Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150245-O/U/cw-gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Beschluss vom 30. Juni 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, vom 12. Februar

Erwägungen

Am 20. Februar 2015 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 Berufung an (Urk. 103).

Mit Eingabe vom 5. Mai 2015, eingegangen am 6. Mai 2015, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 113). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge sind das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2015 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Allfällige Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. Juni 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.