Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 2. September 2021

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Juli 2021 (EB210208-M)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2021) – gestützt auf einen Darlehensvertrag und eine Rückzahlungsverpflichtung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 342'923.60 nebst 6 % Zins seit 16. Februar 2021 sowie Fr. 6'859.65 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2021; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 22).

b) Nach Zustellung dieses Urteils am 4. August 2021 (Urk. 17/2) wandte sich der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. August 2021 an die Vorinstanz. Er machte darin geltend, dass er infolge Corona-Symptomen begründet nicht zur Verhandlung erschienen sei und teilte mit, "in diesem Fall schliesse ich das ab und berufe auf das Urteil" (Urk. 19 = Urk. 21). Die Vorinstanz überwies daraufhin diese Eingabe mit den Akten an das Obergericht zur Prüfung, ob sie als Beschwerde entgegen zu nehmen sei (Urk. 20 = Urk. 23). Da dies unklar war, wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. August 2021 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (Urk. 24). Am 19. August 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, dass seine Eingabe eine Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2021 sei (Urk. 25).

c) Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine ausdrücklichen Anträge. Der Begründung kann aber der sinngemässe Beschwerdeantrag entnommen werden (Urk. 21):

Das Urteil vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog in formeller Hinsicht zusammengefasst, die Parteien seien (am 2. Juni 2021) zur Verhandlung auf den 7. Juli 2021 vorgeladen worden. Am 6. Juli 2021 habe der Gesuchsgegner dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass ihm bis und mit 7. Juli 2021 Corona-Quarantäne angeordnet worden sei. Der Gesuchsgegner sei darauf hingewiesen worden, dass er die behördliche Anordnung der Quarantäne schriftlich belegen müsse, ansonsten er säumig sei und aufgrund der Akten entschieden werde. Am 13. Juli 2021 seien beim Gericht Unterlagen des Gesuchsgegners eingegangen. Mit diesen habe er jedoch lediglich einen negativen Corona-Test am 7. Juli 2021 belegt, jedoch nicht, dass sich er am 7. Juli 2021 in behördlich angeordneter Quarantäne befunden habe. Daher sei androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 22 Erwägung 1).

In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen Darlehensvertrag vom 8. März 2016 sowie auf eine Rückzahlungsverpflichtung vom 19. Juni 2019. In letzterer erkläre der Gesuchsgegner, dass er dem Gesuchsteller Fr. 366'610.-- schulde und dies mittels monatlicher Raten von Fr. 3'000.-- amortisieren werde. Der Gesuchsgegner sei dieser Rückzahlungsverpflichtung ab September 2020 nicht mehr nachgekommen und am 28. Januar 2021 habe der Gesuchsteller die Darlehensforderung samt Zinsen fällig gestellt sowie den Gesuchsgegner zur Begleichung aufgefordert. Per 15. Februar 2021 sei eine Darlehensforderung von Fr. 342'923.60 und eine Zins- forderung von Fr. 6'859.65 ausstehend gewesen und in Betreibung gesetzt worden. Im Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass das Darlehen sowie der Zahlungsverzug mit einem Zins von 6 % p.a. zu verzinsen seien. Dementsprechend sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 Erw. 2 und 3).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das Schreiben des Spitals sei rechtlich anerkannt und es zeige "jedem Augenschein was man gestützt auf Corona sich in diesem Falle nicht unter die Leute mischen soll ich weiss nicht was da nicht verständlich ist oder was man noch senden sollte"; für ihn reiche es, Anzeichen zu haben und dann nicht unter die Leute zu dürfen. Man solle ihm belegen, dass man ohne Probleme unter die Gesellschaft dürfe; jeder gesunde Menschenverstand verstehe, dass ein Anzeichen auf Corona da gewesen sei und er sich in dieser Zeit in Quarantäne befunden habe (Urk. 21).

d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner nicht vorgebracht, Corona-Symptome zu haben, sondern er hatte behauptet, dass er in Corona-Quarantäne sei und dass er die Anordnung der Quarantäne mit einer Verfügung belegen könne; er habe diese jedoch nicht griffbereit, da sie zuhause sei, und werde sie dem Gericht am Folgetag zukommen lassen (Urk. 8). Die vom Gesuchsgegner in der Folge der Vorinstanz eingereichten Unterlagen belegen, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, keine behördliche Anordnung einer Quarantäne. Eingereicht wurde lediglich eine E-Mail-Nachricht des Corona-Testzentrums des Spitals Limmattal vom 10. Juli 2021, worin dem Gesuchsgegner mitgeteilt wurde, dass das Ergebnis des Corona-Abstriches negativ ausgefallen sei, samt entsprechendem Laborbefund der Universität Zürich vom 7. Juli 2021 (Urk. 11/1- 2). Von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einer ähnlichen Verfügung kann dabei keine Rede sein.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3.

a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 342'923.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342'923.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 320, Art. 322 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.