Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220127-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 21. Juli 2022

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2022 (EB220108-L)

Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2022, worin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2021, definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 21. September 2021 für Fr. 2'207.85 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2018 sowie Fr. 118.90 Betreibungskosten erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 19 = Urk. 26),

nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. Juli 2022 (zur Post gegeben am 15. Juli 2022, eingegangen am 19. Juli 2022; Urk. 25 und daran angehefteter Track- und Trace- Auszug sowie Briefumschlag), in welcher sie um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 19. August 2022 bzw. "so viel wie gesetzlich möglich ist" ersucht und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zeigt (Urk. 25),

da, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, diese innert Frist erhoben worden sein muss (Art. 321 Abs. 2 ZPO),

in der Erwägung, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juni 2022 der Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2022 zugestellt wurde (Urk. 24), die zehntägige Beschwerdefrist am 5. Juli 2022 zu laufen begann und am 14. Juli 2022 endete,

in der weiteren Erwägung, dass sich somit die am 15. Juli 2022 zur Post gegebene Beschwerde (samt Fristerstreckungsgesuch) als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist,

da die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist,

da sodann im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 25 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'326.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: ip

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.