Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Fahren im fahrunfähigem Zustand

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170472-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 12. Dezember 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Fahren im fahrunfähigem Zustand

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

Erwägungen

Am 14. Juli 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juli 2017 Berufung an (Urk. 43).

Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. November 2017 zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 27. November 2017, eingegangen am 29. November 2017, zurück (Urk. 47 und 50). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juli 2017 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 12. Dezember 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.