Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 24. November 2021

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2021

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 10. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2020) – für Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.40 nebst 5.1 % Zins seit 9. Dezember 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14).

b) Gegen dieses ihr am 22. Oktober 2021 zugestellte (Urk. 11/2) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 1. November 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1):

"Hiermit stelle ich den Antrag, auf die unentgeltliche Rechtshilfe, da ich mit meiner behinderten Tochter unter dem Existenzminimum lebe. Ferner stelle ich den Antrag, das gefällte Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10.9.2021 aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zurückzuziehen bzw. aufzuheben. Sind die entstandenen Kosten vollumfänglich dem Gesuchsteller (Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____) aufzuerlegen. Hiermit stelle ich den Antrag auf Erhalt einer angemessenen Parteientschädigung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Der blosse Hinweis der Gesuchsgegnerin, sie halte an ihren Einwänden vom 3. März 2021 und 10. April 2021 fest (Urk. 13 S. 2 mit Verweis auf Urk. 15/1- 2), vermag diesen Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die definitive Steuerveranlagung sowie Steuerrechnung 2018 vom 22. September 2020 stützen, wonach die Gesuchsgegnerin Fr. 1'044.40 für Kantons- und Gemeindesteuern zu bezahlen habe. Der Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Steuerberechnung 2018 zuvor nie erhalten zu haben, stehe der Zustellnachweis entgegen, wonach die Steuerveranlagung und Steuerrechnung der Gesuchsgegnerin am 23. September 2020 zugestellt worden sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin habe eingewandt, dass für die Steuerforderung keine Grundlage bestehe und der geforderte Betrag nicht korrekt sei, weil sie am Existenzminimum lebe. Damit würden jedoch keine im Rechtsöffnungsverfahren gesetzlich zulässige Einwendungen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht. Die Forderung samt Zins sei ausgewiesen, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3-8).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie und ihre mehrfach behinderte Tochter hätten vom 1. Dezember 2014 bis 15. Februar 2020 in der Stadt B._____ gelebt. Sie hätten bis 1. Mai 2018 von der Sozialhilfe leben müssen und seien dabei ständig schlimmen Schikanen durch das Sozialamt ausgesetzt gewesen. Nachdem sie sich aufgrund einer Neuberechnung der Alimente im Mai 2018 von der Sozialhilfe verabschiedet habe, habe die Stadt B._____ nach anderen Möglichkeiten gesucht, sie weiterhin zu schikanieren; man setze alles daran, sie wieder von der Sozialhilfe abhängig zu machen. Die Stadt B._____ schulde ihr bis heute noch viel Geld und das werde nicht vergessen. Somit werde der komplette Betrag der Forderung nach wie vor bestritten; sie schulde den Gesuchstellern keinen Franken (Urk. 13).

d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich damit gegen die Steuerforderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung daher nicht mehr – noch einmal – überprüft werden (es kann nur noch geprüft werden, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Forderung bereits bezahlt, gestundet oder verjährt ist). Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die sich gegen die Steuerforderung richten, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewandt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3.

Gleichzeitig mit der Erteilung der Rechtsöffnung wies die Vorinstanz auch das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 9; Verfügung). Gemäss den Beschwerdeanträgen wird diese Verfügung nicht angefochten (Urk. 13 S. 1; oben Erwägung 1.b). Aber auch wenn aufgrund der Begründung von einer Anfechtung auszugehen wäre (vgl. Urk. 13 S. 1 unten: die Gesuchsgegnerin sei mittellos und habe somit Anrecht auf die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr von der Vorinstanz jedoch nicht gewährt worden sei), wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin als aussichtslos zu werten sei, da sie keine gesetzlich vorgesehene, sondern bloss haltlose Einwendungen vorgebracht habe (Urk. 14 S. 9). Diese Begründung ist, wie gesehen (vorstehend Erwägung 2.d), zutreffend.

4.

a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'044.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'044.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 117, Art. 320 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.