Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210200-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 4. November 2021
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungszentrum B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. August 2021 (EB210263-C)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 12. August 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 12. April 2021) gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 sowie den Pfändungsverlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 18. Februar 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 110'864.60 sowie die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 10 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f. [begründet]).
1.2
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 22. Oktober 2021) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15 S. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 16).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog, aus der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 (Urk. 3/1) bzw. dem ebenfalls vorgelegten, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 (Urk. 3/3) gehe hervor, dass im vorliegenden Fall bereits abschliessend über den materiellen Bestand der dem Pfändungsverlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Rafzerfeld vom 18. Februar 2019 zugrundeliegenden Forderung befunden worden sei, weshalb grundsätzlich definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gegen den Verlustschein erhobene Beschwerde nach Art. 17 SchKG ergäben, sei sodann davon auszugehen, dass die im Verlustschein aufgeführten Kosten in Rechtskraft erwachsen und somit ebenfalls ausgewiesen seien. Deshalb bestehe aufgrund der Gesamtheit der Urkunden (Verlustschein vom 18. Februar 2019, Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017; Urk. 3/1-3) für den Betrag von insgesamt Fr. 110'864.60 ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die drei Identitäten (zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe) seien gegeben. Weiter sei aufgrund des vorangegangenen Pfändungsvollzuges davon auszugehen, dass die betriebene Forderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei. Der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zusammengefasst vor, dass die ihm für den Zeitraum von Oktober 2010 bis 2013 ausgerichteten IV-Renten mit Verfügung vom 11. Februar 2016 zu Unrecht zurückgefordert worden seien, da er tatsächlich krank gewesen bzw. immer noch sei (Urk. 8). Hierfür lege er diverse, teilweise in kroatischer Sprache verfasste Belege vor, welche allesamt seine Krankheitsgeschichte bzw. seinen Gesundheitszustand beträfen (Urk. 9/1-32). Der Gesuchsgegner mache somit Einwendungen gegen den materiellen Bestand der betriebenen Forderung geltend, welche im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht überprüft werden könnten. Über den materiellen Bestand der Forderung sei vielmehr
in der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Februar 2016 bzw. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. August 2017 abschliessend befunden worden (Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Die Einwände des Gesuchsgegners erwiesen sich damit als unbehelflich (Urk. 17 S. 2 ff.).
3.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, er habe von 2010 bis 2013 zu Recht eine IV-Rente bezogen, da er damals schwer krank gewesen sei (Urk. 16), womit er sinngemäss erneut geltend macht, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 betreffend Rückforderung sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 beruhten auf einem falschen Sachverhalt. Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die vorgenannten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheide könnten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.1
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm