Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Diebstahl etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180133-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Beschluss vom 25. April 2018

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2017 (GG170118)

Erwägungen

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2017 wurde die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die Beschuldigte freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 27. September 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 35). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 35 [Urteilsdispositiv]; Urk. 38 = Urk. 41 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 29. September 2017 meldete die Beschuldigte Berufung an (Urk. 36). Am 22. März 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 38 = Urk. 41) der Beschuldigten zugestellt (Urk. 40/2).

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2).

3.

Die Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. April 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

5.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. April 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 139, Art. 141 und Art. 181 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.