Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vergewaltigung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180232-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 22. März 2021

in Sachen

Beschuldigter und I. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend Vergewaltigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 (DG170254)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 27 f.)

"Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

− der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie

− der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 f.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126/1 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

2. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft sowie für weiteren Unbill eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016 zu entrichten;

3. Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1 f.)

1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche;

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft;

3. Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Teilstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, im übrigen Vollzug der restlichen 6 Monate Freiheitsstrafe;

4. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 128 S. 1 f.)

Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche

Erwägungen

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1.1

Zum Verfahrensgang bis zum oben erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 3). Gegen das vorinstanzliche Urteil meldeten der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom 14. Dezember 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 40 f.). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 und dem Verteidiger des Beschuldigten am 28. Mai 2018 zugestellt (Urk. 46/1-2), woraufhin diese mit Eingaben vom 31. Mai und vom 18. Juni 2018 fristgerecht die Berufungserklärungen einreichten (Urk. 48, Urk. 50). Darin forderte die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe für den Beschuldigten, während die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden seitens der Parteien die eingangs genannten Anträge gestellt.

1.2

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um (bezüglich der Berufung der Gegenpartei) Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 54). Die Verteidigung und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen.

1.3

Am 18. Dezember 2018 wurde auf den 25. März 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55), welche in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers sowie des Leitenden Staatsanwalts stattfand (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 70). Nach durchgeführter Verhandlung wurde mit Beschluss vom 30.

April 2019 über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge entschieden und für die Privatklägerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 75). Während der Antrag auf Einholung der sog. "Easy-Doc"-Auszüge abgewiesen wurde, wurde beschlossen, bei Dr. phil. C._____ ein aussagenpsychologisches Gutachten hinsichtlich der Privatklägerin einzuholen. Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin erfolgte erst in diesem Zeitpunkt, weil die Privatklägerin bis dahin explizit keine anwaltliche Vertretung wünschte (vgl. u.a. Urk. 6/2 S. 4), eine solche aufgrund des angeordneten Gutachtens nunmehr aber als unabdingbar erschien (vgl. Prot. II S. 23). Obwohl vereinbart worden war, dass die Gutachterin bis Ende Juli 2019 zunächst die als "Vorabklärung" bezeichneten (wenigen) Vorfragen beantworten sollte (Urk. 82 S. 4, Urk. 77), blieb sie bis zur Nachfrage im März 2020 untätig (Urk. 83). Die darauffolgenden Kontakte mit der Gutachterin ergaben unmissverständlich, dass weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht mit einem tauglichen Gutachten zu rechnen war (vgl. Urk. 84 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wurde daher der Gutachtensauftrag mit Beschluss vom 2. Juli 2020 widerrufen (Urk. 91, 95, 98, 101, 103).

1.4

Nachdem zwei der drei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 mitwirkenden Richter zwischenzeitlich pensioniert wurden, entschied eine neue Gerichtsbesetzung, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens (einstweilen) zu verzichten. Im Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde – entgegen Urk. 98 S. 3 – festgehalten, das neue Richterkollegium verfüge über freie Entscheidungskognition auch hinsichtlich der Frage, ob für die Urteilsfindung tatsächlich eine Fachperson beigezogen werden müsse (Urk. 103 S. 2). Hingegen sei zwingend zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen, damit auch die neuen Mitwirkenden einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen könnten. Am 2. September 2020 wurde daher zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 7. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 110). Aufgrund einer Corona-Erkrankung des Beschuldigten musste dieser Termin verschoben und die Ladungen abgenommen werden (Urk. 113, 116). Mit Vorladung vom 19. Januar 2021 wurde schliesslich zur Berufungsverhandlung auf heute vorgeladen (Urk. 121), an welcher der Beschul- digte, sein amtlicher Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Leitende Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 17 ff.).

1.5

Von keiner Seite angefochten wurde die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziff. 4 sowie die Kostenaufstellung der Vorinstanz gemäss Ziff. 5 (Urk. 48 und 50). Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen sind.

1.6

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es seien die erwähnten "Easy-Doc"-Auszüge beizuziehen und es sei ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit resp. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Urk. 126/2; Prot. II S. 20 f.). Zum ersten Beweisantrag kann vollumfänglich auf die Verfügung vom 30. April 2019 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass selbst ein durch die Privatklägerin um 21.28 Uhr vorgenommener Computereintrag die eingeklagte Handlung vom 21. Januar 2016, welche um "ca. 21.30 Uhr" stattgefunden habe, keineswegs ausschliessen würde (Urk. 75 S. 5). Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags wird auf die folgenden Erwägungen zum Sachverhalt verwiesen.

II. Sachverhalt

1.

Ausgangslage

Die Vorinstanz fällte einen Schuldspruch, wobei jedoch eine Minderheit des erstinstanzlichen Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab resp. sich für einen Freispruch aussprach (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 43). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt nach wie vor (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch des Beschuldigten mit der Begründung, die Aussagen der Privatklägerin seien vollkommen unglaubhaft und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 37, Urk. 72, Urk. 126/1). Aufgrund dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

2.

Beweismittel

An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen vor (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 70; Urk. 125). Weiter stehen die von der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich, bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz deponierten Aussagen zur Verfügung (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 34), wobei bezüglich der letzten beiden Einvernahmen zusätzlich auch Videoaufnahmen bestehen (DVDs zu Urk. 6/2; Memory Stick Urk. 35). Zudem liegen Zeugeneinvernahmen von D._____ (Urk. 6/3), E._____ (Urk. 6/6), F._____ (Urk. 6/7), G._____ (Urk. 6/8) sowie H._____ vor, wobei jedoch Letzterer – wie die Vorinstanz bereits zutreffend bemerkte – nicht über die nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis verfügte und somit auch keine sachdienlichen Hinweise machen konnte (vgl. Urk. 6/9 S. 3 f., Urk. 47 S. 13). Schliesslich liegt ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I'._____ J._____ [Ortschaft] resp. der Therapeutin der Privatklägerin, K._____, bei den Akten (Urk. 7/2).

3.

Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung

Mit den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 4).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4.

Glaubwürdigkeit der Aussagenden

Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der erwähnten Zeugen kann vorab festgehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Minderheitsantrag der Vorinstanz in Urk. 43 S. 2 f.). Dennoch ist im Folgenden kurz auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten einzugehen.

a) Glaubwürdigkeit des Beschuldigten

Die Verteidigung betonte stets, wie zuverlässig, fleissig und hilfsbereit der Beschuldigte allseits beschrieben werde und dass er weder Vorstrafen noch Schulden aufweise (Urk. 72 S. 27, Urk. 126/1 S. 21). Dazu ist festzuhalten, dass jeder Ersttäter vor seinen Delikten als unbescholten zu gelten hat und weder beruflicher Fleiss noch fehlende Schulden etwas darüber auszusagen vermögen, ob sich jemand im Sexualbereich schuldig gemacht hat oder nicht. Allerdings ist mit dem Minderheitsantrag der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) durchaus zu beachten, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Altersheim, bei welcher er auch öfters Kontakt zu Frauen haben dürfte (vgl. Urk. 70 S. 8), offenbar nie im Geringsten negativ aufgefallen ist oder als irgendwie "übergriffig" bekannt war – im Gegenteil. Er ist trotz des laufenden Strafverfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe nach wie vor an der gleichen Arbeitsstelle tätig (Urk. 70 S. 4 f., Urk. 125 S. 3 f.), wo ihm zudem eine berufsbegleitende Weiterbildung ermöglicht wurde, was zweifellos auf ein grundsätzlich tadelloses und professionelles Verhalten am Arbeitsplatz schliessen lässt. Diese Ausbildung hat er inzwischen offenbar abgeschlossen, was zu einer Lohnerhöhung und mehr Kompetenzen am Arbeitsplatz geführt habe (Urk. 125 S. 4). Dies alles belegt zwar selbstredend nicht die Unschuld des Beschuldigten, lässt aber die vorliegenden Vorwürfe immerhin nicht als persönlichkeitsadäquat erscheinen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz hingegen fest- hielt, der Beschuldigte könnte nie jemandem so etwas antun, weil er im Kosovokrieg viel Schlimmes gesehen habe (Urk. 37 S. 21, Urk. 72 S. 27), so ist dagegen zu halten, dass – leider – auch kriegsversehrte Personen, die selbst einer Verrohung der Gesellschaft ausgesetzt waren, nicht generell vor solchen Taten zurückschrecken.

b) Glaubwürdigkeit der Privatklägerin

Wie eingangs erwähnt gelangte die damalige Gerichtsbesetzung nach der letzten Berufungsverhandlung zum Schluss, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen, weil sich das Gericht angesichts der psychischen Probleme der Privatklägerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage sehe, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen (Urk. 75 S. 3). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2 f., Urk. 127 S. 3) und dem Bundesgericht (u.a. in Nr.6B_667/2013 vom 20.2.2014) ist indes festzuhalten, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Beteiligten und deren Aussagen einer kritischen Analyse zu unterziehen. Es liegt auch kein Fall vor, wo Aussagen – etwa eines Kleinkinds oder einer psychisch schwer gestörten Person – derart unverständlich sind, dass sie der Interpretation durch eine Fachperson bedürften. Die Aussagen der Privatklägerin sind vielmehr klar und verständlich. Sodann hatte sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 5. November 2020 (Nr.6B_1071/2019, E. 1) vor Kurzem auch mit dieser Frage zu befassen: Das dort betroffene Opfer einer Schändung litt offenbar an erheblichen psychischen Problemen mit teils zeitlich weit zurückreichenden Belastungsfaktoren, welche die Wahrnehmung sexueller Kontakte hätten verzerren können. Das Bundesgericht bezeichnete in diesem Fall die Verweigerung einer fachlichen Abklärung der Privatklägerin als nicht willkürlich. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders: Die heutige Gerichtsbesetzung ist bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht an die Auffassung der am Beschluss vom 30. April 2019 Mitwirkenden – oder allenfalls auch nur der Mehrheit von ihnen – gebunden, wonach die Aussagen der Privatklägerin nur mittels eines Gutachtens zutreffend gewürdigt werden könnten, sondern ist einzig dem eigenen Gewissen verpflichtet.

Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat, was auch aus ihren eigenen Aussagen hervorgeht (dazu ausführlicher noch nachfolgend). Es liegt auch ein Bericht bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Privatklägerin seit April 2014 bei der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____, in Behandlung stand, wobei bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline Typus (F60.31) diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/2). Aufgrund dieses Berichtes vom 8. Juni 2017 steht aber auch fest, dass sich die Privatklägerin in den letzten Jahren und Monaten sehr stabilisiert hatte und die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr erfüllte (Urk. 7/2 S. 2). Es bestehen weiter keine konkrete Hinweise darauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten an einer Wahrnehmungsstörung gelitten hätte oder anlässlich ihrer Einvernahmen Anzeichen eines psychotischen Zustandes vorgelegen hätten. Die Zeugin D._____, Leiterin Betreuung und Pflege am Arbeitsplatz der Privatklägerin, äusserte zwar, diese habe einen speziellen Blick gehabt, und sprach in diesem Zusammenhang laienhaft von einer Psychose (Urk. 6/3 S. 9), welche Einschätzung sie in derselben Einvernahme indessen korrigierte und den Zustand der Privatklägerin als manisch-depressiv bezeichnete und dazu erklärte, auf der einen Seite habe die Privatklägerin selbstbewusst auftreten können, auf der anderen Seite sei sie ein Häufchen Elend gewesen (Urk. 6/3 S. 10). Weiter deponierte die Zeugin, ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin wirr gewesen sei und Sachen erzählt habe, die nicht stimmten (Urk. 6/3 S. 6). Anzeichen eines psychotischen Zustandes sind auch aus den zwei auf Video aufgenommenen Befragungen der Privatklägerin (vom 11. Mai 2017 = Videos auf CD zu Urk. 6/2 und vom 12. Dezember 2017 = USB-Stick zu Urk. 34) nicht ersichtlich. Damit sind keine Gründe vorhanden, die die Einholung eines Glaubwürdigkeits-/haftigkeitsgutachtens zwingend bedingen würden, weshalb davon abzusehen ist (vgl. auch Urk. 127 und Prot. II S. 24). Dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer damaligen zweifellos fragilen psychischen Situation besonders kritisch durchleuchtet und gewürdigt werden müssen, liegt auf der Hand, ist aber Aufgabe des Gerichts. Und ob sich diese letztlich als

glaubhaft erweisen und für einen Schuldspruch des Beschuldigten ausreichen, wird im Folgenden zu prüfen sein.

5.

Aussagen

5.1

Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin: Urk. 47 S. 5-11; Beschuldigter: Urk. 47 S. 11-13; Zeugin D._____: Urk. 47 S. 13 f.; Zeugin E._____, inkl. WhatsApp- Nachricht: Urk. 47 S. 14 f.; Zeuge F._____: Urk. 47 S. 15 f.; Zeuge G._____: Urk. 47 S. 16 f.). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.2

Zu ergänzen sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen. Am 25. März 2020 führte er auf Befragen zur Sache aus (Urk. 70 S. 6 ff.), er habe ein kollegiales, normales Verhältnis mit der Privatklägerin gehabt und nie über Sexuelles mit ihr gesprochen. Er wolle nichts über ihre psychische Verfassung sagen, aber sie sei öfters krank und physisch nicht immer fit gewesen. Angesprochen auf die Frage der Komplimente führte er aus, er mache seinen Mitangestellten grundsätzlich nie solche Komplimente, wenn überhaupt dann über ihr Fachwissen. Er habe auch nie Streit mit der Privatklägerin oder überhaupt jemandem gehabt. Sie habe auch ab und zu mit seinem Sohn im Heim gespielt. Er wisse nicht, wieso sie ihn zu Unrecht belaste. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, mit der Privatklägerin ein rein kollegiales Verhältnis und nie Streit gehabt zu haben. Sie hätten keine Probleme gehabt; er sei ein paar Mal für sie eingesprungen, wenn sie nicht rechtzeitig habe kommen können. Man habe nie über Persönliches oder Sexuelles gesprochen; es habe absolut keinen körperlichen Kontakt mit ihr gegeben. Es wisse wirklich nicht, wieso sie ihn belaste (Urk. 125 S. 5 ff.)

6.

Würdigung der Beweismittel

6.1

Die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung waren grundsätzlich konstant, wobei sie angesichts seiner Bestreitungen naturgemäss auch nicht besonders detailliert ausfallen konnten. Der Beschuldigte zeigte sich stets kooperativ und ob der Vorwürfe tief erschüttert, was echt wirkte. Obwohl sich dem Beschuldigten immer wieder die Gelegenheit bot, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, machte er das – mit folgender Ausnahme – nie auch nur ansatzweise (vgl. Urk. 5/1 S. 8). So bestätigte er beispielsweise die Behauptung des Zeugen G._____, der die Privatklägerin zumindest implizit einer falschen Anschuldigung bezichtigte und offenbar irgendwie als "leichtes Mädchen" hinzustellen versuchte (Urk. 6/8), explizit nicht: Sie habe nicht über Männer mit ihm gesprochen, auch nicht über Sexuelles; er könne nicht sagen, ob sie mit einem anderen Mann am Arbeitsplatz intim war (Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch sehr zurückhaltend, wenn es um den psychischen Zustand der Privatklägerin ging. Obwohl es aufgrund der ganzen Situation ein Leichtes gewesen wäre, sie als psychisch krank oder gar als "Spinnerin" zu bezeichnen, blieb der Beschuldigte stets – auch heute wieder (Urk. 125 S. 5) – vorsichtig und hielt fest, er könne keine Diagnose stellen, er wisse es nicht genau, sie habe einfach viel gefehlt und sei oft müde gewesen (Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Urk. 70 S. 7 f.). Es ist somit keinerlei Tendenz des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin im Verfahren – schon gar nicht zunehmend – schlecht zu machen. Einzig mit Bezug auf den Zustand der Privatklägerin am Abend des Teamanlasses führte der Beschuldigte zunächst bei der Polizei aus, die Privatklägerin sei "ziemlich alkoholisiert" gewesen, sie habe einen schwankenden Gang gehabt und "komisch, lallend gesprochen" (Urk. 5/1 S. 10). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu Beginn der Befragung von sich aus und erklärte, er habe damals gesagt, die Privatklägerin habe unter Alkoholeinfluss gestanden; dies könne er aber nicht beweisen, er wisse es nicht. Er habe dies damals nur gesagt, weil seine psychische Lage in der Haft ihn sehr belastet habe (Prot. I S. 14 f.). Seine übrigen Aussagen würden aber stimmen. Dass der Beschuldigte eine die Privatklägerin belastende Aussage von sich aus zurücknahm, zeigt, dass

er um ein faires Verhalten ihr gegenüber bemüht ist. Nebenbei bemerkt hatte die Privatklägerin selbst ausgeführt, am fraglichen Abend "leicht alkoholisiert" gewesen zu sein und "ziemlich viel Glühwein" getrunken zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte). Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich der Erklärungen des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin keine Komplimente gemacht resp. sie habe ihn vielleicht wegen missverstandenen Komplimenten falsch beschuldigt (Urk. 47 S. 20), erscheint nicht restlos klar und könnte auch durch ein unterschiedliches sprachliches Verständnis von Komplimenten und Beleidigungen erklärt werden. Mit der Verteidigung ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte offenkundig einfach versuchte, irgendeine Erklärung für die angebliche Falschbeschuldigung zu finden (Urk. 72 S. 26, Urk. 126/1 S. 21). Dem vermag kein besonderes Gewicht zuzukommen, zumal es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, einen plausiblen Grund für eine Falschaussage zu nennen (vgl. auch Prot. I S. 20). Insgesamt sind die – gegenüber jener der Privatklägerin naturgemäss deutlich kargeren – Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft und sein Verhalten unverdächtig.

6.2

Die Privatklägerin machte zu den Tatabläufen sowie den Handlungen des Beschuldigten weitgehend konstante Aussagen. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht aufgesagt wirken. Sie machte verschiedentlich deckungsgleiche Aussagen zu Nebenpunkten, die als Realitätskriterien zu werten sind, etwa wenn sie ausführte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall zunächst gefragt, ob ein Heimbewohner sie sexuell belästigt habe, oder ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sich bei ihr noch am selben Abend telefonisch entschuldigt (vgl. Urk. 6/2 S. 5 und S. 14 f.). Der Minderheitsmeinung der Vorinstanz ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Aussagen teilweise detailarm und von Erinnerungslücken geprägt waren (Urk. 43 S. 4). So listete auch die Vorinstanz einige Beispiele dazu auf, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Urk. 47 S. 19). Einige davon erscheinen unproblematisch und sind leicht mit dem Zeitablauf von über einem Jahr seit den Taten (Urk. 6/2) erklärbar. Es kann von einem Opfer sexueller Gewalt auch nicht erwartet werden, dass es jedes einzelne Detail, wie etwa die genauen Lichtverhältnisse, jedes gesprochene Wort oder den genauen Ablauf perfekt memoriert. Die Vorinstanz fügte zutreffend an, dass das fehlende Erinnerungsvermögen sowohl zugunsten als auch zulasten der Privatklägerin interpretiert werden kann. Einerseits müsste das selber Erlebte besser wiedergegeben werden können, andererseits sei der Privatklägerin zugute zu halten, dass sie ihr Nichtwissen offen zugab und nicht versuchte, mit Annahmen über Erinnerungslü- cken hinwegzutäuschen (vgl. Urk. 47 S. 19). Hingegen gibt es zweifellos Umstände sexueller Übergriffe, die sich als Kerngeschehen geradezu in die Erinnerung eines Opfers einbrennen müssten. Darauf wird im Folgenden noch näher eingegangen.

6.3

Zunächst ist kurz auf die Anzeigeerstattung einzugehen: Die Privatklägerin zeigte die eingeklagten Vorfälle, welche sich am 21. Januar 2016 und am 11. Februar 2016 ereignet haben sollen, erst am 6. Mai 2016 an und war danach polizeilich längere Zeit nicht mehr für Befragungen erreichbar (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/2 S. 1). Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich keine Anzeige machen wollen, ihr Ex-Freund und ihre Kollegin hätten sie dazu gedrängt (Urk. 34 S. 7). Immer wieder erklärte sie, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen. Ihre Rechtsvertreterin sprach heute von typischer "Opferscham" (Urk. 128 S. 3). Die Verteidigung führte dazu insbesondere gestützt auf die Aussagen von G._____ sowie die Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) aus, die Privatklägerin sei offenbar aber vielmehr eine mitteilungsbedürftige Person, die sich auch durchaus habe wehren können, sodass nicht überzeuge, dass sie aus Scham mit ihrer Anzeige zugewartet habe (Urk. 72 S. 2 f. und S. 21 f.; Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen ist es offensichtlich nicht das Gleiche, mit Kollegen gerne über das eigene Privatleben zu sprechen und eine kommunikative Person zu sein, oder als Opfer fremden Personen über erlebte sexuelle Gewalt berichten zu müssen. Wenn die Verteidigung dazu überdies immer wieder geltend macht, die Privatklägerin habe entgegen ihrer Behauptung zunächst nicht nur ihrer Kollegin E._____ vom ersten Vorfall erzählt, sondern offenkundig auch anderen Kollegen, von denen es ihr Freund dann erfahren habe (Urk. 72 S. 3 f., Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26), ist dem zu entgegnen, dass nicht feststeht, ob es nicht vielmehr E._____ war, die es zuvor weiteren Bekannten erzählte und nicht die Privatklägerin. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe sich zunächst geschämt, darüber zu sprechen, ist somit nicht unglaubhaft, zumal die Privatklägerin auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen das Bild einer unsicheren, etwas naiven und gehemmten Frau abgibt (vgl. DVDs zu Urk. 6/2, Urk. 35), was sich auch mit der Schilderung der Zeugin D._____ deckt (Urk. 6/3). Auch ihre Rechtsvertreterin schilderte überzeugend, dass die Privatklägerin keine starke junge Frau gewesen sei, die für sich habe einstehen und ihre Rechte habe einfordern können (Urk. 128 S. 3). Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung

(Urk. 126/1 S. 3 ff.) – durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige bis nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohnheim L._____ Ende April 2016 zuwartete. Einerseits musste sie so dem Beschuldigten nach der Anzeige nicht mehr begegnen, anderseits hatte sie sich zuvor noch erhofft, weiterhin im Heim bleiben zu können, womit sie nach einer Strafanzeige hinsichtlich des offenbar allseits beliebten Beschuldigten kaum mehr hätte rechnen dürfen (Urk. 6/4). Lebensfremd ist die Behauptung der Verteidigung (unter Hinweis auf eine Lehrmeinung), wonach eine Anzeigeerstattung, welche mehr als 24 Stunden nach der Tat erfolge, auf eine falsche Anschuldigung hindeute (Urk. 126/1 S. 3). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der verzögerten Anzeigeerstattung auch nicht geschlossen werden kann, die Privatklägerin habe die Vorwürfe erst kurz zuvor erfunden, zumal die Privatklägerin am Abend des ersten Vorfalls ihrer Kollegin eine entsprechende WhatsApp-Nachricht geschickt und sie danach auch noch telefonisch gesprochen hatte (vgl. Urk. 47 S. 18 mit Verweisen). Im gleichen Kontext der Scham ist auch der Umstand zu werten, dass sich die Privatklägerin nach der Tat nicht gynäkologisch hat untersuchen lassen (vgl. Urk. 126/1 S. 15), nebst der von ihr gelieferten Erklärung, sie habe nicht geblutet und keine unaushaltbaren Schmerzen gehabt. Aufgrund des benutzten Kondoms hätte sie sich zudem weder vor einer Schwangerschaft noch einer Geschlechtskrankheit fürchten müssen. Vor dem Hintergrund ihrer psychischen Probleme zur fraglichen Zeit ist erklärbar, dass die Privatklägerin am liebsten alles verdrängt und vergessen hätte, was auch die verpassten Einvernahmetermine erklären würde (vgl. Urk. 47 S. 18, Urk. 6/2 S. 31 ff., Urk. 128 S. 4 f.). Aus den gesamten Umständen der Anzeigeerstattung kann aber geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht darum gegangen sein kann, den Beschuldigten etwa aus Wut, Rache oder Eifersucht bewusst falsch anzuschuldigen, denn dann wäre ein geradlinigeres Vorgehen und massivere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es fällt auf, dass auch die Privatklägerin – wie der Beschuldigte – bemüht war, diesen nicht übermässig zu belasten, wenn sie etwa verneinte, von ihm bedroht worden zu sein, oder die ihr von ihm zugefügten Schmerzen als "nicht unaushalt-

bar" bezeichnete (Urk. 6/3 S. 26, Urk. 6/1 S. 13 f.). Eine bewusste, geplante falsche Anschuldigung sieht anders aus.

6.4

Zum ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, wie der Beschuldigte an jenem 21. Januar 2016 bei ihrer Rückkehr im Stationszimmer begonnen habe, von Bewohnern zu erzählen, welche Angestellte sexuell belästigen, und gesagt habe, dass er wieder einmal Lust auf Sex habe und seine Frau ihm nicht genüge, wobei er sich an seinen Schritt gefasst und gesagt habe, sie solle mit ihm auf die Toilette kommen und ihm "helfen", was sie klar abgelehnt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/2 S. 5, Urk. 34 S. 7), worüber sie auch bereits anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete (vgl. Urk. 1 S. 3). Weiter gab sie deckungsgleich an, der Beschuldigte habe daraufhin ihre Hand genommen bzw. sie am Handgelenk gepackt und – zwei Treppen hinauf – nach oben in die Toilette gezogen und dort die Türe abgeschlossen. Weiter schilderte sie übereinstimmend, wie der Beschuldigte sie von hinten gegen das Lavabo gedrückt und sie mit einem Arm überall anfasst habe (an den Brüsten unters T-Shirt, in ihre Hose und sie über den Unterhosen am Schritt fasste), während er mit der freien Hand an seinem «Ding» gespielt habe, namentlich Masturbationsbewegungen gemacht und die ganze Zeit «chum scho» gesagt habe, wie er seinen Penis an ihrem Gesäss gerieben und schliesslich von ihr abgelassen habe, weil er zum Orgasmus gekommen sei, sodass sie das WC habe verlassen können (vgl. Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/3 S. 9 ff.).

6.4.1

Zunächst ist der Verteidigung (und der Minderheitsmeinung, Urk. 43 S. 7) zu entgegnen, dass die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe beim Lavabo – mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 21 f.) – keineswegs physisch unmöglich erscheint (Urk. 72 S. 7. Urk. 126/1 S. 7). Zum einen handelte es sich nicht um ein statisches Geschehen, zum andern verkennt die Verteidigung, dass bei einem wie dem geschilderten Einklemmen durch Körpergewalt auch die Beine der Privatklägerin durch die Beine des Beschuldigten arretiert gewesen wären, sodass sich sein Becken nicht konstant und quasi "hermetisch" an ihrem Körper hätte befinden müssen. Ein Widerspruch im Kerngeschehen findet sich allerdings tatsächlich, indem die Privatklägerin bei der Polizei noch erwähnte, der Beschul- digte habe sich nach seinem Orgasmus mit einem Tuch abgewischt, woraufhin sie gegangen sei (Urk. 1 S. 3), wovon später nie mehr die Rede war, sondern davon, dass der Beschuldigte im Moment des Orgasmus weniger achtsam gewesen sei, was sie zur Flucht habe nutzen können (Urk. 6/1 S. 8, 6/2 S. 14). Dass die Privatklägerin unumwunden einräumte, auf dem Weg zur Toilette nicht um Hilfe gerufen oder geschrien zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 10, Urk. 6/1 S. 8), was sie sich selber im Nachhinein nicht erklären kann (Urk. 6/1 S. 8), spricht nicht gegen ihre Aussagen (entgegen Urk. 126/1 S. 6 und 8). Einerseits erläuterte sie, dass nur sie und der Beschuldigte vom Pflegepersonal anwesend gewesen seien (Urk. 6/1 S. 14); von den in ihren Zimmern befindlichen Heimbewohnern erwartete sie offenbar – nicht völlig abwegig (vgl. auch Prot. II S. 22) – keine Hilfe. Anderseits ist mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass nicht einfach von jedem Opfer erwartet werden kann, dass es rational handelt und lautstark um sich schreit (Urk. 73 S. 3; Prot. II S. 21). Hingegen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Aussage der Privatklägerin, wonach sie erst bei der WC-Türe "geschaltet" habe (Urk. 72 S. 6, Urk. 126/1 S. 6 f.), seltsam anmutet: Die Privatklägerin hielt fest, sie habe nicht gewusst, wohin der Beschuldigte sie zerrte. Sie habe noch gedacht, man würde vielleicht in die Cafeteria gehen, um dort einen Tee zu holen (Urk. 6/2 S. 10), dies obwohl der Beschuldigte sie bereits im Stationszimmer belästigt, sich selbst berührt und gedrängt haben soll, mit ihm "aufs WC" zu kommen, um ihm zu

"helfen", wobei sie verstanden habe, was er damit meine (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 4 und 5). Es ist daher in der Tat nicht verständlich, weshalb sie nicht begriffen haben soll, wieso sie der Beschuldigte die Treppe hinauf zerrte. Auffällig sind die Aussagen der Privatklägerin auch, wenn sie nicht konstant angeben konnte, wann, ob und wie sie vom Beschuldigten noch im Stationszimmer berührt worden ist (vgl. auch Urk. 126/1 S. 5). Wie erwähnt ist nicht jede Erinnerungslücke verdächtig. Hingegen wäre zu erwarten, dass just jener Moment, in dem aus einem unangebrachten Gespräch mit einem Kollegen ein körperlicher Übergriff entsteht und erstmals den Gedanken an Flucht auslösen dürfte, klarer in der Erinnerung bleibt. Die Privatklägerin schilderte diesen Moment jedoch unterschiedlich und zögerlich: Zunächst soll der Beschuldigte ihre Hand genommen und zu seinem Schritt zu führen versucht und zudem versucht haben, über ihre Beine zu fahren

(Urk. 1 S. 3). 2-3 Monate später hielt sie fest, er habe sie so ein bisschen angefasst; er habe "versucht", sie am "Arsch" anzufassen, als sie aus der Türe gelaufen sei (Urk. 6/1 S. 4 und 5). Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe begonnen, sie zu streicheln, weshalb sie habe gehen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Sie wisse es aber nicht mehr richtig, sie glaube, er habe sie ein bisschen am Rücken und Hintern gestreichelt (a.a.O. S. 9). Es handelt sich dabei zwar nicht um krasse Widersprüche, aber es erstaunt dennoch, dass dieser erste Übergriff nicht besser in Erinnerung geblieben ist. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin zweimal bestätigte, sich nach dem Vorfall zunächst noch in der Garderobe "umgezogen" – mithin nicht nur kurz ihre Sachen geholt – zu haben, bevor sie auf den Bus gegangen sei, obwohl sie offenbar durchaus unauffällige Arbeitskleidung trug (vgl. Urk. 6/1 S. S. 7 und 9, Urk. 6/2 S. 5), ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9, Urk. 126/1 S. 8 f.) als befremdlich zu bezeichnen, würde man doch erwarten, dass sich ein Opfer nach einem derartigen Übergriff möglichst rasch aus dem Bereich des Täters entfernt.

6.4.2

Ein starkes Indiz dafür, dass an diesem Abend etwas vorgefallen ist, ist hingegen die WhatsApp-Nachricht, welche die Privatklägerin an jenem Abend ihrer Kollegin E._____ gesandt hat. Die Zeugin E._____ präzisierte in ihrer Einvernahme, zuerst habe die Privatklägerin ihr geschrieben, dass etwas passiert sei, dann habe sie (die Zeugin) sie angerufen und da habe sie ihr davon erzählt. Wenige Tage später habe sie es ihr bei einem Treffen noch persönlich erklärt (Urk. 6/6 S. 4). Die Zeugin E._____ konnte an ihrer Einvernahme denn auch die WhatsApp-Nachricht vorlegen (vgl. Urk. 6/6 S. 3 ff. sowie Anhang zu Urk. 6/6). Diese lautete wie folgt: „Es isch voll komisch gsii, hans nochli mit dem vo uf d’Nachtwach cho isch ghängt./ Zerscht hani denkt ja voll easy mer quatsched nochli/ Und denn hetter mit so sexuelle Sache agfange./ Denn het er sich eis abegholt und mich nöd usem Zimmer glah.“/ [3 errötete/erschreckte Smileys]. Der Text dieser Nachricht lässt darauf schliessen, dass an jenem Abend sexuelle Handlungen Thema waren, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Privatklägerin onanierte und eine gewisse Nötigungssituation vorlag ("mich nöd usem Zimmer glah"). Selbst wenn es sich bei Kurznachrichten zweifellos stets um stark gekürzte Darstellungen von Ereignissen handelt, erscheint mit der Verteidigung und der Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 10, Urk. 126/1 S. 10, Urk. 43 S. 8) doch als seltsam, dass die Privatklägerin hier von "Zimmer" und nicht – dem kürzeren Wort – "WC" sprach. Auch davon, dass sie selbst in die Handlungen einbezogen worden war (etwa "er hat mich gepackt", "begrabscht" oder "ins WC gezerrt" etc.), ist keine Rede. E._____ konnte auch als Zeugin nicht bestätigen, ob die Privatklägerin unmittelbar danach davon berichtete, in einem WC oder einem Zimmer eingeschlossen worden zu sein (Urk. 6/6 S. 5, vgl. S. 4 Ziff. 18). Was auf den ersten Blick allenfalls als irrelevant erscheint, könnte indes bedeutsam sein, wenn tatsächlich – nur, aber immerhin – genau das, was in der Kurznachricht beschrieben wurde, im Stationszimmer geschehen wäre. Dann wäre erklärlich, weshalb von "Zimmer" die Rede ist und kein Einbezug der Privatklägerin erwähnt wird. Dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Kollegin später drastischer schilderte, als er möglicherweise war, ist mindestens nicht undenkbar.

Dies würde auch zwanglos erklären, weshalb sich die Privatklägerin am Abend des Betriebsfestes keine grösseren Gedanken hinsichtlich einer Übernachtung im Heim hätte machen müssen, denn der erste Vorfall wäre eher unangenehm als Angst auslösend gewesen. Unbedeutend ist hingegen, dass die Privatklägerin noch im Zug auf der Heimfahrt, welche rund 1,5 Stunden dauerte (vgl. Urk. 6/2 S. 18), zwar zunächst ihrer Kollegin zu einem anderen Thema schrieb, aber erst danach um ca. 23.30 Uhr die relevante WhatsApp-Nachricht sandte (Urk. 6/6 im Anhang). Was die Verteidigung damit beweisen will, dass sich die Privatklägerin zeitlich offenbar um ca. 1/2 Stunde irrte (Urk. 72 S. 10f., Urk. 126/1 S. 9), ist nicht ersichtlich.

6.5

Zum zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, der Beschuldigte sei in das Zimmer im Altersheim, wo sie die Nacht nach dem Teamanlass wegen der am Tag darauf zu versehenen Frühschicht verbracht habe und bereits am Dösen gewesen sei, eingetreten. Sie schilderte, wie sie im Halbschlaf den Beschuldigten in seiner Arbeitskleidung neben dem Bett stehend wahrgenommen habe, wie er im weiteren Verlauf zuerst die Decke vom Bett weggezogen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/1 S. 11, Urk. 6/2 S. 22), wie sie daraufhin den Schal, den sie über ihre Beine gelegt gehabt habe, festgehalten habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22), wobei der Beschuldigte dann auch diesen weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22). Mehrfach wiederholte sie, wie er halb auf ihr drauf gelegen sei, wie sie sich angesichts seines Gewichtes nicht habe bewegen können (Urk. 6/2 S. 23). Er sei einiges schwerer als sie und sie habe sich kräftemässig nicht wehren können, zumal er – auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe – seinen Körper eingesetzt habe, er, der über 180 cm gross und über 100 kg schwer und sehr kräftig sei, sei über ihr gewesen und habe ihre Arme gehalten resp. Handgelenke heruntergedrückt (Urk. 6/1 S. 12 f.). Weiter – so die Privatklägerin – habe er, nachdem er ein Kondom angezogen habe, seinen Penis in sie gesteckt, was weh getan habe, indessen "nicht unaushaltbare» Schmerzen verursacht habe (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 6/2 S. 23). Gleichbleibend gab die Privatklägerin an, nach dem Eindringen habe sich der Beschuldigte noch selber befriedigt, wobei er gewollt habe, dass sie "bei ihm fertig mache", ihm «eins Blase». Sie habe sich geweigert, dies zu tun, und habe ihren Kopf wegziehen können (Urk. 6/2 S. 27 und Urk. 6/1 S. 14).

6.5.1

Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall weisen zwar viele – untypische – Details auf, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kondom benützt und letztlich nicht in ihr drin ejakuliert haben soll, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Allerdings findet sich auch hier ein wesentlicher Widerspruch, der aufhorchen lässt: So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erklärt, sie sei mit einem T-Shirt und Unterhosen bekleidet gewesen und habe – nebst der Bettdecke – einen Schal über ihre Beine gelegt (Urk. 6/1 S. 11). Sie beschrieb, wie der Beschuldigte die Bettdecke und den Schal weggezogen habe. Ausser ihren Unterhosen sei ihr nichts ausgezogen worden (a.a.O. S. 12). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin hingegen neu davon, ein Pyjama, also irgendwelche Trainerhosen und ein T-Shirt angehabt zu haben, wobei sie auch den Schal erwähnte (Urk. 6/2 S. 20). Als erstes habe der Beschuldigte ihre Pyjama-Hose heruntergezogen, wobei sie darunter noch eine Unterhose getragen habe (a.a.O. S. 21). Wie und wann schliesslich auch ihre Unterhose ausgezogen wurde, konnte sie nicht mehr klar beantworten. Sie führte aus, er habe sie ihr ausgezogen, als er bereits auf ihr drauf gelegen habe (a.a.O. S. 23). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) und mit der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 13) scheint diese Diskrepanz nicht als vernachlässigbar. Nachdem die

Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen worden wäre, wären gewisse Unklarheiten und Erinnerungslücken zu erwarten und unverdächtig, z.B. die Darstellung nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Hosen unten noch getragen habe, wobei die Privatklägerin gleich präzisierte, seine Hosen seien sicher bis ganz unten gezogen gewesen (Urk. 6/2 S. 24), oder sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Licht angezündet habe, als er in ihr Zimmer hereingekommen sei bzw. wie hell es dort gewesen sei (Urk. 6/2 S. 20 f.), und sie wisse nicht mehr, was kurz vor und während der Vergewaltigung gesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 23). Hingegen erscheint die Frage, welche – resp. wie viele – Kleidungsstücke der Täter dem Opfer zu welchem Zeitpunkt ausgezogen hätte, als dermassen zentral, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Privatklägerin dies schlicht vergessen haben könnte. Denn es handelt sich zweifellos um einen Kernpunkt, welche Kleidungsstücke einem quasi noch zu schützen vermögen, bevor der Täter an sein Ziel gelangen kann. Dieser Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht einfach wegdiskutieren.

6.5.2

Der eingeklagte zweite Vorfall soll sich nur gerade drei Wochen nach dem ersten ereignet haben. Es erscheint daher in der Tat unbegreiflich, dass sich die Privatklägerin am Abend nach dem Teamanlass vom Beschuldigten mit dessen Auto vom Restaurant zum Wohnheim fahren liess, wobei weitere Mitarbeiter unterwegs ausgeladen wurden und sie alleine mit dem Beschuldigten weiterfuhr (Urk. 126/1 S. 11 ff.). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie sich dazu entschied, allein im Wohnheim zu übernachten, während der Beschuldigte Nachtschicht hatte und sich keine weiteren Mitarbeiter im Gebäude befanden, was sogar die Idee des Beschuldigten gewesen sein soll. Die Privatklägerin begründete ihre Entscheidung mit dem langen, anderthalbstündigen Arbeitsweg, den sie damals hatte, und dem Umstand, dass sie am darauffolgenden Tag Frühschicht mit Arbeitsbeginn um 06.45 Uhr hatte. Ihre Heimkehr am Abend nach dem Teamanlass hätte zur Folge gehabt, dass sie kaum zu Hause angekommen, gleich wieder hätte umkehren müssen (vgl. Urk. 6/2 S. 18 f., so auch in Urk. 6/1 S. 10 f.), was so natürlich nicht effektiv zutrifft. Entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13 f., Urk. 126/1 S. 12) behauptete die Privatklägerin allerdings nie, sie wäre ohne den Beschuldigten nicht mehr nachhause gekommen. Wenngleich die Pri- vatklägerin einfach nur naiv gewesen sein mag, erstaunt es doch sehr, dass sie das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs durch den – alleine mit ihr anwesenden – Beschuldigten in Kauf nahm, bloss um am Teamanlass teilnehmen zu können resp. um am nächsten Morgen keine (weitere) Absenz vorzuweisen oder etwas zu spät zu kommen (vgl. Urk. 72 S. 14). Es ist auch nicht so, dass die Privatklägerin überraschend in diese Lage geriet, sondern das Ganze sei bereits vor dem Anlass so abgemacht gewesen (Urk. 6/2 S. 18 f., Urk. 126/1 S. 12). Selbst wenn sie dem Beschuldigten den ersten Vorfall verziehen haben mochte, musste sie sich deshalb noch lange nicht erneut in eine derartige Situation begeben (Urk. 72 S. 14). Auch die Erklärung der Privatklägerin, sie habe gedacht, dass der Beschuldigte eh arbeiten müsse und sie die Zimmertüre abschliessen könne (vgl. Urk. 6/2 S. 18), vermag nicht ansatzweise zu überzeugen: Es ist geradezu ein typisches Merkmal der Zimmer in Altersheimen, dass diese von innen nur mit einem

Drehknopf geschlossen und von aussen durch das Personal mit dem Schlüssel geöffnet werden können. Dies dient dem Schutz der Bewohner im Falle eines Notfalls. Wenn die Privatklägerin ausführte, sie habe nicht gewusst, dass die Türe von aussen geöffnet werden könne resp. gedacht, sie könne den Schlüssel von innen hineinstecken, entspricht dies zweifellos nicht der Wahrheit, denn sie kannte sich mit den Verhältnissen im Heim aus. Sie korrigierte denn auch, sie habe es sich einfach nicht überlegt (Urk. 6/2 S. 20 oben, vgl. Urk. 6/1 S. 11). Es ist aus Sicht eines potentiellen Opfers nun aber ein erheblicher Unterschied, ob man darauf vertraut und auch beabsichtigt, sich als Schutz gegen aussen einschliessen zu können, oder ob man dies überhaupt nicht bedenkt. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall das Heim nicht umgehend verliess, sondern versuchte, dort weiterzuschlafen, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 9 und 18, Urk. 126/1 S. 15 f.) – weniger verdächtig, denn wo hätte sie mitten in der Nacht hingehen sollen. Allerdings wären im Nebenhaus mutmasslich auch Nachtpfleger gewesen, die sie hätte aufsuchen können, selbst ohne sagen zu müssen, was vorgefallen ist. Dies steht indes nicht fest. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am nächsten Morgen zwingend ein "eingehendes Briefing" abhalten mussten (vgl. Urk. 126/1 S. 16).

6.6

Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Zeugin D._____ einzugehen. Die Privatklägerin hatte angegeben, auch der Pflegedienstleitung einmal gesagt zu haben, "dass da etwas war" (Urk. 6/2 S. 31), wobei sie präzisierte, sie habe dieser gesagt, dass ihr der Beschuldigte zu nahe gekommen sei, mehr nicht. Diese Darstellung wurde von der Leiterin Betreuung und Pflege, D._____, insoweit bestätigt, dass ihr die Privatklägerin mitgeteilt habe, sich durch den Beschuldigten "sexuell sehr belästigt" zu fühlen (Urk. 6/3 S. 7). Sie meine, die Privatklägerin habe von Hand auf die Schulter legen und Gesprächen gesprochen. Insofern bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber nicht ganz so neutral verhalten haben könnte, wie er dies in seinen Einvernahmen angab. Freilich lehnte die Privatklägerin ein ihr von der Pflegeleiterin D._____ angebotenes Gespräch zu Dritt ab, was nicht verwundert, zumal dies eine Konfrontation mit dem Beschuldigten bedeutet hätte, was sie offensichtlich angesichts ihrer noch laufenden Anstellung vermeiden wollte. Zu erwähnen ist hierbei aber auch, dass das Gespräch mit D._____ offenbar nicht auf Initiative der Privatklägerin stattfand, sich diese also nicht aufgrund der Vorfälle an ihre Chefin gewandt hat. Vielmehr war sie von D._____ – mutmasslich im März 2016 – (zum wiederholten Male) zu einem Gespräch aufgeboten worden, um über ihre unentschuldigten Absenzen resp. das auffällige Verhalten zu sprechen (Urk. 6/3 S. 7, S. 5, Urk. 6/4, wo verschiedentlich irrtümlich von 2017 die Rede ist). D._____ erwähnte, sie habe sehr nachfragen müssen (Urk. 6/3 S. 7). Dies macht die Angaben der Privatklägerin – insbesondere angesichts der WhatsApp-Nachricht – zwar nicht unglaubhaft. Da wie dort war indes wieder nur von unangebrachtem Verhalten des Beschuldigten, nicht von massiven Übergriffen die Rede. Ausserdem wäre denkbar, dass die Privatklägerin das angeblich schwierige Verhältnis zum Beschuldigten ein Stück weit als Erklärung resp. Entschuldigung für ihr unzuverlässiges Verhalten vorbrachte. Anderseits wäre aufgrund des nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnisses – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin in diesem Moment keine schwereren Anschuldigungen hätte machen wollen. Kein Vorwurf kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 72

S. 20 und Urk. 126/1 S. 16) – jedenfalls gemacht werden, dass sie gerade im

Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle keine Absenzen hatte, denn dies zeigt auf, dass sie dafür jedenfalls keine Ausrede erfinden musste.

6.7

Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Vorgesetzten G._____, der deponierte, die Privatklägerin sei den Männern "einfach sehr nahe" gewesen, bei ihr sei Nähe und Distanz ein Problem gewesen (Urk. 6/8 S. 6 und 10 f.). Sie habe an die Fächlein diverser Mitarbeiter Herzchen hingemacht oder hingeschrieben, sie habe jene lieb oder gerne. Auch habe jeder Zweite gewusst, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien (Urk. 6/8 S. 7) und mit wie vielen Männern sie eine Beziehung gehabt habe (Urk. 6/8 S. 11). Schliesslich hielt der Zeuge fest, er mache sich schon Gedanken aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin, ob nicht er derjenige sein könnte, der auf der Anklagebank sitzen würde (Urk. 6/8 S. 10). Diese Zeugenaussagen weisen eine deutliche Übertreibungstendenz auf und verraten allzu offensichtlich eine Parteiergreifung zugunsten des Beschuldigten. Zunächst einmal bestreitet der Beschuldigte selbst, mit der Privatklägerin über Sexuelles gesprochen zu haben, geschweige denn ihre Vorlieben in sexueller Hinsicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6). Obwohl er nur kurz am Teamanlass auf der … [Ort] gewesen sei, will der Zeuge G._____ sodann gesehen haben, wie die Privatklägerin zunächst an seinem Tisch, später aber am Tisch des Beschuldigten gesessen habe (Urk. 6/8 S. 8, wobei dies sprachlich nicht völlig klar erscheint). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten dies so geschildert (Urk. 5/1 S. 9, Urk. 6/2 S. 16), was wiederum die Tendenz des Zeugen zeigt, die "Schuld" der Privatklägerin zuzuweisen. Die Zeugenaussagen ergeben denn auch keinen wirklichen Sinn, denn entweder wäre die Privatklägerin eine Person, die leicht für ein sexuelles Abenteuer mit dem Beschuldigten – oder einem anderen Mitarbeiter – zu haben gewesen wäre; ein solches wird von diesem allerdings bestritten. Diesfalls bestünde für die Privatklägerin keinerlei Anlass, es danach als Vergewaltigung darzustellen. Oder aber sie wäre eine Person, die andere völlig wahl- und grundlos eines Verbrechens bezichtigen würde, was aber wiederum nichts mit der behaupteten unprofessionellen Nähe resp. aufklebten Herzchen etc. zu tun hätte. Insgesamt entsteht der Eindruck, als würde es G._____ insbesondere darum ge- hen, die Privatklägerin und nicht den Beschuldigten für die Situation verantwortlich zu machen.

6.8

Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, inwiefern die bei der Privatklägerin diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus einen Einfluss auf deren Aussageverhalten gehabt haben könnte.

6.8.1

Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 8. Juni 2017 begab sich die Privatklägerin im April 2014 wegen einer Anorexia nervosa und Missbrauchs von Kokain, Cannabis und Alkohol in Behandlung, wo ihr besagte Diagnose gestellt wurde und welche Behandlung sie zunächst alle zwei Wochen, dann monatlich und zuletzt zweimonatlich in Anspruch nahm (Urk. 7/2 S. 1). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Privatklägerin zunächst mit der Normalisierung des Gewichts und der Kokainabstinenz und weiter im Zuge der Entwicklung einer beruflichen Perspektive als Pflegefachfrau HF stabilisiert habe. Sie erfülle die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr. Die Privatklägerin befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand (Urk. 7/2 S. 2). Demgegenüber berichteten die Vorgesetzten der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Leiterin Betreuung D._____ und der STV Leiter Betreuung G._____, wie bereits erwähnt, über diverse unentschuldigte oder mit Krankheit begründete Arbeits-Absenzen der Privatklägerin in der Zeit vor und nach den mutmasslichen Vorfällen (Urk. 6/3 S. 5 und 10, Urk. 6/4, Urk. 6/8 S. 8 f.). D._____ beschrieb die Privatklägerin zudem als "sehr labile und psychisch angeschlagene Frau" (Urk. 6/3 S. 5), was zum Teil auch mit dem Bild der Privatklägerin, das sie in den Videoaufnahmen bot, übereinstimmt. Die Privatklägerin selber erklärte damals, sie sei psychisch sehr oft "nicht gut zwäg" gewesen und habe nicht arbeiten gehen können (Urk. 6/2 S. 34, vgl. auch Urk. 34 S. 6). Es sei ein ständiges auf und ab gewesen, es sei ihr (vor den Vorfällen) "einigermassen gut" gegangen (vgl. Urk. 34 S. 6). Zur Zeit der Vorfälle habe sie die Medikamente Lioresal zur Reduktion der Lust auf Alkohol und das Antidepressivum "Zypralex" genommen (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 34 S. 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, mittlerweile keines der Medikamente mehr zu nehmen, da sie bei ihrer derzeitigen Ausbildung keine solche nehmen dürfe (Urk. 6/2

S. 33). In Bezug auf die Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe zehn Kilo abgenommen (Urk. 34 S. 17). Aus diesen Angaben geht hervor, dass das psychische Wohlbefinden der Privatklägerin nicht nur in der Zeit der behaupteten Vorfälle, sondern auch danach von Hochs und Tiefs geprägt war. Angesichts des Aussageverhaltens der Privatklägerin, welches indes nicht offensichtlich von einer psychischen Störung geprägt ist, ist festzuhalten, dass der Aspekt einer (möglichen) Erkrankung der Privatklägerin nur – aber immerhin – als ein Teil in die gesamte Würdigung von Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen hat (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 16 f.). Denn selbst wenn es – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19) – bei Personen, die am Borderline-Syndrom leiden, häufig gerade bei Sexualdelikten zu Falschanschuldigungen kommen sollte, kann dies selbstredend nicht dazu führen, dass dergleichen psychisch angeschlagene Personen, die gerade dadurch möglicherweise öfters zu Opfern werden, nicht wahrheitsgemäss über tatsächlich erlittene Delikte berichten könnten. In solchen Fällen kommt – wie bereits eingangs erwähnt – einer sorgfältigen, kritischen und detaillierten Würdigung der Beweise eine besonders wichtige Bedeutung zu.

6.8.2

An dieser Stelle ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Privatklägerin, welche offenbar seit sie 16 Jahre alt ist, einen Psychologen besucht (Urk. 34 S. 6), ihrer sie seit 2014 behandelnden Therapeutin offenbar nichts von den eingeklagten Vorfällen erzählt hat, was sie mit Scham begründete (Urk. 34 S. 16). Während die Therapeutin im Januar und Februar 2016, mithin zur Zeit der Anklagevorwürfe, krank war, weshalb keine Sitzungen mit der Privatklägerin stattfanden, erwähnte diese offenbar auch anlässlich der nächsten Konsultation vom 21. März 2016 – und auch im Folgenden – nichts davon. Im Bericht vom 8. Juni 2017 ist sogar die Rede davon, dass sich die Privatklägerin bis zur (damals) letzten Konsultation vom 13. März 2017 psychisch habe stabilisieren können (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin sprach offenbar selbst dann nicht mit ihrer Therapeutin über die Vorfälle, als sie im Rahmen ihrer Ausbildung, welche sie danach abbrach, offenbar dem Beschuldigten begegnen musste (Urk. 125 S. 7, Urk. 34 S. 17). Mit dem

Minderheitsantrag der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 43 S. 13 f. und Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19 f.) ist zu konstatieren, dass dies doch sehr erstaunt. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem seit Jahren bestehenden Setting bei ihrer vertrauten Therapeutin, wo ihre persönlichen Probleme thematisiert wurden, die massiven sexuellen Übergriffe überhaupt nicht erwähnte, wirft Fragen auf. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich auch nicht mit Scham begründen, denn während dies bis zur Anzeigeerstattung im Mai 2016 nachvollziehbar wäre, findet sich dafür nach den einlässlichen Einvernahmen vor Polizei und Staatsanwaltschaft keine Erklärung mehr, denn in diesem Zeitpunkt hatte die Privatklägerin bereits ausführlich Auskunft geben müssen, und dies in einem weit weniger vertrauten Setting als bei ihrer Therapeutin, wo sie auch nicht zwingend alle Details hätte erzählen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Privatklägerin allenfalls deshalb darauf verzichtete, ihre Therapeutin einzuweihen, weil diese sie und ihre psychischen Probleme am besten kannte und allfällige Lügengeschichten hätte hinterfragen oder durchschauen können. Dies muss letztlich offen bleiben, wirft indes kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.

7.

Fazit:

Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass die Aussagen beider Beteiligter nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken auslösen. Schliesslich wäre sogar denkbar, dass sich die Vorfälle zwar wie eingeklagt abgespielt hätten, die Abwehr der Privatklägerin indes – auch mit Blick auf ihre damalige psychische Verfassung – weniger deutlich (und damit weniger erkennbar) als von ihr nachträglich beschrieben ausgefallen sein könnte (vgl. auch Urk. 47 S. 20f.). Sollte sie es tatsächlich an Distanz gegenüber ihren Berufskollegen – oder Männern im Allgemeinen – missen lassen, könnte dies der Beschuldigte möglicherweise als Aufforderung zu sexuellen Handlungen aufgefasst haben, insbesondere, wenn sich die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall auf seinen Vorschlag einliess, mit ihm nachts ins Heim zu fahren, wo sie mit ihm alleine sein würde, um dort zu übernachten. Dass der Beschuldigte dieses Verhalten der Privatklägerin falsch gedeu- tet und nach dem bereits Vorgefallenen angenommen haben könnte, diese sei mit bestimmten Absichten ins Alterszentrum übernachten gekommen, ist jedenfalls denkbar. Darauf könnte etwa der angebliche scherzhafte Spruch des Beschuldigten, sie solle nach ihm klingeln (Urk. 6/2 S. 19), resp. seine Frage, weshalb ihn die Privatklägerin denn nicht gerufen habe (Urk. 6/1 S. 10), hindeuten. Dass der Beschuldigte zudem auch (aus seiner Sicht) freiwillige sexuelle Handlungen abgestritten hätten, wäre mit seiner damaligen Familiensituation durchaus erklärbar (vgl. Urk. 5/1 S. 7f.). Dies sind aber reine Spekulationen. Es verbleiben letztlich insgesamt zu grosse Zweifel an gewissen Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, um diese als überzeugender als jene des Beschuldigten und den Sachverhalt so wie eingeklagt als erstellt zu erachten. Dies muss – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen, selbst wenn nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vorwürfe wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnten. An dieser – wenn auch unbefriedigenden – Situation vermöchte weder eine weitere

Einvernahme der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten etwas zu ändern. Der Beschuldigte ist heute daher von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten der ersten Instanz

Dem Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.

Kosten im Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.2

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 7'532.90 bis 19. März 2019 sowie Fr. 6'439.45 bis 16. März 2021, mithin total Fr. 13'972.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht (Urk. 123). Hinzu kommt die Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz bereits mit Fr. 17'000.– entschädigt worden war (inkl. ca. 20 Stunden für Arbeiten am Plädoyer; Urk. 138), erscheinen insbesondere die im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren rund 30 Stunden für das Plädoyer als überhöht, zumal gegenüber dem erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen Neuerungen auszumachen sind, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde erst im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2019 bestellt (Urk. 75 S. 5 f.). Demgemäss war sie an der ersten Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 noch nicht beteiligt (Prot. II S. 6 ff.). Sie machte bis zum 1. Dezember 2020 ein Honorar von Fr. 7'237.55 geltend. Hinzu kommen 6 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und der Aufwand für Vor- und Nachbesprechung mit der Klientin (Urk. 119). Der relativ hohe Betrag ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren erstmals in die Akten einlesen und mit der Privatklägerin besprechen musste, da diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Es rechtfertigt sich daher, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

3.

Genugtuung

3.1

Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 Erw. 3). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst reicht nicht aus für die Zusprechung einer Genugtuung, ebenso wenig eine mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastung oder geringfügige Blossstellung nach aussen (W EH- RENBERG/ FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Hingegen können

eine sehr lange Verfahrensdauer oder allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung eine Rolle spielen (a.a.O.).

3.2

Die Verteidigung beantragte anlässlich der letzten Berufungsverhandlung eine Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe während des Verfahrens angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts und der drohenden Freiheitsstrafe mit familiären, beruflichen, psychischen und gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Zudem sei er verhaftet und während eines Tages festgehalten worden (Urk. 72 S. 28.) Heute stellte die Verteidigung – mit im wesentlich gleichen Erwägungen – den Antrag, dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins auszurichten (Urk. 126/1 S. 23). Eine Begründung für diese massive Erhöhung der Forderung wurde nicht geliefert.

3.3

Der Beschuldigte wurde am 23. August 2016, 06.50 Uhr, nur kurz nach der Geburt seines Kindes (Urk. 70 S. 9) an seinem Arbeitsort – und damit für sein berufliches Umfeld unübersehbar – verhaftet und gleichentags um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 13/2+7). Für diesen Tag in Haft erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– ohne weiteres als angemessen. Die schwerwiegenden Vorwürfe belasteten den Beschuldigten und sein Familien- leben zweifelsohne schwer (vgl. auch Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung legte er überzeugend dar, dass ihm die letzten Jahre wie ein böser Traum erschienen und er sich psychisch, physisch und moralisch vergewaltigt fühle (Prot. II S. 10, Urk. 70 S. 2f.). Heute führte er überdies nachvollziehbar aus, wie sehr ihn das vorliegende Verfahren auch gesundheitlich belaste. Neu leide er auch an einem Tinnitus, welcher möglicherweise mit dem Prozess zu tun habe (Urk. 125 S. 2). Hinzu kommt die übermässig lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 5 Jahren, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist und die – gemäss Verteidigung (Urk. 126/1 S. 22) – wie ein "Damoklesschwert" über dem Beschuldigten schwebte. Demzufolge erscheint insgesamt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% als angemessen und ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten. Nachdem der Beschuldigte allerdings erst mit seiner Verhaftung am 23. August 2016 vom laufenden Verfahren erfahren hat, konnte er davor auch noch keine immaterielle Unbill erlitten haben. Der Zins ist somit nicht wie beantragt ab dem Datum des ersten Vorwurfs, sondern erst ab 23. August 2016 geschuldet.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Es wird erkannt

1.-3. (…)

4.

Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung

6.-7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 4'290.– Gutachten Dr. C._____

3.

Sämtliche Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Dem Beschuldigten werden Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. März 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 189 und Art. 190 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 82, Art. 135, Art. 404, Art. 426, Art. 428, Art. 429 und Art. 430 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.