Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120071/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch

Beschluss vom 19. März 2012

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Dezember 2011 (GG110247)

I.

1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 8. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 630.-- bestraft (Urk.25).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung Berufung an (Prot. I S. 14).

3. Am 7. Februar 2012 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 27/1 und 27/2). Eine Berufungserklärung des Beschuldigten ist bis heute nicht eingegangen.

II.

4. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

5. Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 7. Februar 2012 zugegangen ist, begann die Frist zur Abgabe der Berufungserklärung am 8. Februar 2012 zu laufen und endete am 27. Februar 2012, 24.00 Uhr (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

6. Nachdem der Beschuldigte bis heute keine Berufungserklärung einreichte, ist demzufolge auf die Berufung nicht einzutreten.

6.1. Fragen lässt sich einzig, ob den Parteien vorgängig zum Nichteintretensbeschluss das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Gemäss Art. 403

Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO hat das Berufungsgericht den Parteien nämlich grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme anzusetzen, wenn die Verfahrensleitung resp. eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Allerdings verweist Art. 403 Abs.1 StPO das Berufungsgericht für den Entscheid über die Eintretensfrage auf das schriftliche Verfahren, welches in Art. 390 StPO geregelt ist. Danach kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Ein solcher Fall offensichtlicher Unzulässigkeit liegt nun zweifelsohne vor, wenn – wie vorliegend – überhaupt keine Berufungserklärung eingereicht worden ist. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann deshalb darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheides Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 403 N 8 i.V.m. Art. 390 N 4; vgl. auch Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 390 N 5 und Art. 403 N 4; vgl. auch Ziegler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 390 N 2).

6.2. Im vorliegenden Fall kann demnach im Sinne des oben Ausgeführten auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden.

III.

7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel für sich und zuhanden seines Klienten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. März 2012

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Brütsch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 90, Art. 390, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.