Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte einfache Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180028-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Beschluss vom 9. Februar 2018

in Sachen

Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 (GG170114)

Erwägungen

Am 22. September 2017 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 Berufung an (Urk. 61).

Mit Eingabe vom 1. Februar 2018, eingegangen am 2. Februar 2018, hat die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 70). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Februar 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Guennéguès

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.