Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260100-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann

Urteil vom 29. Juli 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ vertreten durch Stadt D._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 12. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ("Gesuchstellerin") in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2025. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen, und hinsichtlich der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin ("Gesuchsgegnerin") auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18 S. 7 = Urk. 23 S. 7).

1.2

Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel: 31. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):

" 1. Die Betreibungsbegehren seien unverzüglich einzustellen. 2. Die auf hypothetischem Einkommen gründenden Alimentenforderungen seien unverzüglich aufzuheben, auch rückwirkend. 3. Es seien beide Töchter B._____ und E._____ unverzüglich und wohlbehalten in die Obhut der Mutter zurückzugeben. 4. Sämtliche Kosten zu Lasten des Urhebers C._____. 5. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

1.3

Mit Eingangsanzeige vom 26. Mai 2026 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde bestätigt, wobei zwar die korrekte vorinstanzliche Verfahrensnummer, aber der Name der anderen Tochter, deren Verfahren unter der Geschäfts- Nr. RT260065-O geführt wird, angegeben (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin beantragte im Mai 2026 Akteneinsicht; es ging aber trotz Aufforderung keine Vollmacht des von ihr erwähnten Rechtsanwalts Dr. iur. X._____ ein, und sie weigerte sich, persönlich vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 25-27). Es gingen zahlreiche weitere Eingaben – teilweise per E-Mail – und Telefonate der Gesuchsgegnerin zum Weitergang des gegen sie laufenden Betreibungsverfahrens und zur nicht korrekten Eingangsanzeige ein (Urk. 28-34).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/ 2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, die erhoben werden. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.).

2.2

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013

3.1

Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'300.– (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legt sie die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Juni 2021, Geschäfts-Nr. FE180195-G (Urk. 4/2) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021, Geschäfts-Nr. LY210029-O (Urk. 4/1) ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 18 der

Verfügung vom 10. Juni 2021 des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 4/2 S. 83) werde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 830.– zu bezahlen. Die besagte Verfügung sei mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021 rechtskräftig bestätigt worden (Urk. 4/1 S. 32). Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, welches den vorsorglichen Massnahmeentscheid ablösen bzw. aufheben würde, liege bis anhin nicht vor (vgl. Urk. 17). Folglich verfüge die Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 8'300.– (10 x Fr. 830.–) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Gestützt darauf sei ihr – vorbehältlich allfälliger den Rechtsöffnungstitel entkräftender Einwendungen der Gesuchsgegnerin – Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 3).

Die Gesuchsgegnerin habe im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin eingereicht. Stattdessen habe sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2025 erhoben (vgl. Urk. 9). Selbst wenn die Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch sinngemäss als Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegengenommen würde, bringe die Gesuchsgegnerin keine der gesetzlich zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor. Nach dem Gesagten sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen und der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– zu erteilen (Urk. 23 S. 4).

3.2

Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, Alimente würden per Definition bezahlt von einem nicht betreuenden Elternteil, der über die finanziellen Mittel verfüge, an den betreuenden Elternteil, der aufgrund der eigenen nicht genügenden Einkommensverhältnisse auf die Zahlung von Alimenten angewiesen sei. Im vorliegenden Fall stünden die Vorzeichen aber umgekehrt. C._____ sei mit seinem Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– in der Lage, ihre beiden Töchter finanziell zu versorgen, sie beziehe demgegenüber seit März 2021 WSH (gemeint wohl wirtschaftliche Sozialhilfe) von rund Fr. 1'500.–, also weit unter dem Existenzminimum. Es sei damit keine Grundlage gegeben, Alimente zu zahlen. Das Argument, die Alimenten beruhten auf einem hypothetischen Einkommen, sei an Zynismus kaum zu überbieten. Das von F._____ und C._____ erwirkte Kontaktverbot vom 20. Januar 2020, das mit Unterbrüchen seit über sechs Jahren wirksam sei, habe einen Eintrag im Sonderprivatauszug zur Folge gehabt. Dort werde eingetragen, wer Kindern jemals etwas angetan habe, als Pädokriminelle und Kindesvergewaltiger. Es werde aber auch eingetragen, wer ein Kontaktverbot zu Minderjährigen habe. Bei jeder Anstellung mit Kontakten zu Kindern müsse dieser Sonderprivatauszug zwingend über den potenziellen Arbeitgeber eingefordert werden. Das hypothetische Einkommen sei aber gerade eine hundertprozentige Gymnasiallehrstelle, was aufgrund des auferlegten Kontaktverbots nie mehr möglich sein werde. Die auf einem hypothetischen Einkommen einer 100 %-Anstellung als Gymnasiallehrerin begründeten Alimentenforderungen könnten also gar nicht erfüllt werden, und dies im Wesentlichen, weil ihr durch den Eintrag im Sonderprivatauszug jegliche Arbeit mit Kindern untersagt sei (Urk. 22).

Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, wo sie diese Ausführungen bereits vor der Vorinstanz machte, und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9). Entsprechend handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO und oben Erw. 2.2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen keine zulässigen Einwendungen vorträgt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), da insbesondere das dem Unterhaltsentscheid zugrunde liegenden hypothetische Einkommen nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden kann (zur Kognition im Rechtsöffnungsverfahren statt vieler:

3.3

Soweit die Gesuchsgegnerin zudem beantragt, ihre beiden Töchter seien in ihre Obhut zurückzugeben (Urk. 22) sowie formellen Einspruch, Widerspruch und weitere Eingaben mit Bezug auf Betreibungshandlungen einreicht (Urk. 28-34), reicht es festzuhalten, die Anliegen der Gesuchsgegnerin nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bilden können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vorliegend auch nicht angeordnet wurde (Art. 325 ZPO). Daran würde eine berichtigte Eingangsanzeige nichts ändern (vgl. Urk. 29 ff.). Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts der Gesuchsgegnerin ist ebenfalls nicht auszumachen, hätte ihr doch offengestanden, entweder eine Vollmacht von Dr. iur. X._____ einzureichen oder vor Ort Einsicht zu nehmen. Dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, blieb unbelegt (vgl. Urk. 27).

3.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'300.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin wegen ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 22 und Urk. 25-34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Juli 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Achermann

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