Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

mehrfacher Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120053-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Beschluss vom 22. Juni 2012

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfacher Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 (DG110063)

Erwägungen

Am 14. Oktober 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 Berufung an (Urk. 50). Innert der mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012 angesetzten Frist (Urk. 64) meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2012 Anschlussberufung an (Urk. 66).

Mit Eingabe vom 19. Juni 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 83). Dadurch fällt nach Art. 401 Abs. 3 StPO auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2011 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse]

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. Juni 2012

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 und Art. 401 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.