Forderung (Rechtsverweigerung)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 3. Juni 2021
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Rechtsverweigerung)
Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5 (GV.2021.00104)
Erwägungen
1.1
Mit E-Mail vom 19. Mai 2021 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 4/1 und Urk. 4/4). Mit E-Mail vom selben Tag informierte der Friedensrichter den Kläger über die Formvorschriften gemäss Art. 130 ZPO und ersuchte ihn, das Schlichtungsgesuch per Post oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen (Urk. 4/5).
1.2
Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob der Kläger Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Verletzung der Ausstandsvorschriften (Urk. 1), welche er mit Eingabe vom 27. Mai 2021 ergänzte (Urk. 5).
1.3
Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 zog der Beistand des Klägers das Schlichtungsgesuch zurück (Urk. 7), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2021 als durch Rückzug erledigt abschrieb und von der Erhebung von Kosten absah (Urk. 8).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehören unter anderem die Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die Frage, ob der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung fehlt es dem Kläger an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem er sein Schlichtungsgesuch zurückgezogen und die Vorinstanz das Verfahren ohne Kostenfolgen abgeschrieben hat. Für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Friedensrichter ist die angerufene Kammer nicht zuständig (vgl. § 127 lit. c GOG/ZH). Daher erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm