskostenbeitrags eine Parteientschädigung zusprechen sollen (womit das Gesuch um Prozesskostenbeitrag obsolet geworden wäre). Indem sie aber der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag zugesprochen hat, dies im vorliegenden Verfahren nicht angefochten wurde (sowie im parallelen Beschwerdeverfahren RT201087-O nicht zu ändern ist) und mithin Bestand hat und sodann dieser Prozesskostenbeitrag von der Klägerin nicht als ungenügend bezeichnet wird, bleibt kein Raum für eine zusätzliche Parteientschädigung (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'730.-- (Fr. 1'606.-- plus 7.7% Mehrwertsteuer). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'730.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip