Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120549-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. September 2012 (DG120165)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 12. September 2012 (Urk. 55),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. September 2012 der Verteidigung des Beschuldigten am 29. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 61/2),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 19. Dezember 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135, Art. 399 und Art. 403 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.