Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160442-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 22. November 2016

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 (GG160025)

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 liess der Beschuldigte zwar Berufung anmelden (Urk. 59), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte er aber keine Berufungserklärung ein. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ferner ist der Beschuldigte zu verpflichten, den beiden Privatklägern für das Berufungsverfahren im Sinne deren Antrags eine Prozessentschädigung von je Fr. 315.– zu bezahlen (vgl. Urk. 65; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. November 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403, Art. 428 und Art. 433 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.