Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung / Kostenvorschuss

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 21. August 2023

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Höri vom 15. Juli 2023 (GV.2023.06)

Erwägungen

1.1

Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Höri (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt gegen die Beklagte ein (vgl. Sammel-act. 6). Mit Verfügung vom 15. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 3 = act. 5 = Sammel-act. 6, fortan act. 5).

1.2

Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2023 (vgl. act. 2 und Bezugnahme auf die Verfügung in der vorinstanzlichen Geschäfts- Nr. GV.2023.06). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (Sammel-act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

3.

Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2023 einzig dem Kläger Frist angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren den Kostenvorschuss von CHF 400.– zu leisten (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde – unter Bezugnahme auf einen Entscheid der KESB Mittelland Süd – Ausführungen zur Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens (act. 2). Die Auflage zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv- Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Fristansetzung erging indes nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger. Andere Anordnungen, welche die Beklagte beschweren würden, ergingen nicht, weshalb sie durch den Entscheid vom 15. Juli 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie anlässlich der noch anzusetzenden Schlichtungsverhandlung Ausführungen zur Sache und insbesondere auch zur Zulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens machen kann.

4.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtkosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist dem Kläger keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Höri, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 7'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 24. August 2023

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 60, Art. 103 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.