Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kostenfolge

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 10. Oktober 2013

in Sachen

Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Kostenfolge

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 19. September 2013 (GV.2013.00312 / SB.2013.00372)

Erwägungen

1.

a) Mit Eingabe vom 5. August 2013 an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Höhe von Fr. 7'579.80 (netto) zuzüglich 5% Zins seit 1. November 2012 (vgl. Urk. 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Vergleichs erledigt ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– den Parteien je zur Hälfte (Urk. 2 Dispositivziffer 2 und 3).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

"1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 19. September 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Gerichtsgebühr anfalle. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Friedensrichteramtes 3 und 9, subeventualiter des Staates."

c) Am 4. Oktober 2013 berichtigte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Das Dispositiv lautet neu wie folgt (Urk. 7):

"1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz."

2.

Durch den Erlass der Berichtigungsverfügung vom 4. Oktober 2013, welche in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO die ursprüngliche Kostenerhebung und -auflage korrigiert, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO).

3.

a) Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Fehler der Vorinstanz verursacht. Die Beklagte hat sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und ist somit nicht als unterliegende Partei anzusehen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdeverfahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz und des Staates besteht in solchen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 26 zu Art. 107 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: se

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 113, Art. 114, Art. 219 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.