Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fahrlässige Körperverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170182-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 23. Mai 2017

in Sachen

Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier Anklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GG160020)

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. Januar 2017 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels Aufwendungen ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Urk. 40).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Privatklägerin vom 25. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2017

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.