Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 23. März 2021

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. November 2020 (EB200064-A)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 24. November 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) gestützt auf 17 Entscheide verschiedener Zürcher Gerichte definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'060.–. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 25) Beschwerde mit dem Antrag "auf Revision des Urteils und auf Aufhebung der Forderung Zahlungsbefehl ... v. 10.02.2020 betreffend Prozesskosten, Zentrale Inkasso Stelle des Obergerichtes des Kantons Zürich" (Urk. 27).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-26). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf 17 rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide verschiedener Zürcher Gerichte, gemäss welchen der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'060.– verpflichtet worden sei. Diese stellten Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, welche grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten. Keine Rechtsöffnungstitel lägen hingegen für die aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2/2) und vom 2. Oktober 2014 (Urk. 2/3) zusätzlich geltend gemachten je Fr. 20.– vor, welche sich lediglich aus den jeweiligen Beiblättern des Rechnungswesens unter den Titeln "Übertragung einer Forderung", jedoch nicht aus den Urteilsdispositiven ergäben (Urk. 28 S. 3 ff.).

Der Gesuchsgegner wende dagegen ein, dass er am Rechtsvorschlag festhalte, da er über keine finanziellen Mittel verfüge und von einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen lebe. In diesem Zusammenhang beantrage er, dass ihm die Schulden erlassen oder das Verfahren sistiert werde. Weiter bringe er vor, es handle sich förmlich um parteiische gemeinschaftliche Verschwörungen und Intrigen, welche durch das Recht auf Verteidigung eine Reihe von weiteren Verhandlungen nach sich zögen. Sinngemäss mache er geltend, es seien mittels Identitätsfälschung Zahlungsbefehle und Urteile erwirkt worden und verweise diesbezüglich auf ergangene Urteile, welche er ins Recht lege (Urk. 14/1-6). Schliesslich mache der Gesuchsgegner Ausführungen zur sozialpolitischen Geldorientiertheit, ohne allerdings darzulegen, inwiefern diese allgemeinen Ausführungen bezüglich der vorliegenden Angelegenheit von Relevanz wären. Damit trage der Gesuchsgegner keine Einreden vor, welche im Rechtsöffnungsverfahren zu hören wären. Weder eine allfällige Zahlungsunfähigkeit noch allgemeine sozialpolitische Überlegungen seien im Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen, ebenso wären allfällige Unregelmässigkeiten wie die – für das Gericht allerdings nicht ersichtliche – Identitätsfälschung direkt in den entsprechenden Verfahren zu rügen gewesen. Dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet worden wäre, bringe der Gesuchsgegner dagegen nicht vor. Ebenso wenig rufe er die Verjährung an. Seine Ausführungen seien im vorliegenden Verfahren um definitive Rechtsöffnung demnach unbehelflich und änderten nichts an der Gültigkeit der Rechtsöffnungstitel. Daher sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2020) für Fr. 10'060.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen und das Gesuch im Übrigen abzuweisen (Urk. 28 S. 6 f.).

3.1

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer

5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2

Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen bloss auf seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach die Betreibungsforderung auf einer Verschwörung beruhe, er ohnehin keine finanziellen Mittel habe und auf dem Existenzminimum lebe und darum um Erlass oder Minderung der Forderung ersuche (Urk. 27). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht einmal ansatzweise auseinander und genügt insofern seiner Begründungsobliegenheit nicht. Soweit er vorbringt, ihm sei zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, zeigt er nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit wiederum nicht. Abgesehen davon findet sich in seinen Stellungnahmen vom 9. September 2020, 28. Oktober 2020 und 21. November 2020 kein entsprechender Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 13 und Urk. 18), obschon er von der Vorinstanz in der Verfügung vom 11. August 2020 auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter den Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO hingewiesen worden war (Urk. 3 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.3

Offenbleiben kann die Frage, ob der Gesuchsgegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (Urk. 27). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorangehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 117, Art. 320, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.