Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte schwere Körperverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150014-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Beschluss vom 11. Februar 2015

in Sachen

1. ... Privatkläger und Berufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. November 2014 (DG140253)

Erwägungen

Am 21. November 2014 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. November 2014 Berufung anmelden (Urk. 57).

Mit Eingabe vom 27. Januar 2015, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 28. Januar 2015, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. November 2014 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'891.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 547.55 amtliche Verteidigung

und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

− die Privatklägervertreterin Rechtsanwältin X2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____, − den Privatklägervertreter Rechtsanwalt X1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____,

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Februar 2015

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.