Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Drohung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160444-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Dezember 2016

in Sachen

Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

Erwägungen

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. Juli 2016 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 53 S. 14). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ mit Zuschrift vom 23. Juli 2016 fristgerecht Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil am 8. Oktober 2016 zugestellt wurde (Urk. 52/2). Die – bereits vor Überweisung der Akten durch die Vorinstanz – hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 4. August 2016 (Urk. 55) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2016 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 58), welche Verfügung dem Privatkläger am 28. November 2016 zugestellt werden konnte (Urk. 59). Der Privatkläger hätte die Kaution somit bis am 8. Dezember 2016 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 58) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 23. Juli 2016 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 23. Juli 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den Privatkläger − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Dezember 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 126 und Art. 180 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 90, Art. 383, Art. 399 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.