Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180330-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 7. September 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 (DG170095)

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger A._____ zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufungen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 16. Januar 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 22/4), weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Dispositiv

1.

Auf die Berufungen des Privatklägers A._____ und der Staatsanwaltschaft je vom 20. April 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz .

4.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. September 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 136, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.