Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 20. Dezember 2018

in Sachen

Beklagter und Rechtsmittelkläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Kläger und Rechtsmittelbeklagte,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung

Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa vom 31. August 2018 (GV.2017.00033 / SB.2018.00040)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018, beim Obergericht eingegangen am 18. Dezember 2018, zieht der Beklagte sein "Revisionsbegehren" resp. seine Beschwerde zurück (act. 42). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von act. 36 und 42, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Stäfa, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert dürfte Fr. 30'000 übersteigen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am: 21. Dezember 2018

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 328 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.